unrenovierte Wohnung beim Auszug wieder renovieren?

8. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.11.2010 19:20:00
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
unrenovierte Wohnung beim Auszug wieder renovieren?

Wir würden demnächst in eine unrenovierte Wohnung einziehen wollen. Die Wohnung ist recht abgenutzt bzw. auf jeden Fall renovierungsbedürftig (d.h. streichen, Teppich reinigen, Bohrlöcher dichten und intensive Grundreinigung) und hat zudem auch veraltete, vergilbte, fleckige Türen, die nur höchstwahrscheinlich durch Abschleifen und Neustreichen wieder ansehlich werden. Laut Vermieterin brauchen wir dann beim Auzug nicht renovieren, allerdings steht im Mietvertrag folgendes unter Schönheitsreparaturen:

"1. Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden Schönheitsreparaturen. Diese umfassen Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, der Heizkörper und -rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
2. Die Schönheitreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in den nachstehenden Zeitabständen fällig-soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung erforderlich ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Mietsache (noch) nicht renovierungsbedürftig ist.
Wände und Decken in Küche, Bad alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre. Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und -rohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 7 Jahre.
3. Bei Mietbeendigung gilt für die Schönheitsreparaturen, die aufgrung des Frisrenplans noch nicht (wieder) fällig sind, die folgende Kostenregelung - soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine geringere Abgeltungsquote geboten ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass er nicht oder nur in geringerer Höhe zu Zahlung verpflichtet ist(...)"

Frage ist: Müssen wir nun zum Auszug renovieren?? Das Streichen wäre ja auch kein Problem, aber im Vergleich dazu wäre es abermals ein riesiger Aufwand die Türen neustreichen zu müssen. Wir gehen nicht davon aus, dass wir die Wohnung in dem gleichen unmöglichen Zustand zurücklassen aber selbst bei anteiliger Zahlung für Schönheitsreparaturen (z.B. bei Auszug vor Fälligkeit des Fristenplans) können wir diese Forderung nicht wirklich nachvollziehen, da Tatsache ist, dass diese Türen sehr abgenutzt wurden und wir sie doch auch so verkommen von den Vormieter übernehmen mussten.
Nach welchem Maßstab wird ermessen, ob ein Renovierungsbedarf besteht oder nicht??
Wir hätten da noch weitere kleine Einzelfragen aber das wäre erst mal unser Hauptanliegen. Für die Beanwortung wären wir euch sehr dankbar!!




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7443 Beiträge, 1634x hilfreich)

Hm,
imPrinzip müsst Ihr keine "Endrenovierung" machen, aber eben nach Fristenplan "bei Bedarf" renovieren, was ja wohl beim Auszug fällig wäre, da wohl niemand nach diesen Fristen seine Wohnung renoviert.

Ob der "Bedarf" einer Renovierung dann besteht, daß müsste notfalls ein Gericht entscheiden. Für den VM wird es wohl der Fall sein.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 300.847 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.802 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.