vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig

1. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
FelixScholz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig

Hallo,

Ich habe ein kleines großes Problem. Wir haben vor zwei Tagen eine vorläufige Mietvereinbarung unterschriben. In dieser ist festgehalten wann Mietbeginn ist und wie die 1 1/2 Monate Leerstand der Wohnung berechnet werden. Ebenfalls ist die zukünftige Miete erwähnt. Mietvertrag haben wir aber noch ununterschrieben zu Hause liegen. Besteht eine Möglichkeit aus dieser Sache nocheinmal herauszukommen? Man findet leider nirgends ob solche Vereinbarungen rechtsgültig sind.

Vielen Dank für eure Hilfe.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

22x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FelixScholz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Tja gute frage. Uns ist klar geworden das es eventuell ein fehler war das ganze zu unterschreiben. Liegt aber nicht an mängeln der wohnung.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Mal Gegenfrage!
Was würdest Du denn zu Deinem VM sagen, wenn er der Meinung wäre sich an diese Vereinbarung nicht halten zu müssen aus dem einen oder anderen wichtigen oder unwichtigen Grund und Du aber auf die Wohnung ganz dringend angewiesen wärst?

quote:
Man findet leider nirgends ob solche Vereinbarungen rechtsgültig sind.
Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass Vereinbarungen/Verträge zwischen erwachsenen Menschen, die sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befinden, gültig sind sofern sie nicht sittenwidrig sind!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Enduristi
Status:
Lehrling
(1151 Beiträge, 215x hilfreich)

Hmm, ich weiss nicht wie das so ist, aber ihr könnt ja hergehen und den euch vorgelegten Mietvertrag nicht so unterschreiben wie er ist. Dann habt ihr einen nach BGB und der ist allemal besser als einen vom VM. Oder eben soviel Klausel usw streichen, dass ihr mit dem VM euch nie einig werdet bzgl. dem Mietvertrag. Vielleicht kommt ihr dann noch so aus der Geschichte raus. :grins:

-----------------
"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Also,
für mich stellt sich die Frage nach dem Sinn dieser Vereinbarung. Der Mietvertrag liegt also beim Mieter zu Hause, warum wurde der nicht gleich unterschrieben und was ist, wenn tatsächlich man über einige Klauseln sich nicht einig wird ??

Was steht denn wortwortlich in dieser Vereinbarung ??
Wäre es möglich mal den Text zu posten (ohne Klarnamen natürlich) ??

Gruß
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
FelixScholz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Die überschrift ist: vorläufige mietvereinbarung. Im text steht: sie haben vor ab 15.08.09 in wohnung xy einzuziehen. In der zeit von 14.08.09 bis 31.09.09 wird eine kaltmiete von 650,- € zu zeitpunkt x fällig da sie in dieser zeit renovierungsarbeiten vornehmen. Ab 01.10.09 wird die regelmiete von z€ fällig. Des weiteren wird noch die kaution erwähnt und am ende steht: hiermit stimme ich dieser vereinbarung zu .....

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hm,
ich würde das eigentlich schon als schriftlichen (vorläufigen) Mietvertrag ansehen.
Aber der große Nachteil für den Vermieter ist der, dass jetzt das BGB Anwendung findet und Punkte wie Schönheitsreparaturen oder Kleinreparaturklausel, die ja gerne auf den Mieter abgewälzt werden, nicht greifen.

Also eigentlich für den Mieter eine sehr gute Situation.

Gruß
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wieso hat den der VM dann nicht gleich einen Mietvertrag geschlossen und eine Zusatzvereinbarung dazu ??

Was ist denn, wenn man sich über den schriftlichen Vertrag nicht einig wird ?
Dann dürfte der Vermieter Pech gehabt haben, oder ?
In der Vereinbarung steht nämlich nichts davon, dass dann der Mieter wieder ausziehen müsste.



Gruß
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
FelixScholz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Es wurde mündlich vereinbart das der vertrag erst bei einsicht in das übergabeprotokoll unterschrieben wird.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Enduristi
Status:
Lehrling
(1151 Beiträge, 215x hilfreich)

Ich würde da jetzt auch keinen Mietvertrag mehr unterschreiben. Dann zählt das was im BGB steht und das ist allemal besser als das was der VM in einem Mietvertrag stehen haben will. :grins:

Warum soll die Wohnung denn renoviert werden?

-----------------
"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich würde da jetzt auch keinen Mietvertrag mehr unterschreiben. Dann zählt das was im BGB steht und das ist allemal besser als das was der VM in einem Mietvertrag stehen haben will. <hr size=1 noshade>


LG Berlin 65 S 158/98 :

quote:<hr size=1 noshade>Die Mietvertragsparteien sind aufgrund des Vorvertrages insgesamt gehalten, im Vorvertrag noch offen gelassene Punkte in verständiger Weise einer Regelung zuzuführen. Daraus folgt, daß die Verpflichtung aus dem Vorvertrag nicht schon durch einmalige Abgabe eines Vertragsangebotes erlischt. Vielmehr müssen die Mietvertragsparteien nachverhandeln, wenn das Angebot berechtigte Interessen des anderen Teils nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ablehnung von Verhandlungen unter Verweisung auf das eigene Vertragsangebot kann daher gegen Treu und Glauben verstoßen. <hr size=1 noshade>


Der Vermieter hat ein einklagbares Recht auf Abschluss des Hauptvertrages.

Das Risiko, die Prozesskosten tragen zu müssen liegt also deutlich bei dem, der unvernünftige bzw. vom üblichen abweichende Bedingungen stellt. Besonders dann, wenn diese erkennbar darauf zielen, einen Vertragsschluss zu verhindern.

Zudem macht sich derjenige, welcher unredlicherweise das Scheitern des Hauptvertrages herbeiführt natürlich Schadenersatzpflichtig.

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