unpünktliche Mietzahlung und Räumungsklage

22. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)
unpünktliche Mietzahlung und Räumungsklage

Hallo!

Ich habe folgende Fragen:

Wenn der Vermieter erst nach 11 verspätet eingegangene Mietzahlungen abmahnt, dann fristlos kündigt und dann die Räumungsklage einreicht, Hat dies aussicht auf erfolg?

Dazu kommt, dass in den Vorjahren 2002 ca. 6 mal die Miete verspätete und sogar schon im August die Miet um 18 Tage verspätet überwiesen wurde. Dies aber nie gerügt wurde. Erst jetzt, also nach fast vier Jahren die erste Abmahnung erfolgte.

Dazu kommt noch, dass ein Kellerabteil getauscht wurde (mit Absprache der HV die davon jetzt nichts mehr wissen will - sich nicht darin erinnern kann) und so auch noche eine unrechtsmäßige Aneignung eines Kellerabteils als Kündigungsgrund angegeben wurde.
Der Keller wurde immer beschmutzt und Dinge aus den Regalen geworfen, deshalb wurde zunächst auf die Zuteilung eines anderen Kellers gepocht. Jetzt stellt sich auch noch heraus, dass das alte Kellerabteil von einem anderen Mieter als Lagerplatz benutzt wird und somit auch nicht in das alte Abteil umgezogen werden kann.

Danke für die HIlfe. Gut sind immer auch §§ oder Urteile

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46297 Beiträge, 16425x hilfreich)

Wenn ein Mieter seine Miete wiederholt und häufig erheblich zu spät zahlt, dann ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung (BGH 05.05.1971 - VII ZR 59/70, LG Berlin 02.03.1975 - 25 0 64/72 ).

Voraussetzung ist aber, dass der Mieter vorher abgemahnt wurde und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass bei weiteren verspäteten Mietzahlungen die fristlose Kündigung erfolgt.

Es muss also nach der Abmahnung erneut zu verspäteten Mietzahlungen gekommen sein, damit die Kündigung wirksam ist.

Auch für die unberechntigte Nutzung eines Kellerabteils ist eine Abmahnung notwendig. Dies als Grund für die fristlose Kündigung herzunhmen, geht auch nur dann, wenn der Mieter nach der Abmahnung keine Anstalten macht, den Zustand zu ändern.

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#2
 Von 
KPL Hausverwaltungen am Niederrhein
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Na, das wäre ja was: Ein säumiger Mieter beruft sich auf das Gewohnheitsrecht zur Nichtzahlung, weil er vorher nie abgemahnt wurde!

Bei aller Mieterfreundlichkeit deutscher Richter ist so weit zum Glück noch nicht. Selbstverständlich kann der Vermieter abmahnen und kündigen, wenn die Voraussetzungen durch Zahlungsverzug gegeben sind.

-----------------
"Viele Grüße von Klaus
***
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#3
 Von 
Michaela Albrecht
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 5x hilfreich)

@Stift
Lil hat nicht NICHT gezahlt, sondern "nur" verspätet.
Aber es kann einem Vermieter selbstverständlich nicht zugemutet werden, so etwas hinzunehmen. Selbstverständlich hat eine Räumungsklage Aussicht auf Erfolg, wenn vorher abgemahnt wurde und sich danach das Verhalten nicht geändert hat.

Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin

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#4
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)

Danke für die Hinweise,

Der Vermieter hat 2x abgemahnt am 5. FEbruar - allerdings erst nach der Zahlungsfrist für den Monat Februar, so dass die Abmahnung erst ab März gelten dürfte.

Am 15. März, weil die Bank wegen eines Schreibfehler der BLZ angeblich nicht fürher überweisen konnte.

Am 28.04.04 kam dann die fristlose Kündigung mit der Begründung dass nach Abmahnung sowohl für Februar, März und erst am 16.04.04 die Miete verspätet einging.

Laut Kontoauszug war aber die Miet am 02.04 abgebucht und hätte somit spätesten am 05.04. (dritter Werktag) auf dem Konto eingehen müssen.
Die HV hat keine Kontoauszüge vorgelegt sondern nur interne Salden/-Buchungslisten.

Das Kellerabteil wird mittlerweile von einem anderen Mieter als Zwischenlager genutzt, so dass wir nicht zurückziehen können. Wir haben der HV auch mitgeteilt, dass wir gerne auch ein anderes Kellerabteil nehmen, aber die geht nicht darauf ein, obwohl es z.B. 2 Fahrradkeller gibt, die beide halb leer sind.

