Hallo zusammen,
ich hätte hier mal eine frage.
Darf ich von meinen Nachbar die Außenwand streichen die bei uns im Garten sichtbar ist? Ich besitze ein Reihenmittelhaus. Mein Nachbar verbietet mir dies aber möchte die Wand und seinen Wintergarten Nachdämmen ich müsste dafür meine Terrasse abbauen und die Regenrinne neu verlegen. Mein Nachbar meint er hätte ein Anrecht darauf die Hauswand Nachzudämmen auch wenn dafür ein teil meines Grundstückes dafür wegfallen würde.
Foto:
https://www.directupload.eu/file/d/8650/ppltax2y_jpg.htm
-- Editiert von User am 18. August 2024 20:11
Außenwand vom Nachbar Streichen / Dämmen
18. August 2024
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Frage vom 18. August 2024 | 20:02
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Außenwand vom Nachbar Streichen / Dämmen
Ärgert der Nachbar?
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#1
Antwort vom 18. August 2024 | 20:13
Von
Status: Unbeschreiblich (128685 Beiträge, 41048x hilfreich)
ZitatDarf ich von meinen Nachbar die Außenwand streichen die bei uns im Garten sichtbar ist? :
ZitatMein Nachbar verbietet mir dies :
Ich finde es schön, wenn die Leute sich ihre Fragen selber beantworten.
ZitatMein Nachbar meint er hätte ein Anrecht darauf die Hauswand Nachzudämmen auch wenn dafür ein teil meines Grundstückes dafür wegfallen würde. :
Die Möglichkeit besteht durchaus, siehe BGH, V ZR 144/18.
#2
Antwort vom 19. August 2024 | 14:30
Von
Status: Gelehrter (10568 Beiträge, 4676x hilfreich)
Harry, vielleicht magst du deine Interpretation des Urteils erläutern. Für mich liest sich das so, als ob der Fragesteller maximal einen Überbau dulden müsste. Wenn, wie hier geschildert, Terrasse oder Regenrinne des Fragestellers dafür verändert werden müssen, dann muss laut Urteil der Fragesteller das nicht dulden und schon gar nicht selber durchführen.ZitatDie Möglichkeit besteht durchaus, siehe BGH, V ZR 144/18. :
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#3
Antwort vom 19. August 2024 | 14:39
Von
Status: Student (2324 Beiträge, 512x hilfreich)
ZitatWenn, wie hier geschildert, Terrasse oder Regenrinne des Fragestellers dafür verändert werden müssen, dann muss laut Urteil der Fragesteller das nicht dulden und schon gar nicht selber durchführen. :
Den Teil hat HvS doch gekonnt ausgelassen

#4
Antwort vom 19. August 2024 | 14:55
Von
Status: Weiser (17905 Beiträge, 6037x hilfreich)
HvS und cauchy liegen beide richtig. Die Antworten ergänzen sich lediglich.
Ja, es kann sein, dass man das dulden muss. Nein, die Veränderung muss nicht derjenige übernehmen und bezahlen der die Dämmung dulden muss.
#5
Antwort vom 19. August 2024 | 15:17
Von
Status: Schüler (376 Beiträge, 49x hilfreich)
Zitat:möchte die Wand und seinen Wintergarten Nachdämmen ich müsste dafür meine Terrasse abbauen und die Regenrinne neu verlegen. Mein Nachbar meint er hätte ein Anrecht darauf die Hauswand Nachzudämmen auch wenn dafür ein teil meines Grundstückes dafür wegfallen würde.
Nein, darauf hat er kein Anrecht.
-- Editiert von User am 19. August 2024 15:19
#6
Antwort vom 19. August 2024 | 16:49
Von
Status: Legende (18364 Beiträge, 9955x hilfreich)
ZitatDarf ich von meinen Nachbar die Außenwand streichen die bei uns im Garten sichtbar ist? :
Wenn die Außenwand komplett auf dem Grundstück des Nachbarn steht: Ja, das kann (und darf) er verbieten.
ZitatMein Nachbar meint er hätte ein Anrecht darauf die Hauswand Nachzudämmen auch wenn dafür ein teil meines Grundstückes dafür wegfallen würde. :
Das kommt auf das Bundesland an, das Sie verraten müssten.
In vielen Bundesländern (aber nicht in allen) ist ein Überbau durch eine nachträgliche Wärmedämmung grundsätzlich zulässig.
Grundsätzlich bedeutet aber nicht "in jedem Fall", sondern nur "vom Grundsatz her". Einen geringfügigen Flächenverlust muss man im Allgemeinen hinnehmen. Bei weiteren Beeinträchtigungen wird es kritisch.
ZitatWenn, wie hier geschildert, Terrasse oder Regenrinne des Fragestellers dafür verändert werden müssen, dann muss laut Urteil der Fragesteller das nicht dulden :
Die Änderung der Regenrinne muss eventuell geduldet werden - siehe Rn. 16 des genannten BGH-Urteils.
Baurecht ist Landesrecht - und das BGH-Urteil beschäftigt sich ausführlich mit den Feinheiten der hessischen Bauordnung und den Gedanken des hessischen Landtags. D.h. wenn sich das Haus des Fragestellers nicht in Hessen, sondern in einem anderen Bundesland befindet, ist das Urteil möglicherweise nichts wert.
