wann ist Schimmel ein Sonderkündigungsgrund?

24. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)
wann ist Schimmel ein Sonderkündigungsgrund?

Hallo,

ich habe schon verschiedene Meinungen gelesen, welche REchte man (sprich MIeter) bei Auftreten von Schimmel in der Wohnung hat. Die Meinungen gingen auseinander von Sonderkündigungsrecht bis hin zu Mietminderung von 5-50%.
Wie stark muss der Schimmelbefall denn nun sein, um eine GEsundheitsgefährdung darzustellen und damit zur fristlosen Kündigung zu berechtigen? Reicht es, wenn im Haus beide Badezimmer betroffen sind? Muss der Schimmel durch einen Gutachter nachgewiesen werden? Zahlt so etwas die Rechtschutzversicherung? Macht es einen Unterschied, wenn ich eine Schimmelpilzallergie ärztlich attestieren lassen kann?

Hintergrund: wir sind vor einigen Monaten in ein älteres Reihenhaus gezogen. Der Vormieter hat in beiden Bädern sämtliche Fugen braun-schwarz von Schimmel verfärbt hinterlassen. Der Vermieter sagte zu, dies zu beheben, hat aber nur oberflächlich den Schimmel abgekratzt. Der Schimmel kommt wieder, unser Vermieter windet und dreht sich, und weigert sich, hier mal einen Fachmann nach der Ursache forschen zu lassen. Wir sind sicher, dass es an feuchten Wänden aufgrund mangelnder Wärmedämmung liegt: es ist sehr kalt hier drin, v.a. die Außenwände sind eisig (Haus ist BJ 1971), der Schimmel tritt an den Außenwänden auf. Wir betreiben Stoßlüften par excellence, heizen ausreichend, ziehen die Kacheln nach dem Duschen ab, hängen die nassen Handtücher außerhalb des Bads (im Heizungskeller) auf - ich behaupte mal, an unserem Verhalten kann es nicht liegen.

Gruß karamel

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo karamel,

wenn Du eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen gesundheitlicher Gefährdung aussprechen möchtest, bist Du auch beweispflichtig, sofern die Gefährdung nicht auf Grund eines großflächigen Befalls vorausgesetzt werden kann. Ansonsten könnte der Nachweis vor allem durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geführt werden. Deine Allergie wird dabei m.W. berücksichtigt. Es ist meist sinnvoll, wenn Du den Zustand der Räume vor Ausspruch der Kündigung durch ein selbständiges Beweisverfahren feststellen lässt. Die Kosten musst Du erst mal auslegen, in einem späteren Gerichtsverfahren übernimmt die unterlegene Partei die Gutachterkosten.

Ist nur ein Teil der Wohnung gesundheitsgefährdet, so kommt es darauf an, ob hierdurch die Benutzbarkeit der Wohnung insgesamt in Frage gestellt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Tauglichkeit einzelner Haupträume zum dauernden Aufenthalt ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wird (z.B. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche); eine Gebrauchsbeeinträchtigung von Nebenräumen (Flure, Abstellräume, Keller) wird dagegen nicht ausreichen. Dies gilt m.E. auch für das Badezimmer.

Hier ist aber zumindest von einer Minderung des Gebrauchswerts auszugehen, der zur Mietminderung berechtigt; § 536 BGB . Eine Ersatzvornahme nach § 536 a BGB , bei der Du nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist selbst Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragst, ist bei Schimmelbefall nicht anzuraten. Wenn bauliche Mängel ursächlich sind, sollte die Sanierung dem Vermieter überlassen werden.

Bei der Mietminderung richtet sich der Minderungssatz nach der Beeinträchtigung des Gebrauchswerts. Sind "nur" die Fugen von Schimmel befallen, kommt ein hoher Satz nicht in Betracht. Ohne genaue Kenntnis Deines Mangels halte ich ein Satz von 10 - 20% für vertretbar.

Als "Druckmittel" Kannst Du allerdings nach herrschender Rechtssprechung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des drei- bis fünffachen Minderungsbetrags ausüben, sofern der Vermieter auf eine Mängelanzeige nicht reagiert. Anders als der eigentliche Minderungsbetrags ist die zurückbehaltene Miete aber nach Beseitigung des Mangels an den Vermieter zu zahlen.

MfG Gruwo

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Ist nur ein Teil der Wohnung gesundheitsgefährdet, so kommt es darauf an, ob hierdurch die Benutzbarkeit der Wohnung insgesamt in Frage gestellt ist.
+++++++++++++++++++++++

Die ganze Wohnung ist auf jeden Fall gesundheitsgefährdend, denn die Schimmelsporen ziehen durch die ganze Wohnung. Egal ob man es "nur" im Keller oder Bad hat.

Allerdings reicht der Schimmel nicht zur fristlosen Kündigung. Außer du hast Kinder und der Schimmelbefall ist extrem. In deinem Fall wird es nur zur Mietminderung reichen.

Hier ein Auszug vom Mieterverein, wann ein Mieter selber kündigen kann:

Fristlose Kündigung des Mieters

Schwerste Fehler und Mängel der Mietsache berechtigen Mieter zur fristlosen Kündigung. In diesem Fall sind die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zu beachten, sogar Zeitmietverträge können fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der "wichtige Grund", der die fristlose Kündigung rechtfertigt, muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.

Die fristlose Kündigung des Mieters ist zulässig bei:


- Nichtgewährung des Gebrauchs: Das sind Fälle, in denen der Mieter die Wohnung praktisch nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann. Heizungsausfall im Winter oder eine völlig durchfeuchtete Wohnung sind Beispiele hierfür. Wenn der Mieter fristlos kündigen will, muß er den Vermieter abmahnen und eine angemessene Frist setzen, damit der die Mängel beseitigen kann. Ist nach Ablauf der Frist nichts geschehen, kann der Mieter fristlos kündigen. Die Frist ist entbehrlich, wenn von vornherein klar ist, daß der Vermieter gar keine Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen.



- Gesundheitsgefährdung: Fristlos kündigen kann der Mieter auch, wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, zum Beispiel eine überhöhte Formaldehydkonzentration in der Wohnung, oder wenn gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Holzschutzmitteln gemessen wurden. Das gilt aber auch bei einem ständigen Heizungsausfall im Winter oder bei Ungeziefer in der Wohnung. In diesen Fällen braucht der Mieter keine Fristen einzuhalten.



- Die fristlose Kündigung ist auch zulässig, wenn der Vermieter den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, oder wenn der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten schwer verletzt. Das kann eine schwere Beleidigung oder sogar eine Körperverletzung sein. Hierunter fallen aber auch eine Mietpreisüberhöhung des Vermieters oder eine bewußte Täuschung bei der Nebenkostenabrechnung.


Ich war in der selben Situation wie du... allerdings ging es da darum, dass mein Mietvertrag noch unter das 12 monatige Kündigungsrecht gefallen ist. Heutzutage kann man ja innerhalb von 3 Monaten ausziehen. Also würd ich mir einfach eine neue Wohnung suchen und dann fristgerecht ausziehen. Eventuell würde ich bis dahin die Miete mindern. Ich hatte damals keine Lust auf den Streß und hab mich mit dem Vermieter so geeinigt, dass er mich nach 3 Monaten aus dem Mietvertrag rausläßt. Wollte halt nur nichtmehr in einer Schimmelwohnung hausen.



-----------------
"Es wünscht einen schönen Tag
sabi70

Reklamationen direkt an fantasmita@gmx.net :) "

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.999 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen