Unsere Nachbarn haben nun vor Weihnachten angefangen ihr Haus eigenständig zu renovieren.
Nun hatten wir schon einen rießen Baulärm während der Renovierung des Treppenhauses. Teilweise bis Nachts um 11. Jetzt dachten wir, wir haben im neuen Jahr etwas Ruhe. Heute früh haben wir aber festgestellt, dass nun wohl auch geplant wird die prökelnde Außenfassade selbstständig zu renovieren. So weit so gut. Da scheints dann wohl noch mal laut zu werden.
Nachdem unser Haus direkt angrenzt und das Gerüst dann wohl auf unser Grundstück gebaut wird, haben wir wohl die Einschränkung, dass wir nicht unsere Garage sowie unseren Stellplatz benutzen können. Nun würde ich gerne wissen, ob man die Duldung des Baugerüsts zeitlich begrenzen kann?
Als wir vor fünf Jahren unsere Fassade renovieren haben lassen, hatten wir von unserem anderen Nachbarn lediglich die Genehmigung das Gerüst 8 Tage stehen zu lassen. War das richtig? Können wir auch sagen z.B. 14 Tage dann muss das Gerüst wieder weg? Weil wir haben nun die Befürchtung, dass hier ewig gebaut wird. Die Nachbarn sind ja auch berufstätig und würden dann wohl stückchenweise nur abends arbeiten, nachdem das Haus ziemlich groß ist, dürfte das dann ewig dauern. Müssten wir das so hinnehmen?
Danke schon mal für die Antworten.
Baugerüst Duldung
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?



Hallo CooperB,
wieso werden denn bei euch die Gerüste für die eigene Fassade auf des Nachbarns Grundstück gebaut? Schwingen die auf Lianen rüber?
Wenn der Nachbar auf euer Grundstück will, braucht er die Genehmigung, denn ihr habt Hausrecht. Eine Genehmigung braucht nur bei Abwendung von unmittelbarer Gefahr (Brand, Wasserrohrbruch) nicht eingeholt werden.
Wenn er also anfragt, dann macht alles schriftlich inkl. wer für evtl. auftretende Schäden aufkommt und wann die Arbeiten abgeschlossen werden. Gerade jetzt im Winter können aufgrund der Wetterverhältnisse Probleme mit der Zeit auftreten.
Nee keine Lianen ;-) Aber die Grundstücke und teilweise auch die Häuser grenzen direkt an. Bei uns ist leider alles, sagen wir mal, recht eng bebaut. Da muss man leider den Nachbarn immer etwas auf die "Pelle" rücken. Ok, aber die Antwort hilft mir schon mal weiter. Dann klären wir das am besten schriftlich davor und dann kann man ja gleich sagen wie lange das Gerüst stehen darf. Danke!
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Grundsätzlich:
Die Aufstellung des Baugerüstes ist nach Paragraf 7c Nachbarrechtsgesetz, dem so genannten „Hammerschlags- und Leiterrecht“ zulässig.
Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss dem Angrenzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Der Eigentümer des begünstigten Grundstückes hat dem Eigentümer des Nachbargrundstückes lediglich den Schaden zu ersetzen, der durch die Maßnahme entsteht.
_________________
Jedes Bundesland hat leicht abweichende
Regeln.
Das Nachbarschaftsrecht Sachsen-Anhalt sagt zur DAuer der Maßnahme:
Abschnitt 5.
Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 18 Inhalt und Umfang.
(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem benachbarten Grundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
die Arbeiten anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und Erschwerungen durchgeführt werden könnten,
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von der berechtigten Person erstrebten Vorteil stehen und
das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt auch die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen.
(3) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Benutzung des benachbarten Grundstücks sind mindestens vier Wochen vor Beginn der Benutzung dem Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Rechts zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist.
____________
#(4) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben.
Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
______________
§ 19 Nutzungsentschädigung.
Wer ein Grundstück länger als zwei Wochen gemäß § 18 benutzt, hat an den unmittelbaren Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin für die ganze Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig. § 20 bleibt unberührt.
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