Baum am Grundstück absägen (Einsturzgefahr)

22. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
CiE_Co
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Baum am Grundstück absägen (Einsturzgefahr)

Guten Tag zusammen,

in den letzten Wochen hat ein neuer Nachbar das Grundstück neben uns gekauft. Dort möchte er wahrscheinlich ein neues Haus bauen. Nun ist es so:
Zwischen den beiden Grundstücken stehen viele hohe Hecken, Bäume und Tannen, welche auf unserem Grund wachsen und uns auch gehören. Dadurch war die Sicht zu unserem Grundstück schön eingeschränkt. Jetzt hat der Nachbar das Recht, die Äste, welche auf seine Grundstücksseite ragen, abzusägen bzw. zu entfernen. Er hat also ein relativ großes "Sichtloch" durch absägen diverser Äste in die Tannen-Hecke geschnitten. Eine Tanne wurde fest komplett gefällt. Nur noch der Stumpf mit einer Höhe von ca. 3 Metern steht noch da. Auf unserer Seite ragen hohe Äste aus diesem Stamm heraus, wodurch der Baum eine gewisse Schlagseite auf unser Haus bekommt. Dadurch ist er einsturzgefährdet und Stellt eine Gefahr dar, da wir uns oft im Garten aufhalten. Dies wurde uns vorher jedoch nicht mitgeteilt. Jetzt habe ich folgende Fragen:

1. Darf der Nachbar überhaupt so radikal die Pflanzen kürzen, sodass sich unser Umgebungsbild sehr ändert?
2. Ist der Nachbar nun dafür verantwortlich, die einsturzgefährdete Tanne zu sichern, da diese nur durch sein Einwirken in diesen Zustand geriet?
3. Darf ich einen Sichtschutz am Zaun anbringen und wie hoch darf dieser maximal sein?

Vielen Dank schonmal im Voraus!

-- Editier von CiE_Co am 22.06.2015 18:10

Ärgert der Nachbar?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Lies mal das Nachbarrecht des betreffenden Bundeslandes, dort findet sich alles zu Grenzabständen von Pflanzen und Bäumen, dem Anspruch auf Rückschnitt bzw. auch seine Verjährung etc.
Auch zur Einfriedung (Sichtschutz) sollte sich dort etwas finden, außerdem muss dafür aber auch der örtliche Bebauungsplan und seine Regelungen (wenn es denn einen gibt) bzw. die ortsübliche Einfriedung berücksichtigt werden.

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