wie lange kann Vermieter geltend machen?

8. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
wie lange kann Vermieter geltend machen?

Eine Kaution muss innerhalb von 6 Monaten (-oder doch länger Zeit?.. Bitte link zum Nachlesen angeben, falls vorhanden -) zurückgezahlt werden.
Muss ein Mieter damit rechnen, dass bezüglich derselben Wohnung der Vermieter "um die Ecke kommt" und vertragliche Ansprüche / Schadensersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Mietvertragsende geltend macht?

Zweite Frage: Nehmen wir an, die Kaution muss z.B. bis Ende April 2020 zurückgezahlt werden.
Der Vermieter will für das Jahr 2019 erst nach April 2020 die Betriebskosten verlangen, die eine "Nachzahlung" ergeben. Darf der Vermieter die Kaution zu einem Teil diesbezüglich zurückbehalten? Ich habe nachgelesen ja. Bin mir mit eurer Antwort sicher(er).

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Muss ein Mieter damit rechnen, dass bezüglich derselben Wohnung der Vermieter "um die Ecke kommt" und vertragliche Ansprüche / Schadensersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Mietvertragsende geltend macht?


Die Frage bitte verständlicher formulieren.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Muss ein Mieter damit rechnen, dass bezüglich derselben Wohnung der Vermieter "um die Ecke kommt" und vertragliche Ansprüche / Schadensersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Mietvertragsende geltend macht?


Nein, die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt 6 Monate (§ 548 BGB). Daraus wird auch die Rückzahlungsfrist für die Kaution abgeleitet.

Für offene Mieten und ähnliche Forderungen gilt jedoch eine 3-jährige Verjährungsfrist.

Zitat:
Zweite Frage: Nehmen wir an, die Kaution muss z.B. bis Ende April 2020 zurückgezahlt werden.
Der Vermieter will für das Jahr 2019 erst nach April 2020 die Betriebskosten verlangen, die eine "Nachzahlung" ergeben. Darf der Vermieter die Kaution zu einem Teil diesbezüglich zurückbehalten? Ich habe nachgelesen ja.


Das ist richtig.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von cass):
Der Vermieter will für das Jahr 2019 erst nach April 2020 die Betriebskosten verlangen, die eine "Nachzahlung" ergeben. Darf der Vermieter die Kaution zu einem Teil diesbezüglich zurückbehalten?


Du meinst sicher die Betriebskostenabrechnung erstellen und zusenden.

Wenn absehbar ist das diese Abrechnung eine Nachzahlung ergibt darf der VM dafür einen angemessen Teil (das 2- bis 3fache einer monatlichen Vorauszahlung) der Kaution länger als die berühmten 6 Monate einbehalten.

Übrigens wenn kalenderjährig abgerechnet wird hat der VM für die Abrechnung 2019 bis 31.12.2020 Zeit. Sprich so lange dürfte er auch einen Teil der Kaution für eine Nachzahlung einbehalten.

Bis wann der VM abrechnen muß um eine Nachzahlung geltend machen zu können richtet sich nach dem Abrechnungs-, nicht nach dem Nutzungszeitraum.



Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

@hh: danke!

@anitari: Zitat von Ihnen: Wenn absehbar ist das diese Abrechnung eine Nachzahlung ergibt darf der VM dafür einen angemessen Teil (das 2- bis 3fache einer monatlichen Vorauszahlung) der Kaution länger als die berühmten 6 Monate einbehalten.

Meine Frage zum Zitat: Meinen Sie das 2 bis 3 fache der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen?
Die wäre bei 150 Euro, das 2 fache wäre 300 Euro bzw. 3 fache gleich 450 Euro. Kommt mir als angemessener Teil zu hoch vor. Oder wie berechnet sich der angemessene Teil genau?
Gruß.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cass):
Oder wie berechnet sich der angemessene Teil genau?

Gar nicht, den kann man nur ungefähr abschätzen.
In der Regel mit der Formel "geleistete Zahlungen - erwartete Kosten = angemessener Teil"


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

@Harry van Sell etc.
Die geleistete monatliche Zahlung lag bei 150 Euro.
Die alljährlichen Nachzahlung 2018: Steht noch aus.
2017: 140 Euro
2016: 200 Euro
2015: 380 Euro
Kaution: Euro 1800 Euro

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Dann würde ich so 200 EUR als angemessen betrachten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)


Zitat (von cass):
Die alljährlichen Nachzahlung 2018: Steht noch aus.


Geht das präziser? Will sagen, für welchen berechnungszeitraum (Beginnmonat/Endemonat).

Berry

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