hat ein Vermieter Anrecht auf "Freizeitentschädigung", bzw. Urlaubsausbezahlung wenn der Mieter nicht vertragsgerecht auszieht ?
Angenommen ein Mieter zieht nicht zum vereinbarten Termin aus und hatte um Aufschub gebeten - dem Vermieter bleibt nichts anderes übrig als dies zu schlucken, auch wenn er nicht einverstanden ist. Kann der Vermieter nun vom Mieter Schadenersatz fordern, für die Zeit des verzögerten Auszugs, wenn der Vermieter z.B. extra zu der Whg hingereist ist um die Whg-Übergabe zu tätigen und dann warten muß bis er die Whg zurückbekommt. Oder muß er das hinnehmen. Kann der Vermieter diese Zeit, auf Basis seines normalen Arbeitslohnes der Arbeitgebers, geltend machen weil er extra Urlaub genommen hat und nicht machen konnte, da die Whg noch nicht frei war ?!?!
Meinungen, Gesetzestexte. Idee, *smile*?
Auf jeden Fall greift hier §546, allerdings ist unklar wie es mit der persönlichen Entschädigung gehalten wird.
Viele Grüße
Martl
verzögerterter Auszug/ mögliche Forderungen ?!?!
5. September 2005
Thema abonnieren
Frage vom 5. September 2005 | 10:27
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
verzögerterter Auszug/ mögliche Forderungen ?!?!
#1
Antwort vom 5. September 2005 | 10:53
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 4x hilfreich)
hallo,
die frage beantwortet sich aus $ 546 (2)
gruss
#2
Antwort vom 5. September 2005 | 11:40
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Hello,
ja, den Absatz hab ich gesehen, da steht aber nix drin, außer " Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen".
Heißt dass, dass ein Vermieter gegenüber dem Mieter zum Beispiel entgagngene Urlaubstage in Rechnung stellen kann ? Oder nur die Miete einfordern kann (das ist selbstverständlich)
Eine Forderung muß ja in einem gewissen Rahmen bleiben. Das ist mir unklar.
Grüße
Martl
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