Aufforderung zum Pflanzen schneiden sittenwidrig oder rechtlich unzumutbar

4. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Herbert111
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufforderung zum Pflanzen schneiden sittenwidrig oder rechtlich unzumutbar

Hallo,
folgender fiktiver Fall.
Nachbar A ist vor 5 Jahren zugezogen und hatte im ersten Jahr guten Kontakt zu Nachbar B. Dann begann Nachbar A den Nachbarn B zu verleumden, beleidigen - öffentlich und schriftlich. A machte rechtswidrige Aufnahmen in Bild und ton mit Wildkamera, Video und Handy von seinem Grundstück aus in das Grundstück von Nachbarn B hinein, selbst wenn dieser dann auf dem Bild war. Auch direkte Aufnahmen mit extra auf dem am Fenster seines Hauses stehenden Nachbarn B. wurde vom Grundstück A aus gemacht. Auch der Ehepartner von Nachbar A machte dies bis heute. Nachbar A beschädigte absichtlich mehrfach den Zaun des Nachbarn B ohne auf Schadensforderungen zu reagieren. Nachbar A brachte dann zwei starke Scheinwerfer in 6 Metern Höhe an, die nachts in die Räume von Nachbarn B hell hineinleuchten. Außerdem erteilte Nachbar A den Nachbarn B Haus- und Grundstücksverbot mehrfach lebenslang. Das gelte auch für evtl. beauftragte Dritte, die Arbeiten an der Grenze zu Nachbar B ausführen wollten. Dies mehrfach schriftlich und mündlich auf der Straße immer wieder mitgeteilt. Dies obwohl er (A) selbst über den Anwalt Nachbarn B Kontaktverbot erteilt hat. Auch teilte Nachbar A den Nachbarn B vor 1 Jahr zum xten Male sogar schriftlich wieder mit, das Nachbar B Grundstücksverbot habe und Nachbar A die Schneidarbeiten der Hecke des Nachbarn B auf der Seite von Nachbar A selbst ausführt. Es war seit Zuzug des Nachbarn A eh mit Handschlag auf Lebenszeit vereinbart worden, das jeder seine Heckenseite schneidet. Das wurde all die 5 Jahre auch von Nachbar A nach Bedarf selbst auf seiner Heckenseite vereinbarungsgemäß ausgeführt. Nun wird plötzlich Nachbar B von Nachbar A aufgefordert, die Hecke auf der Seite des Nachbarn A bis ....... nach vorheriger schriftlicher 1wöchiger Ankündigung zu schneiden. Das Betreten dazu wird nun erlaubt.
Doch hat Nachbar A. den vor 1 Jahr nochmals schriftlich bestätigten Selbstschnitt nicht durchgeführt. Durch einiges Nichtschneiden des Nachbarn A an der bepflanzten Grenze und einigen Stellen mehrjähriges Nichtschneiden sind größere Schnittarbeiten, die Nachbar A zu verantworten hat angefallen.
Vorher hatte Nachbar A an der Grenze zu Nachbar B unsachgemäße Aufschüttungen und Abgrabungen gemacht, die jahrzehnte alte Pflanzen beschädigt oder zerstört haben. Trotz Hinweisen von Nachbar B hatte Nachbar A keinen notwendigen Schutz der abgegrabenen Wurzeln wochenlang bei höchster Hitze im Sommer von seiner Seite angebracht und die Wurzeln offen liegen gelassen. Es gäbe noch weitere Vorfälle, die von Seiten des Nachbar A. ausgehen.
Die Frage ist (Hessen):
Kann Nachbar B. die Aufforderung zum Heckenschneiden wegen Unzumutbarkeit oder Sittenwidrigkeit ablehnen, da es ein total zerstörtes Nachbarverhältnis aufgrund vieler Eingriffe des Nachbarn A in die Rechte von Nachbar B gibt (Sachbeschädigungen, Verletzung der Persönlichkeitsrechte, Nächtliche Störung durch Scheinwerferlicht, üble Nachreden und Verleumdungen, Vereinbarung auf Lebenszeit, ständiges Aufnehmen des Nachbarn A in Bild und Ton usw.). Außerdem müßte Nachbar B. bei Ausführung des heckenschnittes jederzeit mit Aufnahmen in Bild und Ton durch Nachbar A rechnen. Dies gilt auch für Dritte beauftragte Firmen. Nachbar A mit Gatten hatte kein Problem, auch arbeitende Firmen ohne Einwilligung aufzunehmen.
Ich würde hier aufgrund der Vereinbarung, des jahrelangen Grundstückverbotes und extremen Belästigungen durch A eine Nichtzumutbarkeit des Pflanzenschnitte durch B auch für von ihm beauftragte Dritte sehen (diese würden mit Sicherheit aufgenommen). Nachbar B wird nun durch Nachbarn A unzumutbar genötigt, trotz mehrjährigen Streitigkeiten und ständigen An- und Übergriffen/Anfeindungen etc. durch Nachbar A plötzlich trotz der langjährigen Gepflogenheiten - jeder schneidet seine Heckenseite selbst - bei A tätig zu werden.
Danke.

Ärgert der Nachbar?

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1 Antwort
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zum Thema unzumutbar - man sollte die Textwand auf das wesentliche reduzieren ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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