wer zahlt Strom/Gaskosten bei fehlender Angabe

5. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
sellerie14
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
wer zahlt Strom/Gaskosten bei fehlender Angabe

Ich habe einen Standartmietvertrag vorliegen, bei dem leider nicht angekreuzt ist, ob es sich um eine Brutto- oder Nettokaltmiete handelt. Es wurden lediglich 400 EUR eingetragen, mehr nicht. Die Mieterin ist jetzt einfach ausgezogen und macht Mängel geltend und behält die Miete ein. Mein Rechtsanwalt sieht diese Mängel nicht, man könne also die letzten zwei Mieten verlangen.

Er rät mir aber, weil man ohne diese Kreuze im Mietvertrag von einer Warmmiete ausgehen muß, mich zu einigen auf die zwei Mieten zu verzichten, bei gleichzeitigem Verzicht der Mieterin auf Erstattung aller Ansprüche. Er ist der Meinung, die Mieterin könnte sämtliche Strom- und Gaskosten der gesamten Mietzeit von mir zurückfordern, da es sich um eine Warmmiete handelt wegen des fehlenden Kreuzes.

Die Wohnung von ihr ist in einem Einfamilienhaus (unten der Hauseigentümer, oben sie), hat eine eigene Heizung, eigenen Boiler. Es war mündlich vereinbart, dass sie die Strom- und Gaskosten selber zahlt. Sie hat auch selber einen Vertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen.

Wenn man die Miete von 400 EUR als Warmmiete sieht und daneben die monatlichen Strom/Gaskosten und dann die weiteren Nebenkosten wie Wasser, Müllabfuhr etc. abzieht, dann hätte sie fast umsonst dort gewohnt.

Ein anderer Kollege meinte, so einfach wäre das nicht, die Mieterin würde sich auf dünnem Eis befinden, falls sie die Kosten erstattet haben will, eben weil sie einen eigenen Vertrag mit dem Strom/Gaslieferanten abgeschlossen hat und die Abrechnung mit dem Lieferanten stattfand und sie eben fast umsonst sonst dort gewohnt hätte.

Um eine Einigung zu erziehlen würde ich ja auf eine Miete verzichten, aber gleich auf zwei? Das finde ich einfach zu viel und die angegebenen Mängel sind nicht vorhanden. Sie hat wohl einfach eine neue Wohnung haben wollen. Streitereien etc. gab es vorher nicht. Es wurde von ihr auch nicht angekündigt, dass sie vorher auszieht. Sie hat ganz regulär ihre Kündigung mit 3monatiger Kündigungsfrist eingereicht, ist dann aber nach einem halben Monat schon ausgezogen und 1 1/2 Monate später kam das Scheiben ihres Rechtsanwalt, in dem sie auf Mängel hinwies.

Ich bin jetzt wirklich durcheinander was ich machen soll. Auf der einen Seite mein Rechtsanwalt, auf der anderen Seite mein Kollege, der Richter in Zivilsachen war und sich demgemäß auch damit auskennt.

Hat jemand Erfahrung mit solchen fehlerhaften Mietverträgen? Kann die Mieterin wirklich sämtliche Strom- und Gaskosten zurückverlangen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Dazu müsste man wissen, was genau zu dem ganzen Thema im Mietvertrag steht.

Allerdings spricht der selbständige Abschluss eines Vertrages der Mieterin mit den Versorgern gegen die Annahme, das der Vermieter auch diese Kosten übernehmen wollte.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4289 Beiträge, 2441x hilfreich)

Der §2 der Heizkostenverordnung greift also nicht, da es sich um ein "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt", handelt?

Selbst dann würde ich davon ausgehen, dass man unter Miete heutzutage üblicherweise die Miete inklusive Nebenkosten, aber ohne Heizung versteht. Dies insbesondere dann, wenn eine eigene Heizung zur Verfügung steht. Die Wärme wurde ja gerade nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt, sondern durch einen eigenen Vertrag. Da ist die Auffassung des Rechtsanwaltes schon etwas erstaunlich.
Selbst bei Reparaturen, die eigentlich Vermietersache sind, muss ja der Mieter zahlen, sofern er den Handwerker bestellt hat.
Warum sollte das bei Heizung anders sein? Die Mieterin hätte vielleicht vom Vermieter die Lieferung von Wärme fordern können - aber das hat sie ja nicht.

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#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1390x hilfreich)

quote:
Der §2 der Heizkostenverordnung greift also nicht, da es sich um ein "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt", handelt?


Falscher Einwand.

§ 2 HKO gilt nur, wenn beide Wohnungen von einer Heizanlage versorgt werden. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Mieterin eine eigene Gasetagenheizung hat.

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