#7
Antwort vom 24. August 2024 | 16:35
Von
Status: Senior-Partner (6977 Beiträge, 1605x hilfreich)
ZitatDarf ich von meinen Nachbar die Außenwand streichen die bei uns im Garten sichtbar ist? :
Mit Erlaubnis des Nachbarn: ja. Ohne seine Erlaubnis: nein.
Bei einer Dämmung sieht es völlig anders aus. ("Klimaschutz")
Ob die nachträglich an einem Bestandsgebäude angebrachte Wärmedämmung in das Grundstück des Nachbarn hineinragen darf, ist in vielen Bundesländern landesrechtlich geregelt. Dabei kann solch ein Eingriff ins Eigentumsrecht des Nachbarn auch dann in Ordnung gehen, wenn das Nachbargesetz des Landes die Duldung nicht an einen längeren Katalog von einschränkenden Bedingungen knüpft. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (Urteil vom 23.06.2022, Az.: V ZR 23/21) und damit verfassungsrechtliche Zweifel ein Stück weit ausgeräumt.
Geklagt hatte eine Hauseigentümerin aus Berlin. Sie möchte ihr 1906 errichtetes Haus mit einer Außendämmung versehen: Eine 16 Zentimeter dicke mineralische Dämmung will sie an der Giebelwand anbringen lassen, die auf der Grundstücksgrenze steht. Die neue Wärmedämmung würde dann in das Nachbargrundstück hineinragen. Dort steht ein Haus, das 7,50 Meter niedriger ist als jenes der Klägerin. Der Eigentümer möchte die überstehende Dämmung seiner Nachbarin nicht zulassen. Daher zog diese vor Gericht, um die Duldung einzuklagen.
Mit Erfolg: Das Amtsgericht verurteilte den Nachbarn dazu, die geplante Wärmedämmung zu dulden. Die Berufung vor dem Landgericht Berlin scheiterte. Schließlich schloss sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe diesem Urteil an – wenn auch mit gewissem Unbehagen. Denn: Das in diesem Fall heranzuziehende Nachbargesetz des Landes Berlin legt in § 16a fest, dass Nachbarn eine Überbauung ihres Grundstücks dulden müssen, wenn sie der Wärmedämmung eines an der Grundstücksgrenze stehenden Bestandsgebäudes dient.
Im Lichte dieser Regelung ist der Nachbar im vorliegenden Fall eindeutig dazu gezwungen, die Wärmedämmung am Nachbarhaus zu dulden. Die Tatsache, dass die Vorschrift aus dem Nachbargesetz in Berlin nicht an weitere Bedingungen geknüpft ist, weckte jedoch Zweifel, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch der Bundesgerichtshof hegt diese Bedenken, wie aus der Begründung des Urteils hervorgeht. Schließlich kollidiert der Zwang zur Duldung der Überbauung mit dem Artikel 14 des Grundgesetzes, der das Eigentum gewährleistet.
Das Nachbargesetz nimmt in diesem Fall einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit vor. Andere Länder machen in ähnlichen Regelungen daher die Duldungspflicht von weiteren Voraussetzungen abhängig – etwa davon, dass die geplante Dämmung die Nutzung des Nachbargrundstücks höchstens geringfügig beeinträchtigen darf. Teilweise wird auch vorgeschrieben, dass die Überbauung nur geduldet werden muss, wenn eine Innendämmung der fraglichen Wand nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Dass es solche einschränkenden Bedingungen in Berlin nicht gibt, fanden die Richter des BGH verfassungsrechtlich zweifelhaft. Sie stuften ihre Zweifel aber zugleich als nicht gewichtig genug ein, um das Bundesverfassungsgericht deswegen anzurufen. Immerhin, eine Einschränkung zur Wahrung der Eigentumsrechte des Nachbarn kennt das Berliner Gesetz schon: Wenn der Nachbar an die Grenzwand anbauen möchte, darf er laut Berliner Gesetz eine Entfernung der Dämmung verlangen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Frage der Dämmung von Grenzwänden im Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) geregelt. In dessen § 23a (Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude) ist festgeschrieben, dass Nachbarn die Überbauung ihres Grundstücks durch die nachträgliche Wärmedämmung eines bereits bestehenden Nachbarhauses dulden müssen. Das wird aber an zahlreiche Bedingungen geknüpft: Die Dämmung darf nicht über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung hinausgehen und eine vergleichbare Dämmung darf auf anderem Wege – also etwa als Innendämmung – nicht mit vertretbarem Aufwand herzustellen sein.
(...) (...) (...)
https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/darf-die-neue-waermedaemmung-vom-nachbarhaus-auf-mein-grundstueck-ragen-6161/
-- Editiert von User am 24. August 2024 16:36
#8
Antwort vom 25. August 2024 | 10:19
Von
Status: Schüler (376 Beiträge, 49x hilfreich)
ZitatBei einer Dämmung sieht es völlig anders aus. ("Klimaschutz") :
Hat aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun.
#9
Antwort vom 25. August 2024 | 12:18
Von
Status: Legende (18364 Beiträge, 9955x hilfreich)
ZitatHat aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun. :
Warum?
Abgesehen davon bestätigen die Ausführungen von eh1960 das, was weiter oben schon stand: Es kommt sehr auf das Bundesland an, weil Baurecht Landesrecht ist.
Und da sich der TE nicht mehr meldet, werden wir dies nie erfahren.
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