in meinem befristeten mietvertrag steht, dass ich zu einem bestimmten zeitpunkt --> schriftlich
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schriftlich / textform - schriftform / mail?!
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Schriftlich schliest E-Mail oder mündlich aus. Also auf einem Blatt Papier, das im Zusammenhang mit mietvertraglichem Kontext auch eigenhändig unterzeichnet werden sollte.
Es sollte per Brief (am besten Einschreiben-Rückschein) übermittelt werden, bei einer Übemittlung per Fax könnte die Echtheit der Unterschrift angezweifelt werden und es existiert auch kein Zustellnachweis.
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--- editiert vom Admin
quote:
per Fax könnte die Echtheit der Unterschrift angezweifelt werden
Ein Fax erfüllt schon deswegen nicht die Schriftform, weil sich auf dem Exemplar des Empfängers nicht die Originalunterschrift befindet, sondern nur eine Kopie davon. Da braucht der Empfänger weder die Echtheit der Unterschrift anzuzweifen, noch die Zustellung zu bestreiten.
Allerdings frage ich mich auch, was bei einem befristeten Mietvertrag denn überhaupt schriftlich erklärt werden muss.
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Das Gesetz kennt die
-Schriftform (§ 126 BGB
),
-elektronische Form (§ 126a BGB
) und
- Textform (§126b BGB
).
Zur Einhaltung der Schriftform ist eine eigenhändige Unterschrift zwingend erforderlich. Daran fehlt es bei einem Fax. Übermittelt wird dabei nur die Kopie der Unterschrift. Ob irgendjemand die Echtheit der Unterschrift bezweifeln will oder nicht, ist allerdings völlig irrelevant. Ebenso irrelevant ist das Material, auf dem die Willenserklärung geschrieben wird. Wenn es dem Erklärenden gefällt, kann er seine Erklärung auch in eine Steintafel meißeln. Dei Urkunde muss lediglich durch eine eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein. Der Inhalt der Erklärung hat nicht das geringste mit der Form zu tun. Ob es sich um einen mietvertraglichen Kontext handelt oder um einen Wetterbericht, ist irrelevant. Wenn die Schriftform - aus welchem Grund auch immer - eingehalten werden muss, ist die eigenhändige Unterschrift zwingend erforderlich. Wenn die Schriftform nicht eingehalten werden muss, ist eine eigenhändige Unterschrift auch in einem mietrechtlichen Kontext nicht erforderlich.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt "und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht" (§ 126a Abs. 1 BGB
).
Textform ist alles, das zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist, wenn die Person des Erklärenden genannt und das Ende der Erklärung durch die Nachbildung eine Unterschrift oder in anderer Weise kenntlich gemacht ist.
Die Frage des Zugangs ist ein völlig anderes Thema, das nicht geringste mit der Einhaltung irgendwelcher Schriftformerfordernisse zu tun hat.
Dass mit einem Einschreibebeleg der Inhalt einer Willenserklärung nicht zu beweisen ist, sei hier nur am Rande angemerkt.
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