"nachträgliche" Schneeräumpflicht

2. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
becks76
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
"nachträgliche" Schneeräumpflicht

Hallo.

Wir nehmen mal folgenden theoretischen Sachverhalt an:

Mieter (M) hatte vor Kurzem einen Zettel in seinem Briefkasten, dass er nun - mit den anderen EG-Parteien im Wechsel (nach vorgebenen KW) - Schnee zu räumen habe.

Jahrelang wurde diese aber von dem alten Vermieter (aV) selbst durchgeführt. Da aber das Haus verkauft wurde, möchte nun der neue Vermieter (nV) diese Verpflichtung den EG-Mieter aufbürden.

Dazu ist M aber (aus diversen Gründen) nicht bereit.

In M´s Mietvertrag (noch mit aV geschlossen) steht unter § 18 ... Bürgersteig. und Straßenreinigung ... Nr. 7:


"Dem Erdgeschoss-*)/Souterrain-*)Mieter*) obliegt die Reinigung des Bürgersteiges und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, der Straße in Gehwegsbreite von 1 m sowie des Hofes und des Hauseingangs einschließlich der jeweiligen zu Wege; diese Reinigungspflicht umfasst auch die Schnee-und als Beseitigung sowie das erforderliche, gegebenenfalls wiederholte bestreut mit abstumpfenden Mitteln.
_______________________________________________________
die Kosten der notwendigen Materialien trägt der Vermieter*)/Mieter*).

Der Mieter gibt dem Vermieter bei Abschluss des Vertrages die zur Vorlage bei der Ordnungsbehörde notwendige Verpflichtungserklärung in schriftlicher Form die der Vermieter an die Ordnungsbehörde weitergibt.

Die Auflagen der Ordnungsbehörde werden von den Mieter erfüllt."



Vom aV wurde aber weder etwas ausgefüllt noch durchgestrichen (Anzukreuzen gab es ja nichts). Zudem wurde von M keine Verpflichtungserklärung abgeben.

Das wird nur daran gelegen haben, weil aV, wie oben schon erwähnt, sich über diesen Punkt (wahrscheinlich) gar keine Gedanken gemacht hat, weil er es sowieso selber gemacht hat.


Folgende Fragen stellen sich bei einem solchen SV dann:

1. Ist eine solche "nachträgliche" Schneeräumungsverpflichtung überhaupt Vertragsbestandteil geworden?
a. Dagegen könnte sprechen, dass der (alte) Vermieter weder etwas durchgestrichen,
b. noch sich eine Verpflichungserklärung für die OrdBeh hat unterschreiben und aushändigen lassen.

2. Sollte die Schneeräumungsverpflichtung Vertragsbestandteil geworden sein, kann der nV nach jahrelanger Selbsträumung durch den aV dann überhaupt auf diese Verplfichtung berufen. Oder gibt es da so etwas wie "Verwirkung" aufgrund jahrelanger Nichtausübung?!

Grüße Becks


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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12307.03.2010 15:02:13
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum regt man sich darüber auf,wenn man Schnee schippen mu?Is doch kein großes Ding, wir machen das hier auch im Wechsel und wenn mal einer vor dem anderen raus geht macht er es für ihn mit, kein großes ding, Sache von ein paar Minuten, wenns regelmäßig geschieht.
Warum willst du es denn nicht machen?

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#2
 Von 
becks76
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Halllo Schnuffi.

Es geht ja um die theoretische Frage, ob in einem von mir geschilderten Sachverhalt eine solche Verpflichtung überhaupt besteht.

Die Gründe eines Mieters können dazu sehr vielfältig sein und stehen hier nicht zur Debatte.

Die Frage ist rein juristischer und nicht menschlicher Natur.

Grüße Becks

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#3
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

1. ist das vertraglich vereinbart und deshalb nicht nachträglich.

1a deshalb muß der VM hier die Materialkosten tragen.

1b Habe noch nie von so einer Verpflichtungserklärung gehört.

2. Da wäre ohnehin irgendwann eine Altersgrenze erreicht worden, ab der der aV Dir Deine Aufgaben nicht mehr hätte abnehmen können.



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#4
 Von 
becks76
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Deswegen hatt ich "nachträglich" ja auch in "" gesetzt.
1a. Also sind Sie der Auffassung, dass die AGB wirksam einbezogen ist. Da sie bezügl. der Kosten unklar ist, geht dies zu Lasten de Verwenders und daher muss der V die Kosten tragen.
Was ist von der Ansicht zu halten, dass der V, dadurch das er den Verpflichteten (Souterrain, EG bzw. Mieter) nicht konkretisiert hat, diese auch unklar ist und daher GAR NICHT greift?
1b. Ist ja nicht schlimm ;) Steht aber so in den (alten) Mustermietverträgen von Haus & Grund.
2. Das spricht aber auch nicht unbedingt dagegen, dass eine Verwirkung eingetreten sein könnte.

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#5
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
Dem Erdgeschoss-*)/Souterrain-*)Mieter*) obliegt


heißt doch, daß auf jeden Fall ein Mieter die Aufgaben zu erledigen hat.

Grundsätzlich der EG-Mieter; wenn es ein Souterrain gibt, dann eben derjenige Mieter.
Die Konkretisierung ergibt sich hier aus den baulichen Gegebenheiten.



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#6
 Von 
becks76
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider haben sich in dem Auszug des Mietvertrags ein paar Fehler eingeschlichen. Hier nochmal der überarbeitete Auszug:

"Dem Erdgeschoss-*)/Souterrain-*)/Mieter*) obliegt die Reinigung des Bürgersteiges und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, der Straße in Gehwegbreite von einem Meter sowie des Hofes und des Hauseingangs einschließl. der jeweiligen Zuwege; diese Reinigungspflicht umfasst auch die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das erforderliche, ggf. wiederholte Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln.
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Die Kosten der notwendigen Materialien trägt der Vermieter*)/Mieter*).

