vor Einzug Kündigung durch Vermieterin

23. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)
vor Einzug Kündigung durch Vermieterin

Hallo, ich habe zum 1.12. eine neue Wohnung gemietet von der Lebensgefährtin meines besten Kumpels. Es ist ihre eigene und einzige Immobilie. Sie ist an mich heran getreten und hat mir die Wohnung angeboten, auch habe ich klar zum Ausdruck gebracht, das ich nur anmiete wenn der Mietzeitraum nicht innerhalb der kommenden 4 Jahre wegen Eigenbedarf gekündigt wird. Das hat sie mir zugesagt, leider nur mündlich, aber im Beisein von Zeugen. Der Mietvertrag ist unterschrieben. Meine aktuelle Wohnung ist Passgenau zum gleichen Zeitpunkt gekündigt und bereits weiter vermietet. Der Vormieterin der neuen Wg habe ich bereits mittels Kaufvertrag die Einbauküche abgekauft und mir (da ich mich vergrößert) neue Möbel gekauft die ab 1.12. geliefert werden.....jetzt haben mein Kumpel und seine Herzensdame Zoff und sie gedenkt aus zu ziehen bei ihm....und ihre Eigentumswohnung zu nutzen und fragt mich an ob wir das alles rückgängig machen können. Welche Rechte habe ich jetzt.

-- Editiert von HinDu am 23.09.2020 07:45

-- Editiert von HinDu am 23.09.2020 08:27

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HinDu

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Du hast das Recht auf Vertragserfüllung zu bestehen.

Kündigung wegen Eigenbedarf vor Mietbeginn kann eine ziemlich wackelige Kiste für die Vermieterin werden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
und ihre Eigentumswohnung zu nutzen und fragt mich an ob wir das alles rückgängig machen können.


Da kannst Du ihr mitteilen, welche Kosten und Aufwand Du hattest und welcher "Schaden" Dir entsteht incl. Einlagern der Möbel und Ersatzwohnung suchen. Wenn die Vermieterin diese Kosten übernimmt, dann kann man ja einen Aufhebungsvertrag schließen.

Zitat (von HinDu):
auch habe ich klar zum Ausdruck gebracht, das ich nur anmiete wenn der Mietzeitraum nicht innerhalb der kommenden 4 Jahre wegen Eigenbedarf gekündigt wird. Das hat sie mir zugesagt, leider nur mündlich, aber im Beisein von Zeugen.


Daraus hast Du sicherlich den Schluss gezogen, dass Du solche Vereinbarungen in Zukunft schriftlich fixierst ?

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#3
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)



Daraus hast Du sicherlich den Schluss gezogen, dass Du solche Vereinbarungen in Zukunft schriftlich fixierst ?

Na ja, ich habe in einem Rechtsbeitrag von einer gerichtlichen Begründung folgendes gelesen.

„In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird dabei - im Anschluss an einen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 (BVerfGE 79, 292 , 309 f.) enthaltenen Hinweis ... meist auf eine Frist von fünf Jahren abgestellt, innerhalb derer der Vermieter das Mietverhältnis mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht wegen Eigenbedarfs kündigen könne
VIII ZR 62/08"

Ist von 1989 und zwischenzeitlich sicherlich ausgereifter formuliert. Na ja Schaden ist mir entstanden und den darf Sie dann tragen.

Signatur:

HinDu

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4610 Beiträge, 554x hilfreich)

Noch ist ja kein Schaden entstanden, einfah wie geplant und vertraglich vereinbart einziehen.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Na ja, ich habe in einem Rechtsbeitrag von einer gerichtlichen Begründung folgendes gelesen.


Diese 5-Jahresfrist ist inzwischen aufgeweicht und galt ohnehin nur für Fälle, bei denen der Eigenbedarf bereits bei Vertragsabschluss vorhersehbar war.

Wenn die Vermieterin darlegen kann, dass die Trennung aus "heiterm Himmel" gekommen ist, dann gelten derartige Fristen ohnehin nicht. Wie das Ganze jedoch bei derartig kurzen Zeiträumen zwischen Vertragsabschluss und auftretendem Eigenbedarf wie in diesem Fall zu sehen ist, ist mir nicht bekannt.

Daher ist es durchaus sinnvoll, einen Kündigungsausschluss zu vereinbaren, wenn man auch für derartige Fälle eine Kündigung wegen Eigenbedarf vermeiden will.

