Guten Tag an Alle,
leider brachte meine Recherche im Netz keine befriedigenden Erkenntnisse zu meinem Fall und hoffe auf die Forumskompetenz :-).
Ich wohne an der schönen Elbe. Links und rechts von mir habe ich Nachbarn. Alle Häuser hier sind wie eine Perlenkette auf gefädelt. Mein Hang-Grundstück teilt sich in einen Innenbereich (unten) und einen Außenbereich ( knapp hinter dem Haus -oben). Der Nachbar hat im vorigen Jahr einen Obstbaum im Außenbereich mit einem Abstand von 1m gepflanzt. (legt auch keinen Wert auf Heckenschneidung) Ich habe schon ein Veto eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Der Baum ist mittlerweile 3 m hoch (ich weiß nicht, ob es ein Hochstamm bzw. wie groß er wird)
Lt. Nachbarschaftsgesetz in Sachsen heißt es:
§ 9
Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Der Nachbar kann vom Eigentümer verlangen, daß Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mindestens 0,5 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt sind.
(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 m für alle Anpflanzungen.
Und wie das mit den Gesetzestexten so ist, nicht Jede*r versteht sie, so auch ich.
Mit meinem Laienverstand hätte ich gedacht das §9(1) bei mir zutrifft. Der Nachbar sagt jedoch §9 (2).
Hat er RECHT?
1 m oder 2 m Abstand-das ist hier die Frage
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Ich lese das so, dass der Baum im Außenbereich steht und damit 1m.
Zum Schlichten von Streiterein gibt es die Schiedsstelle.
ok, also besteht mein Grundstück aus 2 Ortsteilen?
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Zitatok, also besteht mein Grundstück aus 2 Ortsteilen? :
Was hat das damit zu tun?
Außenbereich und Innenbereich haben nichts mit verschiedenen Ortsteilen zu tun.
Der "Außenbereich" umfasst m. E. all das, was außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. So wie du die Lage schilderst, sehe ich eher § 9 Abs. 1 als zutreffend für diesen Fall.
Frag doch einfach beim Bauamt nach.
Die Hausgrundstücke sind tatsächlich in Innen-und Außenbereiche geteilt?ZitatDer Nachbar hat im vorigen Jahr einen Obstbaum im Außenbereich mit einem Abstand von 1m gepflanzt. :
Wo steht das geschrieben? *Innenbereich* ist mir nicht bekannt, aber *Außenbereich* ist in der BauGB definiert.ZitatMein Hang-Grundstück teilt sich in einen Innenbereich (unten) und einen Außenbereich ( knapp hinter dem Haus -oben). :
ZitatWo steht das geschrieben? *Innenbereich* ist mir nicht bekannt, aber *Außenbereich* ist in der BauGB definiert. :
§ 34 BauGB ist der Innenbereich und § 35 ist der Außenbereich.
ZitatSo wie du die Lage schilderst, sehe ich eher § 9 Abs. 1 als zutreffend für diesen Fall. :
§ 9 betrifft den Bebauungsplan. Den muss es hier nicht zwangsläufig geben.
Danke.
Achso, wenn die Trennung nach BauGB tatsächlich gerade dort so scharf ist, dann steht der neue Baum im Außenbereich.
Zitat2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 m für alle Anpflanzungen. :
Dann hat der Nachbar Recht. Er hat sich wohl vorsorglich bei der Kommune informiert.
ok, danke für eure Überlegungen...ich werde mich mal beim Bauamt erkundigen... für mich liest sich der § 9 (2) so, dass mein Grundstück in einem Ortsteil liegt, der zusammenhängend gebaut wurde und somit §9 (1) gilt.
Wenn es vom Innenbereich und Außenbereich abhängen würde, warum schreiben die Gesetzgeber es dann nicht einfacher?
(1) im Innenbereich genügt ein Grenzabstand von (...)
(2) im Außenbereich genügt ein Grenzabstand von (...)
????
...ich habe jetzt etwas quer durchs Netz gelesen. Für mich sieht es jetzt so aus, dass nach dem 1. Drittel meines Grundstückes der Ortsteil endet und somit leider der 1 m-Abstand gilt...ich erkundige mich trotzdem noch einmal beim Bauamt.
danke an alle! sind doch verrückt diese Gesetze
Wahrscheinlich hat dein Nachbar voriges Jahr, bevor er den Baum pflanzte, das gleiche beim Bauamt gefragt.Zitatich erkundige mich trotzdem noch einmal beim Bauamt. :
das kann sein ...er hatte schon genug Ärger mit mir...musste schon seinen teilweise meterlangen 2,30 hohen Sichtschutzzaun abbauen, weil er ohne Genehmigung im Außenbereich stand. Nach Vermessung und Bauantrag durfte er nun einen 1,60 m großen Lattenzaun bauen ...aber da wo der Baum steht immer noch der Sichtschutzzaun
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