Guten Morgen,
mich würde mal folgendes interessieren:
Ein Mieter zahlt seine Miete relativ unpünktlich. Der Vermieter ist dem Mieter ohnehin schon mit dem Zahlungstermin zum 15. j.M. entgegen gekommen (Anpassung im Mietvertrag); trotzdem wird es immer wieder ein paar Tage später! Im Schnitt so 5-10 Tage!
Nun fehlt die Miete für November ganz und der Vermieter hat eine 1. Mahnung verschickt, mit Androhung der fristlosen Kündigung.
Wie geht’s nun weiter?
Kann eine fristlose Kündigung erst nach der zweiten Mahnung erfolgen oder haben die fristlose Kündigung und die zweite Mahnung zeitgleich zu erfolgen?
Soweit ich weiß, kann man ja erst kündigen, wenn man mit zwei (aufeinanderfolgenden?) Mieten in Verzug ist; aber das würde ja auch bedeuten, dass ein Mieter nur jede zweite Miete pünktlich zahlen muss, ohne, dass ihm was passieren kann?!?? Habe ich das richtig verstanden? Außerdem ist es doch so, dass die Gefahr einer fristlosen Kündigung dadurch abgewendet werden kann, wenn der Mieter die Zahlung umgehend nach der Mahnung bezahlt.
Hat der Vermieter bei so einem Verhalten trotz allem die Chance fristlos zu kündigen?
Ist bei einer fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist von 1 Woche angemessen?
Vielen Dank!
unpünktliche Mietzahlung => Kündigung?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Eine 2. Mahnung ist überflüssig, die fristlose Kündigung ist nach dem 2 aufeinanderfolgenden Termin fällig (15. Dezember). Wenn fristlos, dann halte ich als Kündigungs/Räumungsfrist 2 Wochen für angemessen.
Konsequent bleiben ! Nicht vertrösten lassen !
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Und wenn er die Novembermiete nun "nachzahlt" (dann ist das ja "geheilt") und die Dezembermieter pünktlich zahlt? Was ist dann?
Wenn er im Januar wieder unpünktlich zahlt (oder gar nicht) kann er dann sofort fristlos gekündigt werden?
mfg
--- editiert vom Admin
was genau heißt denn dann "entsprechend abgemahnt"?
Muss ich eine NEUE erste Mahnung aussprechen oder gilt da die bereits geschriebene 1.Mahnung auch noch?!?!
Das Kündigungsrecht wegen wiederholter unpünktlicher Mietzahlung trotz Abmahnung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen VIII ZR 364/04
vom 11.01.2006. Den vollständigen Urteilstext finden unter http://www.bundesgerichtshof.de/
Eine nochmalige Abmahnung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn der Mieter eine solche Abmahnung bereits früher erhalten hat.
-----------------
""
-- Editiert am 06.12.2009 12:32
-- Editiert am 06.12.2009 12:32
--- editiert vom Admin
"fristgerecht" heißt in dem Fall dann 6 Monate Kündigungsfrist, da er bereits über 5 jahre in der Wohnung ist?!?!? Oder gelten dann unter diesen "erschwerten Umständen" nur 3 Monate???
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten