Anhörung wegen Lärm

3. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
jenser
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
Anhörung wegen Lärm

Hallo,
wir haben ein Schreiben der Gemeinde bekommen, wo wir zu einer Anhörung geladen werden. Wir hatten am 31.05. (Samstag) den Kindertag mit unseren Freunden und den Kindern (ca. 20 Personen)gefeiert. Anschließend gab es ein kleines Feuerwerk. Um 22.00 Uhr haben wir die Musik ausgemacht. Trotzdem kam die Polizei. Nur leider war die Musik schon aus, so das sie uns nur wegen dem Feuerwerk ermahnen konnten. Ich werde das auf der Gemeinde schon regeln, das ist nicht das Problem. Jetzt kommt aber der Hammer. Mein Nachbar ging am nächsten Tag in der Nachbarschaft um, und sammelte Unterschriften gegen uns. Einige haben unterschrieben, aber die meisten fanden es einfach lächerlich. Um die Nachbarn zu überzeugen erzählte er Lügen. Er wollte mit uns am Zaun reden, wurde aber von unseren "betrunkenen" Freunden angepöbelt und bedroht. Außerdem drohten wir mit dem Schmeißen von Steinen gegen seine Fenster. Eine totale Lüge. Das möchten wir uns nicht gefallen lassen, und wollen ihn anzeigen wegen Verleumdung, Hetze und Rufmord. Haben wir eine Chance gegen solche Behauptungen rechtlich vorzugehen?
Wir sind für jeden Tip oder Hilfe dankbar.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)

Das möchten wir uns nicht gefallen lassen, und wollen ihn anzeigen wegen Verleumdung, Hetze und Rufmord. Haben wir eine Chance gegen solche Behauptungen rechtlich vorzugehen?

################


Nabend,

rechtliche Mögichkeiten gäbe es nach dem StgB genügend, nur leider wird eine Anzeige diesbezüglich, in 99,99 % aller Fälle auf dem Wege der Privatklage verwiesen.

Und selbst wenn eine Privatklage in Erwägung gezogen würde, käme wohl nicht mehr als ggf. 100-300,- € Schadenersatz in Frage, wenn überhaupt.

Unsere Gerichte haben für sowas, also gerade in Sachen Nachbarschaftstreit, wie die Staatsanwalt absolut keinen Bock drauf....leider.


Es gibt ja sooooviel Unsinnigeres das es nachzugehen gilt.... eben Germany live...


Kurz um, mache eine Anzeige und rechne schon vorweg mit Verweisung oder Einstellung.


LG 123Luck



p.s
bezüglich Nachbarschaftstreit:
nicht einmal Hausfriedensbruch interessiert heute noch ein Gericht und schon garnicht die Staatsanwaltschaft,
soetwas wird ebenso prinzipiell auf dem Wege der Privatklage verwiesen.

-- Editiert von 123Luck am 03.07.2008 22:54:44

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#2
 Von 
Leon6
Status:
Schüler
(348 Beiträge, 187x hilfreich)

quote:
Unsere Gerichte haben für sowas, also gerade in Sachen Nachbarschaftstreit, wie die Staatsanwalt absolut keinen Bock drauf....leider.

Es gibt ja sooooviel Unsinnigeres das es nachzugehen gilt.... eben Germany live...


Stimme dir zu .... "armes Deutschland". Man sollte sich zumindest die Mühe machen, zu prüfen, ob es, (zugegeben) wie meistens, eine zweiseitige Sache ist, oder die Angriffe stets von nur einem der beiden ausgehen.

Aber so ein Vergleich ist ja viel bequemer für einen Richter.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CAS84
Status:
Schüler
(300 Beiträge, 75x hilfreich)

Moin,

bei den Anzeigen und Klagen kämen die Gerichte wohl nicht hinterher.
Meist ist doch eh Aussage gegen Aussage oder alles so ein Wirrwarr, das keiner da durchblickt.

Weißt du wer Unterschrieben hat und wer nun ein falsches Bild von dir haben könnte ?
Versuch das aufzuklären und dann ignoriere den Typen einfach....

