qm Angabe stimmt nicht - trotzdem wirksam.

1. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)
qm Angabe stimmt nicht - trotzdem wirksam.

Unser Mieter "M" hat einen Vertrag unterschrieben in dem die Wohnung mit ca56m2 haben soll, aber es sei nur auf die Angabe der Anzahl der Räume ankomme. Tatsächlich ist die Whn nur 40,5m² groß. Die Miete ist bereits mit 56 an der Oberkante für 56m² aber mit knapp 41m² viel zu teuer.

Frage: Obwohl es ein BGH Urteil gibt, wenn sich der VM schreibt, es komme nur auf die Anzahl der Räume an - ist es trotzdem Wucher.

im S. §5WiStGB weil 20% überschritten wären.
und liegt auch Betrug zum Nachteil von "M" vor?
Sind alle Miethöhegesetze ausgehebelt?


=====================================================================================
BGH Wohnfläche Einschränkung
BGH VIII ZR 306/09
10.11.10
Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche ist nicht auszugehen, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene.

-- Editiert von Larozin am 01.06.2018 12:55

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3219x hilfreich)

Was steht denn nun genau diesbezüglich in ihrem Mietvertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3219x hilfreich)

Was steht denn nun genau diesbezüglich in ihrem Mietvertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Was steht denn nun genau diesbezüglich in ihrem Mietvertrag?

genau die die auch im BGH Urteil als greifend erkannt ist.

Signatur:

Ich erteile keine Rechtsberatung und Sicherheit gibt´s nur bei Gericht - nach dem Urteil. Alle Mens

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49105 Beiträge, 17287x hilfreich)

Zitat:
ist es trotzdem Wucher.


Wucher ist es erst ab 50% Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Zitat:
im S. §5WiStGB weil 20% überschritten wären.


Ein Verstoß gegen § 5 WiStGB liegt nach meiner Auffassung jedoch vor

Zitat:
und liegt auch Betrug zum Nachteil von "M" vor?


Nach meiner Auffassung nicht, wenn der BGH in einem vergleichbaren Fall nicht einmal eine Mietminderung zulässt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128226 Beiträge, 40955x hilfreich)

Zitat (von Larozin):
genau die die auch im BGH Urteil als greifend erkannt ist.

Faszinierend, das der BGH Deinen Mietvertrag damals schon kannte.


Aber dann frage ich mich was die Frage soll, weil es ja eh alles klar ist.
Man hat das BGH Urteil, den §5WiStGB, alles passt 1:1 zu deinem Vertrag. Also, wo ist das Problem?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Faszinierend ist wenn der nächste Vermieter einfach abschreibt, was sich als 1x haltbar erwies.
BGH - Urteil bezieht sich auf "einen" Fall bei dem der VM behauptet hatte die Fläche nicht zu kennen.
M.E. muss das dann auch stimmen. Wer VM aber die Größe kennt und trotzdem zu viel Fläche angibt, betrügt m.E.

Außerdem kann es nur 1 mal verwendet werden bis man berechtigte Zweifel hört - und sonst nach dem na wenn schon Prinzip handelt es billigend in Kauf nehmen dass Mieter die m²angabe glaubtn - so muss er beim nächsten M den Vertrag ändern - darf nicht mehr behaupten die Fläche nicht zu kennen - denn er weiß dann die ist 30% zu groß angegeben.

-- Editiert von Larozin am 01.06.2018 16:52

Signatur:

Ich erteile keine Rechtsberatung und Sicherheit gibt´s nur bei Gericht - nach dem Urteil. Alle Mens

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49105 Beiträge, 17287x hilfreich)

Zitat:
Wer VM aber die Größe kennt und trotzdem zu viel Fläche angibt, betrügt m.E.


Und kann man beweisen, dass der Vermieter die falsche Fläche wider besseren Wissens in den vertrag aufgenommen hat?

Zitat:
Außerdem kann es nur 1 mal verwendet werden bis man berechtigte Zweifel hört - und sonst nach dem na wenn schon Prinzip handelt es billigend in Kauf nehmen dass Mieter die m²angabe glaubtn - so muss er beim nächsten M den Vertrag ändern - darf nicht mehr behaupten die Fläche nicht zu kennen - denn er weiß dann die ist 30% zu groß angegeben.


Und woher weiß man dass der Vermieter bereits beim Abschluss des Mietvertrages Kenntnis davon hatte, dass die Wohnfläche nur ca. 41m² beträgt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rdani
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 5x hilfreich)

Eigentlich 'sieht' man es schon, ob eine Wohnung nun 40 oder knapp 60 m² groß ist.

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16210x hilfreich)

Zitat:
Eigentlich 'sieht' man es schon, ob eine Wohnung nun 40 oder knapp 60 m² groß ist.

Und für mich wäre die viel spannendere Frage, wo diese Differenz herkommt. Wenn Herr Larozin beispielsweise einen Grundriss hat bzw. sonst wie Unterlagen, in denen die 40m² ausgewiesen werden....

Nun, dann würde ich mir an Stelle des Herrn Larozin mal Gedanken machen, ob man hier nicht zum Straftäter geworden ist. Denn unabhängig von der Frage des Wuchers ist das exakt eines: Schlichtweg Betrug. Denn hier hat offenbar jemand dann vorsätzlich versucht, sich illegal zu bereichern durch Täuschungen und einen provozierten Irrtum (bezogen auf den Quadratmeterpreis).

Ansonsten ist das alles ja nett, aber der BGH konnte 2010 noch nicht wissen, was es später (2015) so geben würde. Stichwort Mietpreisbremse. Mit der Argumentation, dass die Quadratmeterzahl und die sich daraus ergebene Miete pro Quadratmeter ja völlig egal sei, dürfte sich Herr Larozin sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich ziemlich lächerlich machen.

Schade drum. Und nun bin ich mal gespannt, wie Herr Larozin hier begründet, dass natürlich alles Unsinn ist, was die anderen Forumteilnehmer von sich geben und nur er habe Recht. In anderen Forenthemen macht er das ja genauso...


-- Editiert von mepeisen am 30.07.2018 20:31

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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