nochmal Garage

17. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
dechantreiter
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
nochmal Garage

Vielen Dank für die Antworten.
Mitminderung haben wir schriftlich angemeldet, falls sich das Problem der unverschlossenen Garage nicht gütlich beseitigen lässt.
Daraufhin hat uns die Vermieterin mit Rauswurf gedroht.
Desweiteren drohte sie mit Rauswurf, falls wir weiterhin Mängel
schriftlich anmahnen.
Frage: was tun? Ist das Nötigung?

mfG Dechantreiter

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Findus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 61x hilfreich)

Scheint ein wenig nervös zu sein die Gute... :(
Leider hast Du nicht auf die Frage geantwortet ob für die Garage eine eigene Miete verlangt wird. Das würde die rechtliche situation aber anders aussehen lassen...
Die drohung des Rauswurfs der Vermieterin ist natürlich absoluter schwachsinn. Damit kommt sie nicht durch. SELBSTVERSTÄNDLICH MÜSST ihr auch weiterhin Mängel melden und sicher vorzugsweise (m.E. Pflicht) schriftlich! Dies ist nicht ein -können- das ist eure PFLICHT! Andrerseits kann aber von Nötigung auch keine Rede sein. Eher von keine Ahnung haben. Lasst euch nicht einschüchtern und meldet alles schriftlich!
findus

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dechantreiter
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Findus,
Entschuldige bitte,
die Garage ist im Gesamtmietpreis der
Wohnung enthalten.
Im Mietvertrag ist aber die Garage extra aufgeführt.
Danke und Gruss Dechantreiter

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Zunächst mal sind wir hier nicht im Wilden Westen, wo Mieter einfach rausgeschmissen werden können, wenn sie dem Vermieter nicht passen. ;)

Wenn eine Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages ist, kann sie nicht gesondert gekündigt werden, sondern lediglich zusammen mit der Wohnung.

Für eine Wohnungskündigung braucht wiederum der Vermieter einen legitimen, gesetzlich anerkannten Grund (wie zB Eigenbedarf). Ihm nicht passende Beschwerden des Mieters zählen definitiv nicht dazu.

Allerdings zu beachten: handelt es sich um eine Wohnung in einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt (typischerweise Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung), ist eine Kündigung auch ohne Begründung, aber dann mit längerer Frist möglich.

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