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Er sammelt Unterschriften GEGEN euch? Und was wollte er damit erreichen? Dass ihr ausziehen müsst? :grins:

Jedem halbwegs intelligenten Nachbarn müsste bei dessen Auftritt zur Unterschriftensammlung klar gewesen sein, mit welch niederem Geist er es hier zu tun hat und der hat dann bestimmt auch die Unterschrift verweigert. Die D...., die unterschrieben haben, krabblen wahrscheinlich auf dem gleichen niedrigen Niveau. Ob mein Ruf dann bei diesen Leuten geschädigt ist, wäre mir persönlich völlig egal.

Ich würde hier nichts weiter aufbauschen, dann machst du dich nur lächerlich.

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#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Und beim nächsten Mal beachten: Feuerwerk muss angemeldet werden, es sei denn es ist Sylvester.
Und Lärm ist ab 20.00 Uhr zu unterbleiben.
Rücksichtnahme geht in beide Richtungen.

Und eine Klage lohnt sich nicht, denn du wirst keine Zeugen haben - er aber auch nicht.
Habt ihr mit dem Nachbarn schon öfter Probleme gehabt? Vielleicht einen Mediator einschalten.

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#6
 Von 
Famous
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo,

kann man denn hier nichts zivilrechtlich machen, Unterlassungsklage z.B. ?

Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Falls ja einfach mal mit einem Anwalt reden inwieweit da zivilrechtlich was geht.

Grüße Famous

-- Editiert von Famous am 08.07.2008 08:32:07

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#7
 Von 
jenser
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
mittlerweile habe ich interessante Details erfahren. Es gibt eine Version, wo wir den Sohn beleidigt haben sollen. Einer anderen Nachbarin wird erzählt, wir hätten die Mutter beleidigt. Beides natürlich eine Lüge, vielleicht hätten sie sich besser absprechen sollen, um die gleiche Version zu erzählen. Fakt ist, das viele Nachbarn unter dem Aspekt der Lügnerei ihre Unterschrift zurückziehen werden. Ich habe auch eine Anzeige wegen übler Nachrede gestellt.
Zum Feuerwerk, es ist richtig, man braucht eine Genehmigung. Leider hat ein Freund das Feuerwerk ohne mein Wissen abgebrannt. Da wir nun aber die Grundstücksbesitzer sind, sind wir natürlich verantwortlich. Ich habe mich bei den Nachbarn entschuldigt, nur leider will dieser Nachbar nicht mit uns reden.
Ich denke, ich werde das bei der Anhörung auf der Gemeinde glatt ziehen. Es ist das erste Mal, und es würde mich wundern, wenn die Gemeinde gleich knallhart durchgreift. Hat jemand so etwas auch schon mal erlebt?

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#8
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)

@Chili Palmer


Privatklage

Das Privatklageverfahren (§§ 374 bis 394 StPO ) ist bei bestimmten leichten Vergehen zulässig, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren und verleiht dem Verletzten ein eigenständiges Klagerecht.

Zu den Privatklagedelikten gehören insbesondere Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Verleumdung, Hausfriedensbruch, Bedrohung.

Ziel des Privatklageverfahrens, in dem der Verletzte an Stelle der Staatsanwaltschaft als Ankläger auftritt, ist es, gegen den Beschuldigten eine Strafe zu verhängen, die vollstreckt und in das Bundeszentralregister eingetragen wird.

Die Staatsanwaltschaft verfolgt Privatklagedelikte nur, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ist bereits Privatklage erhoben, so kann sie unter dieser Voraussetzung das Verfahren übernehmen. Vorher wirkt sie an dem Privatklageverfahren nicht mit.

Die Erhebung der Privatklage vor dem dafür zuständigen Amtsgericht erfordert einen Antrag, der einer Anklageschrift entsprechen muss und setzt einen erfolglosen Sühneversuch vor einer Schiedsperson und, falls dem Kläger nicht Prozesskostenhilfe bewilligt ist, die Zahlung eines Gebührenvorschusses voraus.

An eine Frist ist die Erhebung der Privatklage nicht gebunden; sie ist bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich.
Unzulässig ist die Privatklage gegen (zur Tatzeit) Jugendliche.

Im Privatklageverfahren kann der Verletzte auch vermögensrechtliche bzw. Schadensersatzansprüche, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören und noch nicht anderweitig anhängig sind, gegen den Beschuldigten im sogenannten Anhangs- oder Adhäsionsverfahren geltend machen.

