untervermietung?

1. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Guoki77
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 10x hilfreich)
untervermietung?

wollte fragen ob ein Mieter die wohnung untervermieten kann und dadurch mehr Miete zu verlangen??

Signatur:

Die Zukunft ist geduldig, sie weiß, dass ihre Zeit kommen wird

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Kann er, wenn er vom Vermieter die Erlaubnis dazu hat. Ansonsten riskiert er die Kündigung des Mietvertrages.

Er kann auch von seinem Mieter mehr Miete verlangen als er selbst zahlt.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Guoki77
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 10x hilfreich)

wow ok..meine frage wurde beantwortet.danke

Signatur:

Die Zukunft ist geduldig, sie weiß, dass ihre Zeit kommen wird

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Guoki77
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 10x hilfreich)

hbe noch eine frage die mich interesieren tut. <Ich als vermieter muss mich an den mietspeigel halten, untervermieter hat mietvreiheit..da stimmt doch was nicht?

Signatur:

Die Zukunft ist geduldig, sie weiß, dass ihre Zeit kommen wird

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Guoki77):
hbe noch eine frage die mich interesieren tut. <Ich als vermieter muss mich an den mietspeigel halten, untervermieter hat mietvreiheit..da stimmt doch was nicht?


Der Mietspiegel ist kein Gesetz, lediglich ein Richtwert;-)

Untervermieter überlassen i. d. R. ihren Mietern neben der "blanken" Mietsache auch Einrichtungen wie z. B. die Küchenmöbel und Haushaltsgeräte. Weiterhin ist bei der sog. Untervermietung oft auch Strom, Internet und GEZ enthalten.

Du als Vermieter mußt übrigens nicht die Untervermietung der kompletten Wohnung erlauben, lediglich die Untervermietung von Teilen, z. B. eines Zimmers, der Wohnung. Aber auch das kannst Du u. U. verweigern. Zum Beispiel wenn die Wohnung mit dem Zuzug weiterer Personen überbelegt wäre oder der Grund in der Person des Untermieters liegt.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Guoki77
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 10x hilfreich)

also ich habe die komplette wohung überlassen. die beiden patreien haben einen mietvertarg gemacht und er hat die küche und einfach alles abgekauft. die perseon hate nichts mehr. hat praktich 600e einkassiert und an uns urde laut unserem vertrag nur 540e überwisen. so ist die geschichte. das ineterssante ist de runtervermietr habe ich jetzt übernommen und habe gestern einen mietvertrag gemacht und so hatt er gemerkt wieivel er bei uns jetzt zahlt und wieviel er mehr beier anerden bezahlt hat.
ich meine wenn sie es richtig gemacht hat ist das ok ist halt dann mal so nur wir fanden es beide sehr merkürdig das sie nebenbei mehr verlagt hat.

Signatur:

Die Zukunft ist geduldig, sie weiß, dass ihre Zeit kommen wird

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

Ein Untervermieter trägt ein nicht unerhebliches Risiko.
Von daher ist er gut beraten dies in die Untermiete einzukalkulieren.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ani80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist es nicht so, das bei z.B. einer 2-Zimmer Wohnung mit angemessener Wohnungsgröße, der Eigentümer dem Hauptmieter nicht grundsätzlich verbieten kann, das kleinere der beiden Zimmer unterzuvermieten?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Ani80):
Ist es nicht so, das bei z.B. einer 2-Zimmer Wohnung mit angemessener Wohnungsgröße, der Eigentümer dem Hauptmieter nicht grundsätzlich verbieten kann, das kleinere der beiden Zimmer unterzuvermieten?


Und nein, der Eigentümer kann es nicht grundsätzlich verbieten, sondern er braucht dafür Gründe. Danach hat hier niemand gefragt. Diese Antwort hat nichts mit dem Thread zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Ani80):
Ist es nicht so, das bei z.B. einer 2-Zimmer Wohnung mit angemessener Wohnungsgröße, der Eigentümer dem Hauptmieter nicht grundsätzlich verbieten kann, das kleinere der beiden Zimmer unterzuvermieten?

Umgekert, der Mieter muss den Vermieter stets um Erlaubnis zur Untervermietung ersuchen.
Ausnahme: der Vermieter hat die Erlaubnis schon im Vertrag erteilt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ani80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Ani80):
Ist es nicht so, das bei z.B. einer 2-Zimmer Wohnung mit angemessener Wohnungsgröße, der Eigentümer dem Hauptmieter nicht grundsätzlich verbieten kann, das kleinere der beiden Zimmer unterzuvermieten?

Umgekert, der Mieter muss den Vermieter stets um Erlaubnis zur Untervermietung ersuchen.
Ausnahme: der Vermieter hat die Erlaubnis schon im Vertrag erteilt.


Selbstverständlich, der Eigentümer muss über die Untervermietung in Kenntnis gesetzt werden. Wenn aber nur ein Teil der Wohnung untervermietet, kann der Eigentümer diesem nicht pauschal widersprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Ani80):
Selbstverständlich, der Eigentümer muss über die Untervermietung in Kenntnis gesetzt werden.
FALSCH - "in Kenntnis setzen" reicht nicht, der Mieter muss vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.

Zitat (von Ani80):
Wenn aber nur ein Teil der Wohnung untervermietet, kann der Eigentümer diesem nicht pauschal widersprechen.
RICHTIG, das hat Ver dir doch weiter oben schon einmal bestätigt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Guoki77):
ich jetzt übernommen und habe gestern einen Mietvertrag gemacht und so hatt er gemerkt wieivel er bei uns jetzt zahlt und wieviel er mehr beier anerden bezahlt hat.


Durch Nachfragen hättet Ihr natürlich die bisher gezahlte Miete erfahren können und auch 600 Euro verlangen können. Dann hätte es dieses Mißverständnis nicht gegeben. Ihr seid nicht verpflichtet, den alten Mietpreis zu nehmen. So könnt Ihr die Miete erst in ein paar Jahren erhöhen, mit allem Streß, den die Mieter dann veranstalten können.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.968 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen