Aufstellen einer Seitenmarkise als Sichtschutz zum Nachbarn

3. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
AndreasW912
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufstellen einer Seitenmarkise als Sichtschutz zum Nachbarn

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und bräuchte mal Hilfe.

Wir wohnen in NRW und haben einen Nachbarn, der leider nicht erträglich ist, alles kommentieren muss, was meine Frau mit meinen Kindern tagsüber im Garten so macht und auch seine Blicke nicht von unsrem Grundstück lassen kann.

Folgende Angaben zur Sachstand:
Wir haben ein Reihenmittelhaus in der Siedlung, die von der Deutschen Reihenhaus AG erbaut worden ist.
Die Deutsche Reihenhaus reglementiert in der Teilungserklärung genau, dass ein 1,00 m hoher Zaun zwischen den Grundstücken erstellt werden darf.

Mein Frau ist nun soweit, dass sie eine einziehbare Seitenmarkise haben möchte um den nächsten Sommer im Garten genießen zu können. Diese soll 1,60 m hoch werden und sich über die gesamte Grundstücksgrenze erstrecken.

Meine Fragen sind nun
1. Darf ich die Seitenmarkise direkt an die Grundstücksgrenze setzen, weil sie nicht fest verbaut ist (wie Mauer oder Zaun)?
2. Muss ich den Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten, der besagt wenn nicht höher als 2 Meter, dann mindestens 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt?
3. oder gelten bei einziehbaren Seitenmarkisen (die bei Nichtnutzung zumindest einfahren oder auch ganz abbauen könnte)?

Falls noch Angaben fehlen, gerne fragen.
Ansonsten bin ich für jede Hilfreiche Antwort dankbar.

LG
Andreas


-- Editiert von AndreasW912 am 03.05.2019 11:49

Ärgert der Nachbar?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wie ist denn der Rechtsstatus der einzelnen Gärten?
Rechtlich völlig getrennte Grundstücke oder handelt es sich um ein großes Grundstück, an dem jeder Anwohner ein Sondernutzungsrecht für seinen eigenen Garten hat? (Das Wort "Teilungserklärung" legt letzteres nahe.)
Wenn letzteres der Fall ist, darf man war scheinlich überhaupt keinen Sichtschutz ohne Zustimmung der Nachbarn installieren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AndreasW912
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wie ist denn der Rechtsstatus der einzelnen Gärten?
Rechtlich völlig getrennte Grundstücke oder handelt es sich um ein großes Grundstück, an dem jeder Anwohner ein Sondernutzungsrecht für seinen eigenen Garten hat? (Das Wort "Teilungserklärung" legt letzteres nahe.)
Wenn letzteres der Fall ist, darf man war scheinlich überhaupt keinen Sichtschutz ohne Zustimmung der Nachbarn installieren.


Es ist tatsächlich so, dass es sich um ein Sondernutzungsrecht handelt, das mit einer Teilungserklärung geregelt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Das ist schlecht.
Denn einerseits gelten bei Sondernutzungsrechten die Grenzabstände nicht - weil es ja kein Nachbargrundstück ist, sondern ein gemeinsames, das "nur" in Sondernutzungsrechte aufgeteilt ist.
Andererseits dürfen Sie auf dem Sondernutzungsrecht nur das machen, was die Teilungserklärung vorsieht. Und bauliche Veränderungen benötigen die Zustimmung der Gemeinschaft (zumindest derer, die von der Veränderung betroffen sind = zumindest der böse Nachbar). Und dass eine Seitenmarkise ein bauliche Veränderung ist, wird man nicht wegdiskutieren können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39729x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Und dass eine Seitenmarkise ein bauliche Veränderung ist, wird man nicht wegdiskutieren können.

Doch, es gibt da durchaus welche die nur bei Gebrauch aufgestellt werden.
Und die dürfte dann wohl auch höher als 1,60m sein - der Nachbar ist ja auch größer...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rüdiger K123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,
ich habe genau das selbe Problem und würde mich daher interessieren, ob Sie die Frage inzwischen rechtlich klären konnten?
Übrigens ebenfalls in einer Siedlung der DRH.
Viele Grüße

7x Hilfreiche Antwort

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