zumutbare Ersatzwohnung

10. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)
zumutbare Ersatzwohnung

Hallo,

mich interessiert einmal generell, was eine "zumutbare" Ersatzwohnung ist. Ich habe gelesen, dass dies individuell zu entscheiden ist.

Wie ist das, wenn jemand in einer Wohnung in sehr gehobenem Wohnumfeld mit schicker Ausstattung wohnen würde und nachweislich nur sehr wenig Wohnungen auf dem dortigen Markt sind und diese noch dazu zig Klassen unter seinem jetzigen Standard sind?
Müsste z.B. jemand aus der schicken Penthouse-Wohnung in eine 70er-Jahre-Siedlung mit sozial schwierigem Umfeld ziehen, wenn er sonst nichts findet?
Oder der, der ein EFH gemietet hatte, in einen Wohnblock?


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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mietrechthilfe
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 45x hilfreich)

quote:
Müsste z.B. jemand aus der schicken Penthouse-Wohnung in eine 70er-Jahre-Siedlung mit sozial schwierigem Umfeld ziehen, wenn er sonst nichts findet?
Oder der, der ein EFH gemietet hatte, in einen Wohnblock?

2 mal ein klares ja.

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#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 635x hilfreich)

In Hamburg gibt es doch jede Menge Brücken.

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#3
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Mietrechthilfe, worauf stützt Du denn Dein zwei Mal ja?



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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1013x hilfreich)

Ich halte die Frage für sehr hypothetisch und stell mir grade den Richter vor, wie er sich unter seinem Richtertisch vor Lachen kringelt, weil ihm ein Penthousemieter erklärt, dass er für 4000€ keinen angemessenen Ersatzwohnraum gefunden hätte.

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#5
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Aber was ist, wenn das Penthouse für 15 Euro/qm angemietet wurde und die Mieten seither auf 25 Euro für die Luxusklasse gestiegen sind, dies für den Mieter zu teuer ist und er deshalb nichts Angemessenes mehr findet?

Oder, um mal auf dem Teppich zu bleiben: eine Wohnung wurde für 5 Euro angemietet und der Mieter soll raus, weil das Haus zu einer Luxusimmmobilie mit 12 Euro Kaltmiete aufgerüstet werden soll.
Für 5, oder auch 6 oder 7 Euro gibt es in meiner Stadt nicht nur keinen angemessenen, sondern gar keinen Wohnraum. Und dann?
Oder geht es bei "angemessen" nicht um den Preisfaktor, sondern nur um die Ausstattung der Wohnung?

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-- Editiert Morcheeba am 10.03.2013 22:19

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#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1013x hilfreich)

Was du jetzt bringst sind völlig unterschiedliche Fälle, die von Richtern in völlig unterschiedlichen Gegenden vermutlich auch völlig unterschiedlich beurteilt werden.
Ausserdem kommt es auf die Kündigungsgründe an.



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#7
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Da es keinen realen Fall dazu gibt, denke ich mir halt einen aus:

Kündigung nach § 573 a BGB , also ohne Angabe von Gründen. Vergleichbarer Wohnraum ist nicht auf dem Markt und falls doch, wäre der Preis ca. 50 % über dem derzeitigen.

Sorry, wusste nicht, dass es auf Kündigungsgründe ankommt, wenn es um die Frage der Zumutbarkeit geht. Nach § 573 a BGB kann man ja auch ohne Angabe von Gründen kündigen und in dem Fall muss doch auch die Frage der Zumutbarkeit geklärt werden.



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#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7443 Beiträge, 1632x hilfreich)

Das macht keinen Sinn.

Entweder hast Du einen berechtigten Kündigungsgrund, dann kann es Dir egal sein, wo der Mieter hinzieht, oder Du hast keinen brechtigten Grund, dann nützt Dir auch gleichwertiger Wohnraum nichts.

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#9
 Von 
Mietrechthilfe
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 45x hilfreich)

quote:
worauf stützt Du denn Dein zwei Mal ja?

Glaube es einfach, das ist allein des Mieters Problem.
Heißt das jetzt dass Du aus der Villa raus willst oder musst?

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#10
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1013x hilfreich)

Ganz allein das Problem des Mieters ist es nicht:

quote:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/ersatzwohnraum.htm


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#11
 Von 
Mietrechthilfe
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 45x hilfreich)

Sehr schön, da stehts doch.

quote:
Der Mieter muss sich weder auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, noch im Hotel oder einer Pension Quartier nehmen.

Das ist bekannt und hier nicht die Frage.

quote:
Der Mieter muss bei der Ersatz-wohnraumsuche auch gewisse Verschlechterungen in Kauf nehmen und die Suche nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken

D.h. der Mieter darf auch ins Hinterland ziehen.

quote:
(3) Die Größe der Ersatzwohnung. Angemessen ist die Wohnung nur dann, wenn die Größe der Wohnung eine Unterbringung der Personen in menschenwürdigen Verhältnissen erlaubt.

Es gibt nicht wenig Mieter die in Einzimmer-Appartments menschenwürdig wohnen.

