1 m oder 2 m Abstand-das ist hier die Frage

9. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Elbdame
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 19x hilfreich)
1 m oder 2 m Abstand-das ist hier die Frage

Guten Tag an Alle,
leider brachte meine Recherche im Netz keine befriedigenden Erkenntnisse zu meinem Fall und hoffe auf die Forumskompetenz :-).
Ich wohne an der schönen Elbe. Links und rechts von mir habe ich Nachbarn. Alle Häuser hier sind wie eine Perlenkette auf gefädelt. Mein Hang-Grundstück teilt sich in einen Innenbereich (unten) und einen Außenbereich ( knapp hinter dem Haus -oben). Der Nachbar hat im vorigen Jahr einen Obstbaum im Außenbereich mit einem Abstand von 1m gepflanzt. (legt auch keinen Wert auf Heckenschneidung) Ich habe schon ein Veto eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Der Baum ist mittlerweile 3 m hoch (ich weiß nicht, ob es ein Hochstamm bzw. wie groß er wird)
Lt. Nachbarschaftsgesetz in Sachsen heißt es:
§ 9
Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Der Nachbar kann vom Eigentümer verlangen, daß Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mindestens 0,5 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt sind.

(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 m für alle Anpflanzungen.

Und wie das mit den Gesetzestexten so ist, nicht Jede*r versteht sie, so auch ich.
Mit meinem Laienverstand hätte ich gedacht das §9(1) bei mir zutrifft. Der Nachbar sagt jedoch §9 (2).
Hat er RECHT?



Ärgert der Nachbar?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Ich lese das so, dass der Baum im Außenbereich steht und damit 1m.
Zum Schlichten von Streiterein gibt es die Schiedsstelle.

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#2
 Von 
Elbdame
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 19x hilfreich)

ok, also besteht mein Grundstück aus 2 Ortsteilen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Zitat (von Elbdame):
ok, also besteht mein Grundstück aus 2 Ortsteilen?

Was hat das damit zu tun?
Außenbereich und Innenbereich haben nichts mit verschiedenen Ortsteilen zu tun.

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Der "Außenbereich" umfasst m. E. all das, was außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. So wie du die Lage schilderst, sehe ich eher § 9 Abs. 1 als zutreffend für diesen Fall.

Frag doch einfach beim Bauamt nach.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32285 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Elbdame):
Der Nachbar hat im vorigen Jahr einen Obstbaum im Außenbereich mit einem Abstand von 1m gepflanzt.
Die Hausgrundstücke sind tatsächlich in Innen-und Außenbereiche geteilt?

Zitat (von Elbdame):
Mein Hang-Grundstück teilt sich in einen Innenbereich (unten) und einen Außenbereich ( knapp hinter dem Haus -oben).
Wo steht das geschrieben? *Innenbereich* ist mir nicht bekannt, aber *Außenbereich* ist in der BauGB definiert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wo steht das geschrieben? *Innenbereich* ist mir nicht bekannt, aber *Außenbereich* ist in der BauGB definiert.

§ 34 BauGB ist der Innenbereich und § 35 ist der Außenbereich.
Zitat (von HeHe):
So wie du die Lage schilderst, sehe ich eher § 9 Abs. 1 als zutreffend für diesen Fall.

§ 9 betrifft den Bebauungsplan. Den muss es hier nicht zwangsläufig geben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32285 Beiträge, 5678x hilfreich)

Danke.
Achso, wenn die Trennung nach BauGB tatsächlich gerade dort so scharf ist, dann steht der neue Baum im Außenbereich.

Zitat (von Elbdame):
2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 m für alle Anpflanzungen.

Dann hat der Nachbar Recht. Er hat sich wohl vorsorglich bei der Kommune informiert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Elbdame
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 19x hilfreich)

ok, danke für eure Überlegungen...ich werde mich mal beim Bauamt erkundigen... für mich liest sich der § 9 (2) so, dass mein Grundstück in einem Ortsteil liegt, der zusammenhängend gebaut wurde und somit §9 (1) gilt.
Wenn es vom Innenbereich und Außenbereich abhängen würde, warum schreiben die Gesetzgeber es dann nicht einfacher?
(1) im Innenbereich genügt ein Grenzabstand von (...)
(2) im Außenbereich genügt ein Grenzabstand von (...)
????

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Elbdame
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 19x hilfreich)

...ich habe jetzt etwas quer durchs Netz gelesen. Für mich sieht es jetzt so aus, dass nach dem 1. Drittel meines Grundstückes der Ortsteil endet und somit leider der 1 m-Abstand gilt...ich erkundige mich trotzdem noch einmal beim Bauamt.
danke an alle! sind doch verrückt diese Gesetze

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32285 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Elbdame):
ich erkundige mich trotzdem noch einmal beim Bauamt.
Wahrscheinlich hat dein Nachbar voriges Jahr, bevor er den Baum pflanzte, das gleiche beim Bauamt gefragt. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Elbdame
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 19x hilfreich)

das kann sein ...er hatte schon genug Ärger mit mir...musste schon seinen teilweise meterlangen 2,30 hohen Sichtschutzzaun abbauen, weil er ohne Genehmigung im Außenbereich stand. Nach Vermessung und Bauantrag durfte er nun einen 1,60 m großen Lattenzaun bauen ;) ...aber da wo der Baum steht immer noch der Sichtschutzzaun :???:

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