Balkon- (Licht-)öffnung von Nachbarhaus (Grenzbebauung) zu unserer Hauswand zugewandt so zulässig?

8. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Daudaus
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Balkon- (Licht-)öffnung von Nachbarhaus (Grenzbebauung) zu unserer Hauswand zugewandt so zulässig?

Hallo und guten Morgen an alle Experten aus Baden Würrtemberg,
ich bin nicht ganz sicher ob mein Thema hier so richtig reinpasst?! Folgendes :

Vor 7 Jahren wurde neben unser Haus ein Mehrfamilienhaus (3 WE) nach vorheriger Bebauungsplanänderung (jetzt Grenzbebauung zulässig) gestellt. Soweit so gut. Was uns aber schon seit Anbeginn stört, ist die Tatsache, dass die Nähe der Lichtöffnung (Balkon) gegenüber –da ja Grenzbebauung- zu unserer Fensterseite (Schlafzimmer oben, Esszimmer/Wohnzimmer unten zu erheblichen Beeinträchtigungen (Blicke etc.) führt. Jedes Mal, wenn wir im Adam/Eva Kostüm zu unserem Kleiderschrank hüpfen, müssen wir erst schauen, dass niemand drüben gegenüber steht –oder aus dem Fenster schaut. Nur dies zur allgemeinen Belustigung . Dies nervt echt tierisch!

Baurechtlich konnte das Bauordnungsamt damals nichts dagegen unternehmen, da die Grenzbebauung zulässig war. Obwohl das Amt den Eigentümer dazu drängen wollte hier eine zu uns zugewandte geschlossene Loggia zu errichten, verweigerte der Eigentümer dies beharrlich bis in die letzte Distanz!
In den vergangenen 6 Jahren benutzten die bisherigen Mieter den „umstrittenen Balkon" kaum bis gar nie! Allerdings sind nun sind wiederum neue Mieter eingezogen (die vierten!) und leider zeichnet es sich jetzt ab, dass diese den Balkon anders nutzen wollen, als uns dies lieb ist!
Nun haben wir im Internet einen Passus gelesen, der evtl. für uns doch eine Kehrtwendung bringen könnte : und zwar, dass wir von den Eigentümer verlangen können (auch nach 7 Jahren noch!), dass er einen Sichtschutz anbringen muss -> weil ->

Auch Balkone, Erker, Terrassen oder Loggien, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn baulich so gestaltet sein, dass auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Auch hier kann durch die Verwendung von Glasbausteinen als Abschlusswand der Ausblick auf das Nachbargrundstück verhindert werden.

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.

§ 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 in über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 in über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.


Da Abstände nicht eingehalten werden können, da es ja eine Grenzbebauung ist, kommt ja nur von unserer Seite eine "Abwehrmauer" in Frage, die aber aufgrund unseres darunter befindlichen Carports nicht möglich ist!
Nun unsere Frage an die Experten (hoffentlich juristische Personen – oder Fachleute, die damit schon Erfahrungen gesammelt haben) :
Haben wir reelle Chancen, mit o.g. „Nachbarschaftrechtlich festgelegten Regeln" (Gesetze), einen Sichtschutz zu Lasten des Nachbarn zu fordern und damit endlich ein bisschen mehr Privatsphäre zu bekommen?

Für Eure Hilfe im Voraus schon mal besten Dank
Grüße

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Nun haben wir im Internet einen Passus gelesen, der evtl. für uns doch eine Kehrtwendung bringen könnte :

Sie meinen das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg. Da haben Sie von den §§ 3 und 4 jeweils den ersten Absatz zitiert.

Zitat:
Haben wir reelle Chancen, mit o.g. „Nachbarschaftrechtlich festgelegten Regeln" (Gesetze), einen Sichtschutz zu Lasten des Nachbarn zu fordern und damit endlich ein bisschen mehr Privatsphäre zu bekommen?

Nein.
Sie hätten im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg nur etwas weiter lesen müssen, nämlich vom § 3 den Absatz 3. Da heißt es nämlich:

(3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, daß nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.

Klartext: Wenn Grenzbebauung vom Baurecht her zulässig ist, dann gilt die Regelung mit dem Sichtschutz nicht. Außerdem würde der Anspruch (wenn er denn bestanden hätte) bereits lange verjährt sein. (Ihr habt damals vor 7 Jahren eine Mitteilung vom Bauamt bekommen, dass der Nachbar einen Bauantrag eingereicht hat. Ab da lief die 2-Monats-Frist.)

Und für den §4 ist es genauso. §4 Absatz 4 lautet nämlich: § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Daudaus):

Haben wir reelle Chancen, mit o.g. „Nachbarschaftrechtlich festgelegten Regeln" (Gesetze), einen Sichtschutz zu Lasten des Nachbarn zu fordern und damit endlich ein bisschen mehr Privatsphäre zu bekommen?

Nö, jedoch gibt es Vorhänge was das verhindern.
Alternativ sucht man sich einen RA, welcher sich dem Fall annimmt, um selbst Geld zu verdienen, mit der Null Erfolgsaussicht.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.890 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.