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#12
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1259 Beiträge, 491x hilfreich)

§ 574 Abs. 2 BGB lautet:
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Nun mag man in einem Einzelfall lange darüber streiten was als "angemessen" angesehen werden kann.
Eine Miete auf dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete wird - vermutlich unstreitig - als zumutbar anzusehen sein.

Wenn die Vorstellungen eines Mieters zur Angemessenheit nicht mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Einklang zu bringen sind, wird der Mieter seine Vorstellungen revidieren müssen.
Man kann sich nun mal nicht die genehmen Aspekte der Vorschrift herauspicken.

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#13
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Wenn ich das also richtig verstehe, ist die Norm entbehrlich. Denn wenn ein Mieter auf eine Wohnung verwiesen werden kann, die lediglich 1 Zimmer hat und noch dazu ganz woanders liegt, was soll die Norm dann? Es ist ja auch davon auszugehen, dass Wohnungen, die ein menschenwürdiges Leben nicht möglich machen, von der jeweiligen Bauordnung des Landes gar nicht gedeckt wären und es dafür keine Baugenehmigung gegeben hätte.

Oder worin liegt der Sinn der Norm?

Was ist, wenn es zwar angemessenen (was auch immer das ist) Wohnraum gibt, der Mieter aber nachweislich keinen Zuschlag bekommt, z.B. weil Kinder da sind, oder Haustiere (die man anschaffte, da in der alten Wohnung erlaubt), oder der Mieter einer Klientel angehört, an die ungern vermietet wird (Juristen, Lehrer, Selbständige ohne geregeltes Einkommenn)? Was nützt der theoretisch vorhandene Wohnraum, wenn es nur Absagen gibt?
Kommt dann die Zwangsräumung und der Mieter wird obdachlos gemacht?
Finde ich besonders interessant bei einer Kündigung ohne Grund (§ 573 a).

EDIT: Wenn Kinder da sind, hat der Mieter wohl nochmal Glück gehabt, in allen anderen Fällen eben Pech.



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-- Editiert Morcheeba am 11.03.2013 18:42

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#14
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1013x hilfreich)

Wieviele obdachlose Juristen kennst du denn?
Mal ernsthaft: grade bei der erleichterten Kündigung hat ein Mieter mindestens 6 Monate Zeit zur Wohnungssuche. Wenn man dann noch die Zeit für die Räumungsklage dazurechnet ist man locker bei mind. 10 Monaten.
Erst dann kommt die Sache mit der Räumungsfrist, die je nachdem unterschiedlich lang ausfällt. Und wenn dann noch nichts gefunden ist, dann gibts noch Notunterkünfte oder Wohnungen, die von der Stadt gestellt werden. So leicht wird man in Deutschland nicht obdachlos.

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#15
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Was die Juristen und auch Lehrer angeht, so denke ich, dass das angebliche Problem, dass an diese nicht gerne vermietet wird, eher theoretischer Natur ist. Oder kennst Du einen Juristen oder einen Lehrer, der nicht im Eigenheim leben würde? Eventuell wohnen noch Berufsanfänger dieser Sparten zur Miete, aber ab 30 dürfte das Thema doch keines mehr sein.

Auch mal im Ernst ;-): Ich bekam mal eine Kündigung wegen Eigenbedarfs in einer Stadt mit extrem angespanntem Wohnungsmarkt. Ich war damals noch Existenzgründerin und das nicht mal Vollzeit, da ich nebenher noch einen weiteren Studiengang beendete. Es hätte nicht viel gefehlt, und es wäre tatsächlich mangels neuer Wohnung zur Räumung gekommen, dabei kann man sicher kaum intensiver suchen, als ich das damals getan hatte. Letztlich mietete ich kurz vor knapp eine Wohnung an, die 3 Mal so teuer war wie die bisherige - bei gleicher Größe.



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#16
 Von 
Mietrechthilfe
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 45x hilfreich)

quote:
Was nützt der theoretisch vorhandene Wohnraum, wenn es nur Absagen gibt?

Das liegt aber am Verhalten, Auftreten und Bonität des Mieters.
Da sind alle gleich, der Bessere gewinnt.

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#17
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)

Sicher, wenn die Vermieter die freie Auswahl unter 50 Interessenten pro Wohnung haben, wird eher der Ministerialbeamte als der Jungunternehmer genommen. Würde ich ebenso machen.

Nun bin ich so lange bereits nicht ganz ohne Erfolg Unternehmerin, dass ich selbst bei hochpreisigen Wohnungen allerbeste Chancen hätte. Nur, nun habe ich kein Interesse mehr daran, nochmal zur Miete zu wohnen und mich mit VM auseinanderzusetzen, die noch nie was vom BGB oder StGB gehört haben.



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-- Editiert Morcheeba am 12.03.2013 11:40

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#18
 Von 
Mietrechthilfe
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 45x hilfreich)

quote:
Nun bin ich so lange bereits nicht ganz ohne Erfolg Unternehmerin, dass ich selbst bei hochpreisigen Wohnungen allerbeste Chancen hätte.

Wohnst Du nicht mehr in der Villa?

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