sorry Renovierung " mal wieder"

10. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sanyy
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 7x hilfreich)
sorry Renovierung " mal wieder"

Wir sind im Jahre 2005 in eine 3 Zimmer Wohnung gezogen.Wir haben Sie leider als Nachmieter übernommen. Das gesamte Bad ist gefliest.Die Wanne , Waschbecken und Rohre eingefliest.Nun wollen wir Kündigen. Laminat haben wir damals auch gelegt.Die Vormieter
habeb die Wohnung damals nicht renoviert das haben wir gemacht. Allerdings haben wir die Wände farblich gestrichen. Zitronengelb und Terracotta. Nun ist meine Frage. Müssen wir das Laminat rausreißen? Müssen wir im gesamten Bad die Fliesen abklopfen? Ich wüsste auch garnicht wo die alte Wannenverkleidung ist? Müssen wir die Wände neu tapezieren und streichen? Fenster? Was ist wenn die Elektrik in der Wohnung nicht i.O. ist z.B. Herd? Müssen wir das bezahlen?Hier ein paar Auszüge aus unserem Mietvertrag.


Mietvertag:
* der Mieter ist verpflichtet, der Gagfah die Kosten für kleine Instandhaltung in der Wohnung zu erstatten. Das umfasst das Beheben kleiner Schäden an den Teilen der Mietsache, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. dazu gehören Elektrizität, gas und Wasser, Heiz und Kocheinrichtungen, fenstr und türverschlüsse.Die Kosten der Kleinreperaturen dürfen den Betrag von 75,00 im Einzellfall und jährlich insgesamt 200,00 nicht übersteigen.Der jährliche Gesamtbetrag darf jedoch max. nur 8% der Jahresnettokaltmiete betragen.
* NR 5 ERHALTUNG DER MIETSACHE:

1) Schönheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreperaturen umfassen das anstreichen, kalken oder tapezieren der Wände und Decken und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen oder der Aussentüren von innen sowie der Heizkörper inkl. der Heizrohre.DieSchönheitsreperaturen sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- In allen Nassräumen alle 3 Jahre . dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Holzfussleisen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen.
- in allen sonstigen räumen alle 5 Jahre.Der Mieter darf nur mit Zustimmung von der bisherigen Ausführungsart abweichen.Er ist für den Umfang der im Laufe der mIetzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig.

NR 12 RÜCKGABE DER MIETSACHE:

- bei beendigung des Mietv. sind die überlassenen Räume in ordnugsgem. Zustand zu übergeben.
- hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so sind die nach Nr 5 abs 2 fälligen Schönheitsreperaturen rechtzeitig vor Beendigung des MV nachzuholen.
- Endet das MV vor eintritt der verpflichtungen zur durchführung der SR, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die SR an die g.... zu zahlen.Zur Berechnung des Kiostnanteils werden die Kosten einer im sINNE DER nR: 5 umfasenden und fachgerechten SR im Zeitpunkt der Beendigung des MV ermittelt, die auch auf den Kostenvoranschlag eines von der G..... auszuwählenden Malerfachbetrieb beruhen können.Der zu zahlende Kostenanteil bemisst sich wie folgt:LIegen die letzten SR für Nassräume während der Mietzeit länger als 1 jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% liegen sie länger als 2 jahre zurück 66%.Liegen die letzten SR für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als 1 ahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der ermittelten Kosten an die G.....,liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%,länger als4 Jahre 80%
-Soweit der MIeter noch nicht fällige SR rechtzeitig vor Beendigung des Mietverh. durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

ANLAGE ZUM MIETVERTRAG:

Für die Übernahme der dem Vormieter der Wohnung gehörenden Einrichtungen und baulichen Veränderungen und zwar:
- alle gardinenbretter und Stangen

jetzt wird alles aufgezählt....

durch den Nachmieter , erteilen wir die Zustimmung, wenn Sie nachstehende Bedingungen beachten und anerkennen:
- Sie haften für den ordnungsgem. Zustand der Mietereigenen Anlage-insbesondere dafür,daß sie den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht.
- Bei beendigung des MV ist der ursprüngliche bauseitige Zustand der Mietsache auf Ihre Kosten bis zum Auszug wiederherzustellen,falls der Nachmieter die Übernahme zu unseren Bedingungen ablehnen sollte.wir sind unter Umständen bereit,auf die einhaltung dieser Bestimmngen zu verzichten.



So das wars erstmal...habe schon wunde Finger:) Währe nett, wenn mir jemand helfen könnte. Vielen Dank

Sanyy

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hm,

m.M. nach sind die Fristen starr und zudem auch zu kurz (3/4/5 Jahre, erlaubt denke ich nur 3/5/7 Jahre), also besenreiner Auszug.

Frage wäre, in wie weit Eure Farbwahl eine weitervermietung behindert.

Das Laminat müsstet Ihr, sofern Ihr keine entspr. Vereinbarung mit dem VM habt wieder entfernen und den Urzustand wieder herstellen.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Der wichtigste Satz ist:

wir sind unter Umständen bereit,auf die einhaltung dieser Bestimmngen zu verzichten.

Also, erster Ansprechpartner ist die Gagfah.
Vorher wissen wir ja garnicht, worüber wir hier reden sollen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bernmuel
Status:
Praktikant
(698 Beiträge, 214x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Ach Bernie,

bevor es zum Streit kommt, läßt der Vertrag doch zwei Vorstufen zu:

1. Der Vermieter übernimmt wie vorhanden,
2. Der Nachmieter übernimmt wie vorhanden.

Erst wenn beides schiefgeht, muß man sich weitere Gedanken machen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.912 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen