vermieter beschäftigt zwei hausmeisterfirmen für ein wohnobjekt?

2. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
cpthandsome
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)
vermieter beschäftigt zwei hausmeisterfirmen für ein wohnobjekt?

hallo community,

ich hatte vor kurzem eine belegeinsicht beim vermieter, da ich viele sachen in der abrechnung komisch und auch überhöht fand.

nun hat sich herausgestellt, dass der vermieter seit 2013 zwei hausmeisterfirmen beschäftigt, deren leistungsverzeichnis sich deckt. das führt natürlich zu extrem hohen kosten, die auf die mieter zurückfallen.

funfacts:
die eine hausmeisterfirma ist eine "betriebsinterne". der geschäftsführer ist der eigentümer des wohnobjekts.
und der geschäftsführer der hausverwaltung ist der sohn des eigentümers.

ich sehe das prinzip der wirtschaftlichkeit hier massiv missachtet, da es für mich keinen grund gibt zwei firmen zu beauftragen, die so ziemlich für das gleiche bezahlt werden. für mich ist es eindeutig, dass der vermieter über alle wege versucht noch mehr kosten auf den mieter umzulegen.

außerdem fällt es aufgrund der monatlichen pauschal-rechnungen schwer nachzuvollziehen, ob die leistungen auch wirklich in diesem umfang erbracht werden und dass dort auch wirklich nur umlegbare kosten angerechnet werden. denn es wird pauschal 10% für instandsetzung und verwaltung angesetzt. das kann ich nicht ganz glauben, dass jeden monat aufs neue exakt die gleichen verwaltungs und instandsetzungskosten auftreten und hier mit so einem niedrigen prozentsatz gerechnet wird um möglichst viel umlegen zu können.

gerade wenn man bedenkt dass es die betriebsinterne firma ist, hat der vermieter doch dutzende möglichkeiten fiktive kosten zu erstellen.

das ganze ist natürlich schon in bearbeitung beim mieterbund.
aber ich würde gerne wissen, was die community des mietrechtforums davon hält.

gruß
cpthandsome




-- Editier von cpthandsome am 02.05.2016 20:28

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Was soll man da beurteilen.
Ich lese eigentlich nur pauschal Behauptungen ohne konkrete Tatsachen.
Natürlich darf ein Vermieter mehrere Firmen für Tätigkeiten der Hausverwaltung beauftragen.
Beispielsweise eine für Gartenpflege und was damit zusammenhängt und eine andere für Reinigungsarbeiten.
Sogar für die Heizungswartung darf eine dritte Firma beauftragt werden.
Ob gleiche Arbeiten 2x ausgeführt und abgerechnet wurden wird die Belegeinsicht ergeben. Wenn es da Zeitunterschiede gibt, kann auch dies möglich sein.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von cpthandsome):
nun hat sich herausgestellt, dass der vermieter seit 2013 zwei hausmeisterfirmen beschäftigt, deren leistungsverzeichnis sich deckt.

Das ist in der Tat problematisch. Da müsste der Vermieter schon gut begründen, warum beide Hausmeister notwendig sind. Vielleicht kann er das, aber vielleicht auch nicht. Der nächste Punkt ist nämlich noch problematischer
Zitat (von cpthandsome):
außerdem fällt es aufgrund der monatlichen pauschal-rechnungen schwer nachzuvollziehen, ob die leistungen auch wirklich in diesem umfang erbracht werden und dass dort auch wirklich nur umlegbare kosten angerechnet werden. denn es wird pauschal 10% für instandsetzung und verwaltung angesetzt.

Das ist nicht zulässig, siehe BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07 . Daraus einen Leitsatz
Zitat:
Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.

Der Vermieter muss also exakt herausrechnen, welchen Anteil an den Hausmeisterkosten nicht unlagefähige Kosten haben. Schlichtes Bestreiten bedeutet im Übrigen, dass der Mieter nicht weiter begründen muss, warum er diesen Punkt der Nebenkostenabrechnung anzweifelt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cpthandsome
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Was soll man da beurteilen.
Ich lese eigentlich nur pauschal Behauptungen ohne konkrete Tatsachen.
Natürlich darf ein Vermieter mehrere Firmen für Tätigkeiten der Hausverwaltung beauftragen.
Beispielsweise eine für Gartenpflege und was damit zusammenhängt und eine andere für Reinigungsarbeiten.
Sogar für die Heizungswartung darf eine dritte Firma beauftragt werden.
Ob gleiche Arbeiten 2x ausgeführt und abgerechnet wurden wird die Belegeinsicht ergeben. Wenn es da Zeitunterschiede gibt, kann auch dies möglich sein.


wie ich bereits geschrieben habe war ich erstens schon bei der belegeinsicht und zweitens habe ich die leistungsverzeichnisse der beiden firmen gesehen und auch als pdf zur hand. es ist zweifelsfrei belegbar, dass firma b die gleichen arbeiten laut vertrag erledigt, wie firma a.
woher der gedanke kommt, dass komplett separate arbeiten erledigt werden weiß ich wirklich nicht. vielleicht den beitrag nur oberflächlich überflogen?

