zu niedrig angesetzte KALTE Betriebskosten

10. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
JoTheb
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
zu niedrig angesetzte KALTE Betriebskosten

Hallo,

ich habe gelesen, dass es schwierig ist, zu beweisen, dass der Vermieter absichtlich (Pflichtverletzung) die Betriebskosten bei Vertragsunterzeichnung zu niedrig angesetzt hat.

In unserem Fall wurde über die kalten Nebenkosten bei Unterzeichnung kein Wort verloren. Wir haben auch nicht ausdrücklich gesagt, wir würden uns eine andere Wohnung suchen, wenn die Nebenkosten nicht realistisch eingeschätzt gewesen wären.

Und dies haben wir nicht gemacht, weil es sich lediglich um kalte Betriebkosten handelte, für die ja klar ist, dass sie dem Vermieter/Verwalter bekannt sein mussten, denn er verwaltet das Gebäude ja schon viele Jahre.

Es kam zu Nachforderungen auf kalte Betriebskosten in Höhe von 1000 €.

Anhand einer Betriebskostenabrechnung eines Nachbarn, der hier schon länger wohnt, konnte ich sehen, dass seine Vorrauszahlung auf kalte Betriebskosten bei 1,50 € /m2 lag während unsere bei Vertragsabschluss 1 € /m2 betrug, also viel zu niedrig und das mit Wissen des Vermieters.

Mittlerweile habe ich durch Gespräche mit Nachbarn rausbekommen, dass die, die schon länger hier wohnen, keine Nachzahlung haben, sondern kleine Guthaben, während alle, die erst ein oder zwei Jahre hier wohnen, wie wir, horrende Nachzahlungen haben.

Ist es denn nicht Beweis genug für die Pflichtverletzung des Vermieters, dass die Vorrauszahlungen bei frischen Mietern 50% unter den offensichtlich bei "älteren" Mietern veranschlagten Nebenkosten sind?
Und ich möchte nochmal Betonen, es handelt sich ausschließlich um verbrauchsunabhängige Kosten!

Ich würde nämlich gerne Schadensersatz fordern und dies auch den anderen Mietern raten.

lieben Gruß, JoTheb

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Ist es denn nicht Beweis genug für die Pflichtverletzung des Vermieters, dass die Vorrauszahlungen bei frischen Mietern 50% unter den offensichtlich bei "älteren" Mietern veranschlagten Nebenkosten sind?


Es handelt sich nicht um eine Pflichtverletzung, da der vermieter nicht verpflichtet ist, eine Vorauszahlung in voller Höhe zu fordern. Er dürfte die Vorauszahlung auch auf 0€ festsetzen.

Zitat:
Ich würde nämlich gerne Schadensersatz fordern und dies auch den anderen Mietern raten.


Einen Schadenersatzanspruch gibt es nur, wenn der Vermieter ausdrücklich zugesichert hat, dass die Vorauszahlungen den tatsächlichen Betriebskosten entsprechen. Das war bei Euch nicht der Fall.

Siehe auch BGH-Urteil vom 11.02.2004 (Az.: VII ZR 195/03)

Daraus könnt Ihr nur für den nächsten Mietvertrag lernen, Euch die Angemessenheit der Betriebskosten ausdrücklich zusichern zu lassen oder Euch eine Betriebskostenabrechnung vorlegen zu lassen.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von JoTheb):
Ich würde nämlich gerne Schadensersatz fordern


Dann mußt Du nachweisen das der Vermieter die Vorauszahlungen absichtlich, um zum Vertrag mit Dir zu kommen, zu gering angesetzt hat und versichert hat das diese ausreichen. Viel Spaß dabei.

Kalte BK von 1,00 € pro m² sind der Durchschnitt. Also nicht zu gering.

Vielleicht war ja nur schlicht Euer Verbrauch, z. B. Wasser, zu hoch.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)


Zitat:
Vielleicht war ja nur schlicht Euer Verbrauch, z. B. Wasser, zu hoch.

Zitat:
Und ich möchte nochmal Betonen, es handelt sich ausschließlich um verbrauchsunabhängige Kosten!

Es geht nicht um den Wasserverbrauch, sondern um Fixkosten die dem Vermieter bekannt sein mussten!
Allerdings gilt leider auch:
Zitat:
Es handelt sich nicht um eine Pflichtverletzung, da der vermieter nicht verpflichtet ist, eine Vorauszahlung in voller Höhe zu fordern. Er dürfte die Vorauszahlung auch auf 0€ festsetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JoTheb
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):

Einen Schadenersatzanspruch gibt es nur, wenn der Vermieter ausdrücklich zugesichert hat, dass die Vorauszahlungen den tatsächlichen Betriebskosten entsprechen. Das war bei Euch nicht der Fall.
Siehe auch BGH-Urteil vom 11.02.2004 (Az.: VII ZR 195/03)
Daraus könnt Ihr nur für den nächsten Mietvertrag (Mietvertrag
)
lernen, Euch die Angemessenheit der Betriebskosten ausdrücklich zusichern zu lassen oder Euch eine Betriebskostenabrechnung vorlegen zu lassen.


ok, also die ausdrückliche Zusicherung besteht wahrscheinlich nicht in einem Passus des Mietvertrages mit folgendem Wortlaut?:
Zitat:
Erhöhen sich die Betriebskosten, auch durch neu entstandene Kosten, so ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlung zu verlangen.

Für mich heißt das implizit, die Vorrauszahlung sei so bemessen, dass nur durch eine Änderung der Betriebskosten oder durch neu entstehende Kosten eine Anpassung möglich ist?

Wenn man sowas im Mietvertrag liest, kommt man doch nicht darauf, extra nachzufragen...