Ich denke schon dass der Vermieter sein REcht auf fristlose Kündigung verwirkt hat, wenn er es zuvor fast 3,5 Jahre duldet und erst dann eine Abmahnung schickt.
Darüber hinaus wurden wir nie gerügt uns wurde dies erst durch die Abmahnung klar. Keiner hat auf die Wertstellung geachtet nur dass die Miete wegging. Nach der Abmahnung geht die Miete (außer im März) ja pünktlich ein.
Ich denke eine 2. Chance ist da schon gerechtfertigt, wenn die HV/Vermieter dies über Jahre lang duldet. Da können die Interessen des Vermieters nicht erst im 4. Jahr erheblich beeinträchtig sein - das ist doch ein Widerspruch.
Wenn jemand sein GEhalt oder seine REchnung nicht pünktlich bekommt, dann reagiert man in der Regel doch auch sofort und wartet nicht jahrelang.

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#5
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo!

Gibt es denn nicht irgendwelche Urteile etc. die z.B. besagen, dass erst nach 3maligem verspätetem Eingang der Miete nach der Abmahnung zu einer Kündigung berechtigen oder so?

Das Verhalten hat sich ja geändert, aber eben für den einen Monat ist dieser Fehler in der BLZ so dass dadurch eine Verspätung eintrat. Ich weiss man hat entsprechende Sorgfalt zu wahren, aber ständig unterliegen wir Verleumdungen etc. das ist einfach zu viel Stress, da ist dieser Faux pas einfach passiert. Und seit April (da lege ich meine Hand ins Feuer) ist die Miete pünktlich weggegangen

Dank für die Hilfe

-- Editiert von lil am 27.07.2004 20:10:32

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#6
 Von 
Ungar
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Mietverhältnis kann sogar auch fristlos gekündigt werden wenn weniger als 3 volle Mieten fehlen. Sofern vorher eine entsprechende Abmahnung erfolgte. Weiterhin gibt es in einem Vertrag Pflichten für den Mieter und auch für den Vermieter. Dennoch sollte es doch eines jeden Bedürfnis sein seinen Pflichten nachzukommen. Wenn man nicht zahlt dann braucht man sich nicht wundern.

-----------------
"S.Ungar"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
shortie42
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 47x hilfreich)

Wenn Du mal etwas "googelst" wirst Du genug Urteile finden die dir weiterhelfen. Denn wenn ein Vermieter über einen Zaeitraum von mindestens 6 Monaten unpünktliche bzw. keine Mietzahlungen erhalten hat, hat er das Recht auf eine fristlose Kündigung und somit Räumungsklage verwirkt. Ist leider so.....

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)

Danke Shortie,

Ich habe mehrere Urteile gefunden in denen klar hervorgeht, wenn der Mieter seine Zahlungsmoral auch nach der Abmahnung (ständig bzw. 3 x) unpünktlich zahlt, ist der Räumungsklage recht zu geben:

OLG Karlsruhe 17 U 97/03: bzw. verwirkt, wenn zu lange geduldet wird;
OLG Rostock 3 U 208/00 : nach Abmahnung weiterhin ständig unpünktlich zahlt;
LG Berlin 67 S 288/99 : 3x innerhalb eines Jahres nach Abmahnung unpünktlich zahlt
LG Frankfurt 2/11 S 421/91 , WM 92,370: ständig erheblich versptätet, mehr als 1 Woche und nach Abmahnung Zahlungsmoral nicht ändert.

Im hiesigen Fall jedoch:
- ist die Abmahnung und Mietzahlung vom Februar gar nicht zu berücksichtigen, da der Zugang der Abmahnung erst in der 2. Woche des Februars zuging.
- Die Miete März innerhalb einer Woche (05.03.) abgebucht wurde, und der späte Geldeingang beim Vermieter (12.03.) sehr fragwürdig ist.
- Die Miete April am 02.04. abgebucht wurde, und der Geldeingang beim Vermieter angeblich erst am 16.04.04 mit Sicherheit nicht stimmt.

Bislang hat der Vermieter keine Bankauszüge vorgelegt, sondern nur eigene buchhalterische Saldenlisten...Debitor oder so was.

D.h. Nach der Abmahnung war lediglich (bis zum heutigen Tag: 02.08.04) die Miete März verspätet beim Vermieter eingegangen. D.h. Unter der Berücksichtigung der 1-Wochenfrist, ist eigentlich gar keine Verspätung als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung und Räumungsklage zu berücksichtigen, und darüber hinaus solange nicht der Vermieter die erhebliche Verspätung durch Bankauszüge belegt.

Liege ich jetzt da richtig mit meinen Recherchen?

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