Zitat:
Das ist in der Tat problematisch. Da müsste der Vermieter schon gut begründen, warum beide Hausmeister notwendig sind. Vielleicht kann er das, aber vielleicht auch nicht. Der nächste Punkt ist nämlich noch problematischer


es ist sogar so, dass die fremdfirma für mehrere objekte der hausverwaltung zuständig ist. aber die im arbeitsvertrag festgehaltenen leistungen für das wohnhaus in dem ich wohne gar nicht anfallen. z.b. ist da von aufzug und gartenpflege die rede, wobei es hier weder aufzug noch garten gibt.

trotzdem wird auch hier pauschal eine rechnung gestellt, in der diese leistungen ja mit vergütet werden. in den rechnungen tauchen nicht einmal instandsetzungs und verwaltungskosten auf. die hausverwaltung "schätzt" einfach mit 10%. scheinbar weil die hausinterne firma den gleichen fragwürdigen betrag angibt. die verwalterin hat mir dieses vorgehen bestätigt.

Zitat:
Das ist nicht zulässig, siehe BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07 . Daraus einen Leitsatz


genau das habe ich auch schon in den beiden widersprüchen (2013/2014) zu den betriebskostenabrechnungen geschrieben. leider habe ich für 2013 die einsicht versäumt. mir wurden dennoch bei der einsicht für 2014 vor kurzem auch die belege für 2013 gezeigt.

muss ich mich damit begnügen dass ich für 2013 nichts zahlen musste, oder habe ich trotz der späten belegeinsicht immer noch anspruch auf mein guthaben von 2013, welches durch falsche umlagen (zu viel bezahlt) entstanden sind?





1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Wann wurde der Widerspruch 2013 eingelegt?
Existiert ein Zugangsnachweis?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cpthandsome
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wann wurde der Widerspruch 2013 eingelegt?
Existiert ein Zugangsnachweis?


die abrechnung für 2013 kam im november 2014 und den widerspruch habe ich nur wenige tage später abgeschickt.
ein zugangsnachweis existiert in der form, dass es danach einen schriftwechsel dazu mit dem vermieter gab.

in der abrechnung 2013 wurde nämlich zusätzlich noch der fehler gemacht, verwaltungskosten in höhe von 600€ umzulegen.
das ganze hab ich dann natürlich angesprochen und erst 6(!) monate später kam eine "korrigierte" abrechnung.

daher hab ich für 2013 nichts gezahlt und der vermieter hat wohl eingesehen, dass er selbst fristen versäumt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

§ 556 (3) BGB legt fest, dass ein Jahr nach Zugang der Abrechnung für den Mieter alles gelaufen ist und er keine Einsprüche mehr geltend machen kann. Im Übrigen darf der Mieter wegen des BGH Urteils diesen einen Punkt der Betriebskostenabrechnung unsubstantiiert bestreiten. Alle anderen Punkte muss man sich schon im Detail anschauen. Da kann es durchaus sein, dass der Mieter mehr sagen muss als "glaube ich nicht". Wobei bei zwei Hausmeistergebühren für zumindest formal die gleichen Leistungen möglicherweise auch ein unsubstantiiertes Bestreiten reicht. Da steht schon der Vermieter in der Pflicht aufzuschlüsseln, warum beide Hausmeisterunternehmen notwendig sind.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cpthandsome
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
§ 556 (3) BGB
legt fest, dass ein Jahr nach Zugang der Abrechnung für den Mieter alles gelaufen ist und er keine Einsprüche mehr geltend machen kann.


die einsprüche wurden ja direkt nach erhalt der abrechnung geltend gemacht.
mein gedanke war auf basis dieser einsprüche und der nun vorhandenen belege die auszahlung des guthabens zu erwirken.

das vorgehen des vermieters hat sich ja seit dem nicht geändert. das was 2013 falsch lief, lief 2014 wieder falsch.

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