Der Mieter gibt dem Vermieter bei Abschluss des Vertrages die zur Vorlage bei der Ordnungsbehörde notwendige Verpflichtungserklärung in schriftlicher Form, die der Vermieter an die Ordnungsbehörde weitergibt.

Die Auflagen der Ordnungsbehörde werden von dem Mieter erfüllt."


PS: Weiß jemand, ob man den Anfangstext editieren kann?

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#7
 Von 
guest-12307.03.2010 15:02:13
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Die Frage ist rein juristischer und nicht menschlicher Natur.


Is ja okay, hab ich auch verstanden, nur eben nicht, warum man sich über sowas Gedanken macht.

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#8
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Nein, man kann den Anfangstext nicht mehr editieren.
Da die Schneeräumpflicht vertraglich vereinbart ist, kommen Sie nicht drumherum. Sog. "Gewohnheitsrecht" bildet sich nur in sehr seltenen Fällen aus und ist bei Mietverhältnissen garantiert nicht anzunehmen. Auch daß Souterrain/EG nicht durchgestrichen wurde, ist unschädlich, da sich der Mietvertrag ja auf ihre Wohnung bezieht und entsprechend auszulegen ist.
Lediglich die Kostentragung für die Streumittel sehe ich hier in der Tat beim Vermieter, da eine derartige Unklarheit zu seinen Lasten geht.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#9
 Von 
M.S.G.
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 29x hilfreich)

@becks76

Mieter, auch Erdgeschossmieter, müssen nur dann räumen und streuen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist (OLG

Frankfurt 16 U 123/87 ; LG Stuttgart 5 S 210/87 ).

Die formularvertragliche ( Mietvertrag ) Übernahme der Schneeräumungspflicht durch den Erdgeschoßmieter eines Mehrparteienhauses ist unzumutbar, wenn (...) der Mietvertrag keinerlei Beteiligungsverpflichtung der übrigen Mieter (...)
vorsieht.

Wird die Schneeräumpflicht in einzelnen individuellen Vereinbarungen (also kein Formularvertrag für alle Mieter) dem Mieter auferlegt, so ist eine solche Vereinbarung wirksam ! AG Schwelm, Urteil vom 14. November 1990,

Az: 27 C 32/90 .

Freu Dich !

Gruß
M.S.G.

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"* Alles, was ich poste, ist lediglich meine Meinung und keinesfalls als Rechtsauskunft auszulegen*
"

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#10
 Von 
becks76
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@ M.S.G.:

Ich habe mir gerade mal das Berufungsurteil des OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87 vom 22. September 1988 angeschaut und konnte Deine Zitate leider nicht finden.

Weiterhin ging es in dem dort vorliegenden Sachverhalt um eine ganz andere rechtliche Problematik.

Orientierungssatz: "Durch Formularmietvertrag kann die mit der Erfüllung des Winterdienstes verbundene Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers wirksam auf den Wohnungsmieter übertragen werden. Es reicht aus, wenn die Klausel Bestandteil der unselbständigen "Hausordnung" des Vertragstextes ist."

Es ging also um die Einbeziehung der Räumpflicht im Wege einer Hausordnung, eine überraschende Klausel und um unangemessene Benachteiligung. (Zumal das Gericht dem Mieter die Pflicht auferlegt hat.)

Das zweite Urteil bringt zur Klärung der jur. Fragen leider auch nix, da in dem von mir geschilderten SV ein Formularmietvertrag besteht.

Insofern freu ich mich (noch) nicht ;)

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#11
 Von 
guest-12303.02.2010 16:25:12
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Warum in dem Mietvertrag überhaupt etwas von Souterrain/EG steht, ist mir ohnehin nicht klar.



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#13
 Von 
becks76
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich gehe mal davon aus, das mit dem Souterrain- bzw. EG- Mieter steht da drin, weil es halt ein Formularmietvertrag von Haus&Grund ist, der durch jeweiliges Durchstreichen erst auf den vorliegenden Haustyp konkretisiert werden soll (muss?).

Die jur. Frage, die sich mir dabei stellt:

Findet keine solche Konkretisierung (mittels Durchstreichen/Unterstreichen) statt, sind dann einfach beide Mieter verpflichtet (also Souterrain UND Erdgeschoss) oder aber vielmehr keiner?

Da habe ich leider bisher auch keine (fundierte) Antwort drauf.

In meinem theoretischen Fall gibt es schlimmereise drei Hochparterre-Mieter (wovon einer sogar der nV ist) und die Wohnung des nV erstreckt sich auch noch über zwei Etagen, wobei die untere Etage als Souterrain unter der Wohnung des nV und des Mieters in der Mitte verläuft ;)




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#14
 Von 
becks76
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Da bin ich mal wieder, da die Diskussion hier m.E. noch nicht ganz beendet ist.

Mein Problem ist Folgendes und betrifft eigentlich eine AGB-Frage im Grundsätzlichen.

Im Mietvertrag (AGB) steht ja das hier:

"Dem Erdgeschoss-*)/Souterrain-*) Mieter*) obliegt ...

*) Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen, Nichtzutreffendes streichen"

und zwar GANZ GENAU so.

Meiner Ansicht kann man nun 3 Konstellationen daraus machen. Pflicht des
1. EG- Mieters
2. Souterrain-Mieters
3. Mieters (allgemein)

Ist jemand der Auffassung, dass man daraus auch eine Verpflichtung von EG- UND Souterrain-Mietern ableiten kann?

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