temporäre Aufnahme von Verwandten Mitmieter oder Besucher ?

29. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)
temporäre Aufnahme von Verwandten Mitmieter oder Besucher ?

Hallo,
wir haben eine Wohnung seit gut 1 1/2 Jahren vermietet an eine Lebensgemeinschaft mit 2 Personen (Eltern) mit einem Kind.

Zur Betreuung des Kindes halten sich in der Wohnung ein Verwandter (Oma .. oder Tante) im Wechsel dort auf . Eine Verwandte schläft in der Wohnung (Gästezimmer) und wohnt dort i.d.R für 2 Monate bis ein anderer "Betreuer" kommt.

Im Mietvertrag steht eine Überlassung/Nutzung der Wohnung durch 2 Personen als vereinbart.

Bei anderweitiger Überlassung der Wohnung oder von Teilen der Wohnung ...fallen Zuschläge an...

Frage ist, hätte die Mietpartei mir Bescheid geben müssen über die Situation mit der weiteren Person?
Kann man einen Zuschlag für die "Mehrabnutzung " berechnen?

Kenntnis habe ich von der "Wohnsituation zu 3 plus Kind" zufällig durch einen Nachbarn erhalten.

Danke im Voraus für einen Rat






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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)

Warum? Wenn die Nebenkosten ordentlich nach Verbrauch abgerechnet werden und andere Mieter nicht belästigt werden ....verstehe das Problem nicht, Farnmausi

Signatur:

Träume nicht vom Leben - lebe deinen Traum

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Im Mietvertrag steht eine Überlassung/Nutzung der Wohnung durch 2 Personen als vereinbart.


Die Klausel dürfte unwirksam sein, wenn damit untersagt werden soll, dass mehr als 2 Personen die Wohnung bewohnen.

Zitat:
Bei anderweitiger Überlassung der Wohnung oder von Teilen der Wohnung ...fallen Zuschläge an...


Wenn es so pauschal formuliert ist, dürfte es ebenfalls unwirksam sein.

Zitat:
Frage ist, hätte die Mietpartei mir Bescheid geben müssen über die Situation mit der weiteren Person?


Ja, allerdings hättet Ihr die Genehmigung wohl nicht verweigern dürfen. Da die Genehmigung fehlt, kann man den Mietern jedoch eine Abmahnung schicken.

Zitat:
Kann man einen Zuschlag für die "Mehrabnutzung " berechnen?


Im Regelfall nicht.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von Agatha66):
m Mietvertrag steht eine Überlassung/Nutzung der Wohnung durch 2 Personen als vereinbart.

Bei anderweitiger Überlassung der Wohnung oder von Teilen der Wohnung ...fallen Zuschläge an...

Ja nach Wortlaut wären diese Klauseln ungültig.



Zitat (von Agatha66):
Frage ist, hätte die Mietpartei mir Bescheid geben müssen über die Situation mit der weiteren Person?

2 Monat ist schon hart an der Grenze, ich würde aber da noch "Besuch" sehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Das heisst also, dass eine "Mehrabnutzung " durch eine weitere Person hinzunehmen ist?

Was wäre denn im FAll, dass es nicht mehr als nur "Besuch" zu qualifizieren wäre?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Sehr enge Familienangehörige darf der Mieter immer auch ohne Genehmigung des Vermieters aufnehmen. Kinder jeden Alters gehören dazu, Hausangestellte gehörten früher auch dazu. Ich wäre mir recht sicher, dass die Oma als Babysitterin auch dazugehört. Bei der Tante weiß ich es nicht. Machen könnt ihr aber gegen keinen davon was. Wie hh schon sagte, wird der Mieter eh Anspruch auf Genehmigung haben, selbst wenn die Personen nicht mehr unter Besuch fallen.

Aber fragen wir mal anders herum: Von welcher Mehrabnutzung sprichst du? Hast du keine Schönheitsreparaturenklausel? Werden bei dir Nebenkosten wie Wasser oder Strom nicht umgelegt?

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