Hallo,
Ich habe ein kleines großes Problem. Wir haben vor zwei Tagen eine vorläufige Mietvereinbarung unterschriben. In dieser ist festgehalten wann Mietbeginn ist und wie die 1 1/2 Monate Leerstand der Wohnung berechnet werden. Ebenfalls ist die zukünftige Miete erwähnt. Mietvertrag haben wir aber noch ununterschrieben zu Hause liegen. Besteht eine Möglichkeit aus dieser Sache nocheinmal herauszukommen? Man findet leider nirgends ob solche Vereinbarungen rechtsgültig sind.
Vielen Dank für eure Hilfe.
vorläufige Mietvereinbarung rechtsgültig
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Tja gute frage. Uns ist klar geworden das es eventuell ein fehler war das ganze zu unterschreiben. Liegt aber nicht an mängeln der wohnung.
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--- editiert vom Admin
Mal Gegenfrage!
Was würdest Du denn zu Deinem VM sagen, wenn er der Meinung wäre sich an diese Vereinbarung nicht halten zu müssen aus dem einen oder anderen wichtigen oder unwichtigen Grund und Du aber auf die Wohnung ganz dringend angewiesen wärst?
quote:Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass Vereinbarungen/Verträge zwischen erwachsenen Menschen, die sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befinden, gültig sind sofern sie nicht sittenwidrig sind!
Man findet leider nirgends ob solche Vereinbarungen rechtsgültig sind.
Hmm, ich weiss nicht wie das so ist, aber ihr könnt ja hergehen und den euch vorgelegten Mietvertrag nicht so unterschreiben wie er ist. Dann habt ihr einen nach BGB und der ist allemal besser als einen vom VM. Oder eben soviel Klausel usw streichen, dass ihr mit dem VM euch nie einig werdet bzgl. dem Mietvertrag. Vielleicht kommt ihr dann noch so aus der Geschichte raus.
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"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Also,
für mich stellt sich die Frage nach dem Sinn dieser Vereinbarung. Der Mietvertrag liegt also beim Mieter zu Hause, warum wurde der nicht gleich unterschrieben und was ist, wenn tatsächlich man über einige Klauseln sich nicht einig wird ??
Was steht denn wortwortlich in dieser Vereinbarung ??
Wäre es möglich mal den Text zu posten (ohne Klarnamen natürlich) ??
Gruß
Michael
Die überschrift ist: vorläufige mietvereinbarung. Im text steht: sie haben vor ab 15.08.09 in wohnung xy einzuziehen. In der zeit von 14.08.09 bis 31.09.09 wird eine kaltmiete von 650,- € zu zeitpunkt x fällig da sie in dieser zeit renovierungsarbeiten vornehmen. Ab 01.10.09 wird die regelmiete von z€ fällig. Des weiteren wird noch die kaution erwähnt und am ende steht: hiermit stimme ich dieser vereinbarung zu .....
--- editiert vom Admin
Hm,
ich würde das eigentlich schon als schriftlichen (vorläufigen) Mietvertrag ansehen.
Aber der große Nachteil für den Vermieter ist der, dass jetzt das BGB Anwendung findet und Punkte wie Schönheitsreparaturen oder Kleinreparaturklausel, die ja gerne auf den Mieter abgewälzt werden, nicht greifen.
Also eigentlich für den Mieter eine sehr gute Situation.
Gruß
Michael
--- editiert vom Admin
Wieso hat den der VM dann nicht gleich einen Mietvertrag geschlossen und eine Zusatzvereinbarung dazu ??
Was ist denn, wenn man sich über den schriftlichen Vertrag nicht einig wird ?
Dann dürfte der Vermieter Pech gehabt haben, oder ?
In der Vereinbarung steht nämlich nichts davon, dass dann der Mieter wieder ausziehen müsste.
Gruß
Michael
--- editiert vom Admin
Es wurde mündlich vereinbart das der vertrag erst bei einsicht in das übergabeprotokoll unterschrieben wird.
Ich würde da jetzt auch keinen Mietvertrag mehr unterschreiben. Dann zählt das was im BGB steht und das ist allemal besser als das was der VM in einem Mietvertrag stehen haben will.
Warum soll die Wohnung denn renoviert werden?
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"Achtung Mieter! Hier gibt es VM die bewusst falsche Infos an Mieter geben!"
--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>Ich würde da jetzt auch keinen Mietvertrag mehr unterschreiben. Dann zählt das was im BGB steht und das ist allemal besser als das was der VM in einem Mietvertrag stehen haben will. <hr size=1 noshade>
LG Berlin 65 S 158/98 :
quote:<hr size=1 noshade>Die Mietvertragsparteien sind aufgrund des Vorvertrages insgesamt gehalten, im Vorvertrag noch offen gelassene Punkte in verständiger Weise einer Regelung zuzuführen. Daraus folgt, daß die Verpflichtung aus dem Vorvertrag nicht schon durch einmalige Abgabe eines Vertragsangebotes erlischt. Vielmehr müssen die Mietvertragsparteien nachverhandeln, wenn das Angebot berechtigte Interessen des anderen Teils nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ablehnung von Verhandlungen unter Verweisung auf das eigene Vertragsangebot kann daher gegen Treu und Glauben verstoßen. <hr size=1 noshade>
Der Vermieter hat ein einklagbares Recht auf Abschluss des Hauptvertrages.
Das Risiko, die Prozesskosten tragen zu müssen liegt also deutlich bei dem, der unvernünftige bzw. vom üblichen abweichende Bedingungen stellt. Besonders dann, wenn diese erkennbar darauf zielen, einen Vertragsschluss zu verhindern.
Zudem macht sich derjenige, welcher unredlicherweise das Scheitern des Hauptvertrages herbeiführt natürlich Schadenersatzpflichtig.
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