Ausschluss Notwegerecht

14. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschluss Notwegerecht

Hi,

folgende Situation. Doppelhaushälfte, A und B. Das Grundstück A liegt direkt an der öffentlichen Strasse., wobei auch Haus B über das Grundstcük erreicht werden kann. Haus A wurde an B angebaut, wobei B schon viele Jahre bestand. B hatte seine Zuwegung, bevor A das Grundstück gekauft hatte, über die andere Seite des Hauses B realisiert. Dort gab es für B aber auch keine direkte Verbindung zur Strasse, sondern nur über ein anderes Grundstück. Das Grundstück dort gehörte aber dem Vater von B. Es gibt für B bei A aber eine Erschliessungsbaulast.

Nach dem Tod des Vaters verkaufte B das Haus des Vaters. Problem hier. B hat unterlassen vor dem Verkauf sich das eigene Grundstück im Grundbuch dort zu sichern. Jetzt will B ein Wegerecht bei A haben.

Nach meiner Recherche gilt hier BGB $918. Abs. 2. Dort heisst es:

(2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. 2 Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Ich sehe das so, dass der neue Eigentümer des Grundstückes vom Vater den Notweg bereitstellen muss und nicht A Sehe ich das so richtig ? Die Baulast bei A ist eh nur öffentlich rechtlich. Aus ihr kann kein Wegerecht abgeleitet werden.

Ärgert der Nachbar?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
B hat unterlassen vor dem Verkauf sich das eigene Grundstück im Grundbuch dort zu sichern.

Wie meinen?



Zitat (von nikko1206):
B hatte seine Zuwegung, bevor A das Grundstück gekauft hatte, über die andere Seite des Hauses B realisiert.

Und was ist mit der Zuwegung?



Zitat (von nikko1206):
... Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks ...

Liegt hier nicht vor.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2552 Beiträge, 1141x hilfreich)

Seit über einem halben Jahr das gleiche Thema?
Einmal alles posten und klarstellen und mit dem Ergebnis klarkommen.
Stückchenweise was preisgeben und auf andere Antworten hoffen hilft doch nicht weiter.

0x Hilfreiche Antwort

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