neues BGH Urteil Schönheitsreparaturen

13. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
FranzHase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
neues BGH Urteil Schönheitsreparaturen

wo kann ich das neue Urteil finden?! Weiß nicht mehr weiter. .-(
Hier steht im Mietvertrag unter § 17/2 Instandhaltung was von den üblichen (für Vermieter jedenfalls) Fristen: Küche, Bad, Dusche alle 3 Jahre - Wohn-, Schlafräume, Flur, etc. alle 5 Jahre - Nebenräume alle 7 Jahre. Die Wohnung sei bei Auszug so zurück zu geben, als wäre das alles passiert.
Und unter §26 steht, daß der Mieter die Wohnung gemäß §17/2 in sauberem Zustand zu übergeben hat.
Nun wurde die Wohnung besichtigt, und wir bekamen ein Schreiben wie hoch die Kosten seien, falls wir eher raus gehen würden.
2900 EURO jeweils also zwei mal, einmal dürfen wir dann am 30.9. raus; einmal am 30.10. Von diesem Kostenvoranschlag sollen wir 2/3 zahlen.
Sorry, aber 2 mal 2000 EURO, um 47 und 53 qm zu renovieren, wenn dann auch direkt am 1.9. die Sanierung von Bad und Küche (Entfernung alter Rohre) folgt, können wir uns einfach nicht leisten.
Können wir nicht trotzdem selber streichen?!
Die eine Wohnung wurde unrenoviert übernommen, und ich habe nach dem Einzug (1997) Anfang 1998 alle Räume weiß gestrichen. .-(
Nun sollen alle heizkörper Türen etc. neu gemacht werden, was nach 30 Jahren wohl das erte Mal wäre.
Vom Vormieter wurde das auch nicht verlangt, so sieht es beileibe nicht aus.
Ich bitte dringend um Rat und Hilfe. Danke

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 300x hilfreich)

Zunächst reicht es aus, wenn die Wohnung am Anfang gestrichen wurde und die Fristen noch nicht verstrichen sind. dann muss man nichts machen. Meistens gibt es dann aber noch die Klausel, dass man sich anteilig an den Kosten beteiligen muss, wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind. Solch eine Klausel muss aber dem Mieter immer die Möglichkeit lassen selber zu streichen. Ist dies nicht vorgesehen, dann dürfte diese Klausel unwirksam sein, was bedeutet, dass man nichts machen muss.
Ist diese Regelung im Vertrag aber erwähnt, gibt es meines Erachtens keine Möglichkeit die Schönheitsreparaturen zu verweigern. Dazu gehören dann wohl auch Heizkörper und Türen, wenn der Vertrag das so vorsieht.
Ich habe übrigens mal ein Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach im Internet gefunden, wonach der Vermieter Kosten erstatten musste, die ein Mieter aufwenden musste, der wegen unwirksamer Klauseln Schönheitsreparaturen durchgeführt hatte. Ob das aber noch Bestand hat kann ich nicht sagen.

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