Die Kündigung wegen Eigenbedarf vor Einzug halte auch ich für eine wacklige Angelegenheit, aber keineswegs für aussichtslos. Sollte die Kündigung erfolgreich sein, dann steht der Mieterin übrigens kein Schadenersatz zu.


-- Editiert von hh am 23.09.2020 10:21

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32224 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
und fragt mich an ob wir das alles rückgängig machen können.
Da könnte man zunächst mal mit einem deutlichen NEIN, geht jetzt nicht mehr... antworten.
...bevor man nach seinen Rechten Ausschau hält.
Dann wird die Dame sich etwas überlegen und dir antworten. Dann gehts weiter.
Warum man jetzt schon grottenalte Urteile ausgräbt, obwohl man noch nicht einmal im außergerichtlichen Streit liegt, verstehe ich nicht.
Zitat (von HinDu):
Das hat sie mir zugesagt, leider nur mündlich, aber im Beisein von Zeugen.
Den/die Zeugen würde ich mir *warmhalten*.

Ich sehe auch noch keinen Schaden.
Vielleicht könnte man sich um Versöhnung der beiden bemühen, aus Eigennutz?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für die Tips. Ja natürlich versuche ich aus Eigennutz eine Versöhnung hin zu bekommen. Aber das macht mein Bauchweh welches ich jetzt habe nicht weniger. Schauen wir mal. Und das mit dem grottenalten Urteil, sorry, ich habe im Netz ziemlich viel gefunden wenn der Mieter vor Mietbeginn raus will...aber der Vermieter und aus nicht von mir vertretbaren Gründen leider wenig bis nichts....nur das „grottenalte" eben......ggf hat ja jemand etwas neueres was man als richtungsweisend zur Hand nehmen kann.

-- Editiert von HinDu am 23.09.2020 14:19

Signatur:

HinDu

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4610 Beiträge, 554x hilfreich)

Die geschäftliche Verbindung (Mietvertrag) ist getrennt von der freundschaftlichen Verbandelung zu halten.

Halte einfach deinen Teil des Vertrages ein und warte ab was passiert, was anderes wäre es, wenn du adhoc eine andere Wohnung zur Verfügung hättest, aber wenn .. dann mach bitte alles schriftlich, bliebe auch zu klären, wie das mit dem Geld für die Küche dann wäre.

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#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Selbst wenn eine Eigenbedarfskündigung rechtlich wirksam wäre (was ich bezweifele), so gelten auch hier Kündigungsfristen ->

Rechtlich gesehen hätte die Mieterin trotzdem Anspruch auf die Herausgabe von Schlüsseln am 01.12.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32224 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
Aber das macht mein Bauchweh welches ich jetzt habe nicht weniger.
Dann geh besser zum Internisten :neck:

Zunächst sind doch Fakten da.
- Ein gültiger schriftlicher Mietvertrag ab 1.12.
- Eine wirksame Wohnungskündigung zum 30.11.
- Ein Nachmieter, der zum 1.12. seinen wirksamen Mietvertrag hat.
- Ein schriftlicher Kaufvertrag mit der Vormieterin über die Küche.
- Schriftliche Kaufverträge über neue Möbel für die Wohnung.
- Ein mündlicher Vertrag über den Kündigungsausschluss wegen Eigenbedarf bis 30.11. 2024.
-Zeugen.

Du könntest jetzt, ca. 8 Wochen vor dem Umzug, auch schon an Feintuning denken. Dazu gibts im Netz etliche Helferseiten, zB Meldebox.de oder immoscout24/umzugsplaner...

Es ist also *alles in trockenen Tüchern*, was deine Interessen angeht.
Sie , die Vermieterin könnte Bauchweh haben und muss sich etwas ausdenken, wie sie dich schnell dort rausbekommt. DU doch nicht. :grins:

Ich würde auch alles wie geplant angehen. Und Kommunikation nur schriftlich, zur evtl. späteren Sicherheit.

Zitat (von HinDu):
ggf hat ja jemand etwas neueres was man als richtungsweisend zur Hand nehmen kann.
In welche Richtung solls gehen? Noch hast du gar nichts außer der Anfrage zur *Rückwärtsrolle*.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Anami):
- Ein mündlicher Vertrag über den Kündigungsausschluss wegen Eigenbedarf bis 30.11. 2024.
-Zeugen.
Es ist allgemein üblich im schriftlichen Mietvertrag aufnehmen zu lassen, dass Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Wenn das im Vertrag drinstehen sollte, dann ist es egal wie viele Zeugen es für die Aussage gibt. Die mündliche Nebenabrede, in Bezug auf den Vertrag, wäre somit nichtig. Aber Achtung, diese Vereinbarung darf nicht als AGB im Vertrag stehen um wirksam zu sein, das muss dann schon eine einzel-vertragliche Vereinbarung sein.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
ggf hat ja jemand etwas neueres was man als richtungsweisend zur Hand nehmen kann.

