Baum auf Nachbargrundstück gehört der Stadt

9. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
r600
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Baum auf Nachbargrundstück gehört der Stadt

Hallo,
ich hab versucht eine Antwort auf folgende Frage zu finden:

Ein fiktives Beispiel:
Person A besitzt ein Grundstück deren komplette Auffahrt und Zuwegung von einem Walnussbaum bedeckt wird. Der Walnussbaum steht auf einem kleinen Grundstück direkt an, (quasi direkt an der grenze) das der Stadt "Langenhagen" in Niedersachsen gehört.
Der Baum ist ca 30m hoch und war schon vorher vor Ort bevor das Nachbargrundstück für den Bau von EFH freigegeben wurde.

In Niedersachsen unter Baumschutz ist dieser Baum nicht geschützt.
Der Baum verliert durch Tote Äste oft mal Armlange Äste. Im Herbst fallen dann die Walnüsse im Sekunden Takt wie Granaten. Die Fläche die der Baum bedeckt liegt geschätzt bei 60qm.

Vor 2 Jahren wurde (um es kurz zumachen) allgemein darauf hingewiesen, das Bäume stehen bleiben dürfen und alles andere sind Naturkräfte mit denen man leben muss (Fallobst etc...).

Nun gab es letztes Jahr folgendes Urteil:

BGH-Urteil: Nachbar darf überhängende Äste abschneiden – auch wenn der Baum dadurch stirbt
https://www.rnd.de/panorama/bgh-urteil-nachbar-darf-ueberhaengende-aeste-abschneiden-auch-wenn-der-baum-stirbt-IREQZWA57UYIA2ZLTSZKI6Y3WY.html

Person A hat versucht mit der Stadt zu sprechen die antwortete: " ja das Urteil ist bekannt, hierbei handelt es sich aber nur bei Privatpersonen als Nachbarn. Sie Stadt hat Sonderrechte und das gilt hier nicht.

Person A sieht die Fürsorgepflicht verletzt. Jeglicher Verkehr zum Haus und von Haus ist durch den Baum gefährdet. Das Kleinkind kann nicht vor dem Haus spielen vor Angst einen Ast abzubekommen. Autos können schon lange nicht ungeschützt da stehen.

Frage:
Gilt das oben genannte Urteil auch wenn der Nachbar eine "Stadt" ist ?
Muss die Stadt nicht auch ihrer Fürsorgepflicht nachkommen?

Person A wünscht sich nur einen Rückschnitt und nicht eine Fällung.


Ich hoffe das ist auch der richtige Bereich. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen :)

Viele Grüße




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129955 Beiträge, 41444x hilfreich)

Zitat (von r600):
Gilt das oben genannte Urteil auch wenn der Nachbar eine "Stadt" ist ?

Urteile gelten in DE nur zwischen den Parteien. Da man wohl nicht an dem Urteil beteiligt war, gilt es in dem Falle also gar nicht.



Zitat (von r600):
Muss die Stadt nicht auch ihrer Fürsorgepflicht nachkommen?

Es gibt da keine "Fürsorgepflicht".



Zitat (von r600):
Der Baum verliert durch Tote Äste oft mal Armlange Äste.

Was bedeutet "oft"?
Wie häufig wird der Baum von der Stadt im Rahmen der Verkerssicherungspflicht auf Totholz kontrolliert und wie wird der kontrolliert?



Zitat (von r600):
Im Herbst fallen dann die Walnüsse im Sekunden Takt wie Granaten.

Mit Sicherheit nicht.
Auf unglaubwürdige Übertreibungen sollte man verzichten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
r600
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry, Vielen Dank für deine Antworten.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von r600):
Gilt das oben genannte Urteil auch wenn der Nachbar eine "Stadt" ist ?

Urteile gelten in DE nur zwischen den Parteien. Da man wohl nicht an dem Urteil beteiligt war, gilt es in dem Falle also gar nicht.

^^ Danke, das war mir nicht bewusst.

Verkehrssicherungspflicht war es, nicht die Fürsorgepflicht. Entschuldige die Verwechslung.
Sagen wir mal die Stadt wollte nach langem hin und her jemanden beautragen, es ist aber laut Person A nie jemand da gewesen.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von r600):
Im Herbst fallen dann die Walnüsse im Sekunden Takt wie Granaten.

Mit Sicherheit nicht.
Auf unglaubwürdige Übertreibungen sollte man verzichten.


Person A kann nur vom und zum Haus ein Kleinkind geschützt transportieren. Vielleicht sind Granaten übertrieben aber sie knallen schon extrem auf den gepflasterten Boden. Im Haus denkt Person A das jemand gegen die Hauswand schlägt.


Die eigentliche Frage lautet ja: Kann Person A den überhaupt irgendwas tun um einen Zuschnitt anzustreben. Oder heißt es: Da der Baum Eigentum der Stadt XY ist - Pech gehabt.

Der Baum ragt über die Auffahrt (6m Breite) bis ca. 1m ans Haus ran mit seinen Ästen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129955 Beiträge, 41444x hilfreich)

Zitat (von r600):
Kann Person A den überhaupt irgendwas tun um einen Zuschnitt anzustreben.

Der Zuschnitt scheint mir das falsche Ziel zu sein, denn da hat man Probleme mit Verjährung und Verwirkung.

Wichtiger scheint das mit der Verkehrssicherungspflicht zu sein, denn die verjährt nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 37x hilfreich)

Natürlich hat das BGH-Urteil allgemeingültige Auswirkungen. Und es ist völlig egal, ob das Nachbargrundstück einer Privatperson oder der Stadt gehört.

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#5
 Von 
r600
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von frannzwick):
Natürlich hat das BGH-Urteil allgemeingültige Auswirkungen. Und es ist völlig egal, ob das Nachbargrundstück einer Privatperson oder der Stadt gehört.


Hallo Franzwick, danke für deine Antwort.
Demnach hätte Person A gute Chancen mit einer entsprechenden Rechtsberatung bzw. Unterstützung den Dialog nochmal mit der Stadt zu suchen?

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2670 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von frannzwick):
Natürlich hat das BGH-Urteil allgemeingültige Auswirkungen.

Nur das in dem Urteil nur drin steht, dass das Berufungsgericht die rechtliche Situation falsch bewertet hat und nochmal neu nachdenken soll.
Zitat:
Das Berufungsgericht wird nach dem Maßstab des § 910 BGB zu beurteilen haben, ob die Kläger das Abschneiden der auf das Grundstück des Beklagten herüberragenden Äste gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden haben.

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