Ich bitte nochmal um Rückmeldung hierzu.

-- Editiert von JoTheb am 10.09.2015 10:29

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von JoTheb):
Für mich heißt das implizit, die Vorrauszahlung sei so bemessen, dass nur durch eine Änderung der Betriebskosten oder durch neu entstehende Kosten eine Anpassung möglich ist?


Nein. Eine Anpassung (Erhöhung) der monatlichen Vorauszahlungen ist nach einer Abrechnung über die Betriebskosten zulässig.

Zitat (von micbu):
sondern um Fixkosten die dem Vermieter bekannt sein mussten!


Welche denn zum Beispiel?

Auch sog. Fixkosten sind dem Vermieter nicht immer vorher bekannt. So kann sich z. B. die Grundsteuer, Versicherungsbeiträge o. ä. erhöhen.

Übrigens hast Du nach einer Abrechnung das Recht die Originalbelege beim Vermieter einzusehen und natürlich die Abrechnung prüfen zu lassen. Bei 1000 € nur "kalte" BK-Nachzahlung ist das anzuraten.

-- Editiert von Anitari am 10.09.2015 11:01

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38473 Beiträge, 14009x hilfreich)

Welche Fixkosten sollen denn wirklich bekannt sein, gerichtssicher vorhersehbar? Ich hab (einige erinnern sich vielleicht an meinen thread vor ca 5 Jahren) ein kleines Miethaus. Und die Kosten ändern sich ständig. Mal nach oben, mal nach unten. Ist nun mal so.

Und bei der heutigen Wohnungsmarktsituation wird ja wohl kaum ein Vermieter Mieter mit zu gering angesetzten Nebenkosten zum Abschluss des Mietvertrages locken müssen. Zu geringe Nebenkostenvorauszahlungen haben doch auch für den Mieter was Positives: er kann das Geld anlegen oder hat es während des Jahres zur Verfügung.

Hier hat der Vermieter offensichtlich "gepeilt," was sein gutes Recht ist. Denn die, die mehr Vorauszahlungen geleistet haben, bekamen ja was zurück. Was will man hier vorwerfen?

wirdwerden

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Grundsteuer und Versicherungen sind im Vorfeld bekannt, Laufende verbrauchsunabhängige Kosten wie Hausmeister, Reinigung, Wartung...... sind in engen Grenzen abschätzbar.

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#8
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Grundsteuer und Versicherungen sind im Vorfeld bekannt


Auch die nicht. Grundsteuer kann sogar für Jahre rückwirkend geändert werden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Komisch, ich bekomme die Abrechnung mit den fälligen Gebühren und Terminen immer am Endes eines Jahres für das nächste Jahr.
Du betreibst gerade Wortklaubereien. Natürlich gibt es solche Fälle, aber das ist alles andere als die Regel. In der Regel sind diese Kosten wohl bekannt. Absichtlich zu geringe Kosten ansetzen KANN daher zu einem Erlöschen des Anspruches führen, in der Regel aber natürlich nicht.

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Laufende verbrauchsunabhängige Kosten wie Hausmeister, Reinigung, Wartung...... sind in engen Grenzen abschätzbar.


Na, vielleicht verändern sich auch diese Kosten durch die neuen Mieter? Der Hausmeister muss mehr putzen, die Geräte müssen häufiger gewartet werden. Hausstrom wird mehr verbraucht.

Ich würde mal erst die Belege einsehen und das Ganze nachrechnen.

Und der Mieter kann innerhalb von 3 Monaten kündigen und sich leicht etwas Günstigeres suchen.

-- Editiert von Ver am 10.09.2015 11:43

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Eine Diskussion darüber, wie genau der Vermieter eine möglichst genau hinkommende monatlichen Vorauszahlungsbetrag nur für die nicht-verbrauchsabhängigen Betriebskosten hätte abschätzen können, führt doch zu nichts.

Solange der Mieter sich nicht ausdrücklich hatte zusichern lassen, dass die vereinbarte anfängliche monatliche Vorauszahlung voraussichtlich auch zur Deckung der tatsächlich anfallenden Betriebskosten ausreicht, solange gilt lediglich:
Der Vermieter darf lediglich keine überhöhten Vorauszahlungen verlangen.

Nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB dürfen Vermieter vom Mieter nur angemessene Vorauszahlungen verlangen. Das bedeutet laut Bundesgerichtshof, der Vermieter darf ruhig zu niedrige, aber nicht zu hohe Vorauszahlungen verlangen.
http://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/23-betriebskosten-hohe-nachzahlung.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ja genau so ist es, zuviel darf man nicht nehmen, weiß ich auch, ich verstehe auch nicht, wieso der Mieter immer die Schuld beim Vermieter sucht, die Kosten sind ja angefallen, dass sind durchlaufende Posten zB setzt die Kommune die Höhe der Grundsteuer fest, dass heißt die Kommune sollte sich eig dreimal überlegen, ob sie die Grundsteuer anheben, denn belastet wird nicht der Vermieter, sondern der Mieter, denn der Vermieter darf bundesweit aufgrund der Betriebskostenverordnung Grundsteuer auf die Mieter umlegen, wenn die sich erhöhen, muss das der Mieter eben zahlen.

Eig ist das Problem in der Politik zu suchen, sprich der Mieter ist doch Wähler, was spricht dagegen in der Kommune mal einen Bürgermeister abzuwählen, also kommt ausm Quark, auch EU Bürger dürfen übrigens mitwählen, es sind ja auch Bürger der Kommune

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
ich verstehe auch nicht, wieso der Mieter immer die Schuld beim Vermieter sucht,

Und ich verstehe nicht wieso du auf uralte Threads antwortest.

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