Hier ist das Urteil: BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

Es gibt diverse Besprechungen dazu. Kurz zusammengefasst: Davor war man tatsächlich davon ausgegangen, dass der Vermieter eine gewisse zeitlang nach Vertragsabschluss nicht wegen Eigenbedarf kündigen kann. Das ist Geschichte. Es kommt einzig darauf an, ob der Eigenbedarf irgendwie absehbar war.

Im übrigen habe ich immernoch die Theorie, dass man einer Kündigung nach so kurzer Zeit wegen besonderer Härte wiedersprechen kann. In diesem Fall hier würde es für den Mieter absolut keinen Sinn machen, überhaupt einzuziehen. Es entstehen ganz erhebliche Kosten und keinerlei Gegenwert. Von daher kann man schon eine besondere Härte argumentieren.

Wenn ich das richtig verstehe, gibt es aktuell aber eh noch keine Kündigung. Auflösen kann der Vermieter den Mietvertrag nicht ohne Zustimmung des Mieters. Eine Einigung wäre vermutlich das Beste. Da sollte dann aber zumindest ein bisschen was an Geld fließen.

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es ist allgemein üblich im schriftlichen Mietvertrag aufnehmen zu lassen, dass Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Wenn das im Vertrag drinstehen sollte, dann ist es egal wie viele Zeugen es für die Aussage gibt.
Und es ist allgemein üblich, dass solche Klauseln in Verträgen absolut unsinnig weil unwirksam sind. Im Zweifel wird nämlich durch eine individuelle Nebenabrede genau diese Klausel abgeändert.

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#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Im übrigen habe ich immernoch die Theorie, dass man einer Kündigung nach so kurzer Zeit wegen besonderer Härte wiedersprechen kann. In diesem Fall hier würde es für den Mieter absolut keinen Sinn machen, überhaupt einzuziehen. Es entstehen ganz erhebliche Kosten und keinerlei Gegenwert. Von daher kann man schon eine besondere Härte argumentieren.


Sorry, ich verstehe diesen Absatz nicht.
Widersprechen und dann nicht einziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Nein. Ich meinte, dass der Mieter nach § 574 BGB einer Eigenbedarfskündigung widersprechen könnte. Ziel wäre, diese mindestens für eine angemessene Zeit (bis die Anfangsinvestitionen "abgewohnt" sind) auszuhebeln. Ich habe aber absichtlich dazugeschrieben, dass dies meine höchstpersönliche Meinung ist. Ich kenne keine Urteile, welche nach dem BGH Urteil von 2015 gefallen sind, die diese Meinung unterstützen bzw. wiederlegen.

Das Nicht-Einziehen bezog sich darauf, dass bei einer Eigenbedarfskündigung, die nach 1-2 Monaten Mietzeit das Mietverhältnis beendet, ein Einzug nicht sinnvoll erscheint. Daher hat der Mieter keinen wirklichen Gegenwert für seine Kosten. Und genau das wäre meine Begründung für einen Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung.

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Und es ist allgemein üblich, dass solche Klauseln in Verträgen absolut unsinnig weil unwirksam sind.
Nein. Laut BGH Urteil wird nur eine diesbezügliche AGB mäßige Klausel unwirksam. Nicht aber automatisch eine einzelvertragliche Vereinbarung. Das hatte ich auch so bereits geschrieben.

-- Editiert von -Laie- am 23.09.2020 17:41

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#17
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nein. Laut BGH Urteil wird nur eine diesbezügliche AGB mäßige Klausel unwirksam. Nicht aber automatisch eine einzelvertragliche Vereinbarung. Das hatte ich auch so bereits geschrieben.


Aber doch nur für den Mieter..... Der Vermieter muss sich an seine AGB-Klauseln dennoch halten.

beispiel:
Kündigungsausschluss über 6 Jahre -> für den Mieter einfach unbefristeter Mietvertrag, für den Vermieter wirksam....

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#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Ja natürlich, aber darum geht es hier nicht.

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