Die Hauptverhandlung des Privatklageverfahrens verläuft wie jede andere Hauptverhandlung vor dem Strafrichter. Allerdings entspricht die Rechtstellung des Privatklägers dabei der des Staatsanwalts. Er ist aber - anders als der Staatsanwalt - nicht zur Unparteilichkeit, wohl aber zur Wahrheit verpflichtet. Grundsätzlich ist dem Privatkläger in gleichem Umfang wie im Verfahren mit dem Staatsanwalt rechtliches Gehör zu gewähren. Er hat u.a. in der Hauptverhandlung das Recht zur Ablehnung des Richters oder eines Sachverständigen, Anträge zu stellen, den Privatbeklagten, Zeugen und Sachverständige zu befragen und einen Schlussvortrag zu halten.
Der Privatkläger kann in der Hauptverhandlung im Beistand eines Rechtsanwaltes erscheinen oder sich durch diesen, sofern nicht sein persönliches Erscheinen angeordnet ist, vertreten lassen.
Ein Privatkläger kann allerdings nicht Zeuge sein.

Da grundsätzlich keine Abweichungen von anderen Strafverfahren gelten, hat der Privatbeklagte allgemein die Stellung eines Angeklagten mit allen Rechten und Pflichten. Im Privatklageverfahren räumt das Gesetz allerdings den Privatbeklagten die Möglichkeit ein, gegen den Privatkläger, der Verletzter ist, noch in der Hauptverhandlung erster Instanz bis zur Beendigung des letzten Wortes Widerklage zu erheben.

Das Privatklageverfahren kann - wie auch sonst - durch Verurteilung, Freispruch oder Einstellung enden. Im Unterschied zum offiziellen Strafverfahren kann das Privatklageverfahren jedoch auch durch einen Vergleich mit der Folge der Verfahrenseinstellung beendet werden.



Soviel dazu.........



LG 123Luck

-- Editiert von 123Luck am 08.07.2008 11:40:56

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)

Copy & Paste
Bitte zukünftig mit Quellenangabe www.thueringen.de/thgsta/lexikon/privatklage.htm

Ansonsten amen und viel Spaß

Welcher Schaden sollte denn hier überhaupt mit geltend gemacht werden?

-- Editiert von Chili Palmer am 08.07.2008
###############


@Chili Palmer

Und als Antwort erfolgt wieder Copy Paste...

Natürlich steht einem Geschädigten (TE) Schadenersatz durch z.B. Verleumdung zu.

Selbst in einem Adhäsionsverfahren kann es schon zu einem Schadenersatzzuspruch nach §403 StpO kommen.


§ 403 StpO (wenn auch eher selten zur Anwendung kommt)

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.


§ 46 StgB
Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.


OK..., die Höhe des Schadenersatz wird eher minderschlecht ausfallen, so z.B. umseitig genannten Betrag.

Maßgelblich ist vielmehr die Lehre, die der Verursacher daraus ziehen würde, zumal Gerichts- und Anwaltkosten ebenso an ihm kleben bleiben.


LG 123Luck

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#12
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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#13
 Von 
Leon6
Status:
Schüler
(348 Beiträge, 187x hilfreich)

Zitat sika0304:

Und beim nächsten Mal beachten: Feuerwerk muss angemeldet werden, es sei denn es ist Sylvester.
Und Lärm ist ab 20.00 Uhr zu unterbleiben.


Alles Theorie. Bei uns im Dorf findet durch irgenwen alle paar Wochen ein Feuerwerk nach Mitternacht statt. Die Nachbarn haben wiederholt die Polizei angerufen. Die haben aber mehr Verständnis für Geselligkeit.

Auch die Ausführungen von 123luck sind wirklich gut, nur leider interessieren die weder Richter noch Polizei oder Ordnungsamt.
Die Wirklichkeit lässt diese Paragraphen in nachbarrechtlichen Angelegenheiten links liegen.

In nachbarrechtlichen Dingen ist Faustrecht gefragt. Danach werden nachbarrechtliche Angelegenheiten auch wieder ernster genommen und vom Staatsanwalt nicht mehr eingestellt. :rock:

-- Editiert von Leon6 am 30.08.2008 12:16:35

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