nebenkostenabrechnung - darf die grundsteuer komplett umgelegt werden?

2. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
hohesC
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
nebenkostenabrechnung - darf die grundsteuer komplett umgelegt werden?

hallo,

meine mietnebenkostenabrechnung erscheint mir sehr hoch.
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

--> 1
unter bewirtschaftngskosten sind:
allgemeinstrom
straßenreinigung
dachrinnenreinigung
hauswart
niederschlagswassergebühr
haus- und grundbesitzerhaftpflicht
feuer-, lw-, sturm-, und gebäudevers.
müllabfuhr
biotonne
hausreinigung
müllgrundgebühr
heizung u. wasser/kanal

aufgeführt. sind diese punkte alle legitim und dürfen diese auf den mieter umgelagert werden?

--> 2
dürfen nutzerwechselgebühren bei den heiz- und warmwasserkosten umgelegt werden?
--> 3
darf die grundsteuer komplett umgelegt werden?

danke für die bemühung
hohesC

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
hohesC
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

mietvertraglich ist nichts vereinbart.
was ist denn gesetzlich zugelassen?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.08.2009 09:46:54
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 30x hilfreich)

quote:
mietvertraglich ist nichts vereinbart.
was ist denn gesetzlich zugelassen?


Bei dir steht nichts im Mietvertrag bzgl. Nebenkosten? Das kann ich mir gar nicht vorstellen, da sowas meist alles schon vorgedruckt ist und mit der Unterschrift unter´m Vertrag somit auch gültig ist.
Vielleicht solltest du erstmal deinen Vertrag genau lesen, bevor du deine Nebenkostenabrechnung monierst?
Das gesetzlich zugelassene steht meist alles darin.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

quote:
mietvertraglich ist nichts vereinbart


Das glaube ich kaum. Irgendetwas wird im Mietvertrag schon dazu stehen, welche Kosten umgelegt werden sollen.

quote:
was ist denn gesetzlich zugelassen?


Gesetzlich zulässig ist die Umlage aller genannten Kosten.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 201x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>--> 2
dürfen nutzerwechselgebühren bei den heiz- und warmwasserkosten umgelegt werden? <hr size=1 noshade>


Wenn ein Mieter auszieht, findet er in seiner letzten Betriebskostenabrechnung für sein bisheriges Mietobjekt nicht selten eine Position "Nutzerwechselgebühr". Umgelegt werden hier die Kosten, die dem Vermieter vom Abrechnungsunternehmen für den erhöhten Aufwand für Zwischenablesungen, Datenänderungen u. ä. in Rechnung gestellt werden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.11.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2019/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechs...">VIII ZR 19/07</a> nun entschieden, dass das nicht so ohne weiteres geht. Nach dem Gesetz seien unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Die "Nutzerwechselgebühr" falle in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters, so der BGH.

Der Vermieter bleibt also auf diesen Kosten sitzen, es sei denn, er hat mit seinem Mieter die Umlage der Nutzerwechselgebühr ausdrücklich vertraglich vereinbart. Dann nämlich kann er sie dem Mieter berechnen.

Quelle: Mietrecht: "Nutzerwechselgebühren" sind keine Betriebskosten





Gruss vom Strand
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Spaß mit Telefon-Terror ! http://nicht-anrufen.de/index.php

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12326.08.2009 09:46:54
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 30x hilfreich)

quote:
Der Vermieter bleibt also auf diesen Kosten sitzen, es sei denn, er hat mit seinem Mieter die Umlage der Nutzerwechselgebühr ausdrücklich vertraglich vereinbart. Dann nämlich kann er sie dem Mieter berechnen.


Gut zu wissen, und reicht doch dann, diesen Posten im Mietvertrag aufzunehmen?

Werde ich so tun, denn nicht ich wechsle die Wohnung und bemühe deshalb vorzeitig das Ableseunternehmen.

Sowieso hab ich gerade 85 Euro einfach mal so gezahlt, weil ein Mieter zweimaligen Ableseterminen nicht gefolgt ist, nach Auszug ich die dritte Ablesung kostenpflichtig übernahm, da ich dem neuen Mieter volle Röhrchen überlassen möchte.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12304.08.2009 11:23:01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Da kann man mal wieder sehen, was auch der BGH für einen Blödsinn entscheidet


Das Urteil ist doch nun schon ein alter Hut, inhaltlich völlig richtig, man darf es inzwischen auch schon kennen.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.11.2010 23:52:59
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 10x hilfreich)

"mietvertraglich ist nichts vereinbart"

Dem Gesetz nach trägt der Vermieter die Betriebskosten der Wohnung.
M u. VM können mietvertraglich vereinbaren, dass der Mieter die Kosten übernimmt.

Steht z.B. im Mietvertrag : Der Mietzins beträgt 500,00 Euro und sonst nichts, oder wird auch nicht auf die Betriebskostenverordnung verwiesen, so ist nur dieser Betrag zu entrichten.

Abgesehen von Heizung u. Warmwasser.

Wichtig ist der Inhalt des MV .

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-- Editiert am 04.08.2009 10:17

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hohesC
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die antworten... werde mal in den mietvertrag gucken :)

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