verspätete Nebenkostenabrechnung (Auszug)

31. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
organiac
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)
verspätete Nebenkostenabrechnung (Auszug)

Hallo zusammen!

Wenn in einem Individual-Mietvertrag vereinbart ist, dass der Vermieter bei Vertragsende die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 4 Wochen zu erstellen und die geleistete Kaution zurück zu erstatten hat, diese Frist aber verstrichen ist - wie stellt sich dann die Rechtslage?

Sind dann z.B. eventuelle (noch nicht angemeldete) Forderungen des Vermieters komplett verwirkt, z.B. aus möglicherweise behaupteten Schäden an der Mietsache, oder Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung ?

Vielen Dank im Voraus für jede hilfreiche Antwort!

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-- Editiert am 31.07.2011 17:46

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 978x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
organiac
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Schon richtig dass dies nicht der Normalfall ist, deshalb stelle ich hier ja auch die Frage.

Der individuelle Mietvertrag (kein Formvertrag) sagt aber genau das was ich beschrieben habe, warum sollte dann nicht gelten was vereinbart ist?

Der Vermieter kann schon deshalb eine Nebenkostenabrechnung mit vierwöchiger Frist erstellen, weil alle verbrauchsabhängige Werte ermittelt sind und andere Kosten wie Grundsteuer, Versicherungen usw. leicht auf den Auszugstermin zu berechnen sind.

Es handelt sich auch nicht um eine große Wohnanlage mit Verwalter und komplizierten Umlageschlüsseln, sondern um ein 2-Familienhaus. Und schließlich wurde der Mietvertrag vom Vermieter genau so vorgelegt und unterschrieben - die vierwöchige Abrechnungsfrist war also seine 'Idee'...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127543 Beiträge, 40833x hilfreich)

Dann hat der Vermieter - sofern eine andere Klausel die genannte nicht egalisiert - jetzt ein Problem, da er mit der Kautionsrückzahlung in Verzug ist.


Verdeckte Schäden kann er unbeschadet davon jedoch 6 Monate lang geltend machen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
organiac
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

@von Harry:
Danke für diese Einschätzung - so sehe ich das als Laie im Grunde ja auch (Individualvereinbarungen sind ja wohl für beide Vertragsparteien bindend, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen, oder?).

Was aber bedeutet das konkret:
Kann der Mieter (hier 'die Mieterin') nicht nur die unverzügliche und vollständige Rückzahlung der Kaution verlangen und ggfs. auch einklagen, sowie einer eventuellen späteren Nachforderung aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung bereits im Vorfeld widersprechen? Immerhin hat der Vemieter die vertraglich vereinbarte Frist für Beides (Kautionsrückzahlung und Nebenkostenabrechnung) versäumt.

Vielen Dank,
organiac

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127543 Beiträge, 40833x hilfreich)

quote:
Kann der Mieter (hier 'die Mieterin') nicht nur die unverzügliche und vollständige Rückzahlung der Kaution verlangen und ggfs. auch einklagen,

Ja



quote:
sowie einer eventuellen späteren Nachforderung aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung bereits im Vorfeld widersprechen?

Nein, da Vermieter durchaus nachträglich abrechnen können (z.B. wenn sie die Verspätung nicht verschuldet haben).





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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