Bayern: Neuer Nachbar verlangt Beseitigung unserer Thuja

21. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
einerausbayern
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Bayern: Neuer Nachbar verlangt Beseitigung unserer Thuja

Hallo,

hätte nie gedacht, dass ich mich mal mit einer klischeehaften Heckenfragen auseinandersetzen muss :)

Thuja wurde 1963 gepflanzt, Abstand zum Nachbargrundstück 50 cm vom Stamm aus. Das Nachbargrundstück liegt seit jeher brach (Gemarkung vorhanden, aber unbebaut). Die Hecke ist schon vor Äonen weit über die zwei Meter gewachsen, meine Großeltern haben sie immer wieder zurückgeschnitten auf ca 3,50 m.

Nun wurde das Nachbargrundstück gekauft und die Hecke ist dem neuen Nachbarn ein Dorn im Auge. Was ich zum Teil verstehen kann, die ragt an manchen Teilen über eine Länge von 17 Metern 80 cm ins Grundstück hinein.

Bin dem Nachbarn, für ein gutes Nachbarschaftsverhältnis, entgegengekommen. Habe die Hecke erst soweit möglich in der Breite kürzen lassen und die Höhe auf ca 3,50 Meter. Mehr geht nicht, sagt die beauftragte Gärtnerei, da die Hecke sonst eingehen würde. Das war die erste mündliche Vereinbarung zwischen dem Nachbarn und mir.

Dann ging es dem Nachbarn um einen Bereich von fünf Metern, der sehr weit reinreicht in sein Grundstück. Auch hier bin ich entgegengenommen: War bereit, die Hecke auf diesen fünf Metern zu entfernen und der Nachbar wollte einen Zaun dort errichten (Sichtschutz).

Jetzt möchte er die komplette 17 Meter Hecke entfernt haben. Was, so vermute ich, von Anfang an sein Wunsch war.

Ich mein, ich kann ihn schon verstehen, aber auch meine Familie (Grossvater, Oma dieses Jahr gestorben), Mutter, Frau hängen an dieser Hecke, sie gehört einfach dazu. Dann liegen in der Hecke PE Rohre und Wasserschläuche. Diese zu versenken oder zu verstecken bedeutet wiederum Kosten und Aufwand für uns.

Ich bin auch bereit, die Hecke via Seilzug zurückzuziehen und im Mai zu schneiden, damit sie nicht weiter wächst.

Aber die Hecke komplett entfernen, das tut schon sehr, sehr weh.

Wie sieht es denn rechtlich aus? Bundesland ist Bayern, habe etwas von Verjährung von fünf Jahren gelesen. Aber der Nachbar hat das Grundstück ja erst kürzlich erworben, gilt hier die Verjährung noch?

Bin für jede Antwort dankbar, uns geht das Thema sehr an Herz und Nieren. Dieses Jahr war dazu noch super anstrengend und zehrend.

Liebe Grüße

-- Editiert von User am 21. November 2022 18:42

-- Editiert von User am 21. November 2022 18:43

-- Editiert von User am 21. November 2022 18:44

-- Editiert von User am 21. November 2022 18:44

Ärgert der Nachbar?

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29 Antworten
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#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Rüberhängen darf schon mal gar nichts, solange das sichergestellt ist, hat der Nachbar nicht mehr mitzureden, falls die Höhe auf die momentane Höhe begrenzt bleibt und regelmäßig nachgeschnitten wird.

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#2
 Von 
einerausbayern
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Dass die Gefahrt besteht, dass die Hecke dann eingeht, wenn ins Altholz geschnitten wird, ist dabei unerheblich?

Abgesehen davon, dass es fürchterlich ausschaut dann für den Nachbarn

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Stehen evtl. schon Stämme auf der Grenze?

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#4
 Von 
einerausbayern
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Keine Stämme auf der Grenze. Die ursprünglichen Stämme sind alle noch 50 cm bis einen Meter entfernt

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Schade, das hätte dein Problem gelöst.
Der Nachbar hat ein Anrecht darauf, dass du die überstehenden Zweige entfernst und die Hecke nicht höher werden lässt. Weitergehende Ansprüche sehe ich nicht.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119330 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von einerausbayern):
Wie sieht es denn rechtlich aus?

Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Als erstes müsste man also mal schauen, was die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen besagen, die für das betreffende Grundstück und die Nachbargrundstücke gelten.

Also erst mal Akten wälzen, mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan, örtliche Bausatzungen, Landesbauordnung, Nachbarschaftsrecht, …
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von einerausbayern):
Aber die Hecke komplett entfernen, das tut schon sehr, sehr weh.

Die Tjujas auf den eigenen Grund versetzen, dann ist das Problem gelöst, kostet halt einiges an Geld.

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#8
 Von 
einerausbayern
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Hecke steht ja auf unserem Grund, nur die Zweige schauen rüber. Ich schlage dem Nachbarn mal vor, dass wir die Zweige an Bäume mittels Selizug o.ä. zu uns ziehen. Bezweifle aber, dass das ausreicht. Letzte Info war, dass er die Hecke unschön, nicht mehr zeitgemäß und sonnenlichtraubend findet…

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#9
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2111 Beiträge, 733x hilfreich)

Was definitiv weg muss sind die 80 cm. Überstand auf das Grundstück des Nachbarn.
Die unzulässige Höhe dürfte wegen eingetretener Verjährung nicht mehr angreifbar sein. Wäre ich der Nachbar würde ich aber künftig penibel darauf achten, dass sie nicht noch höher wird.
Und Du solltest Dir vielleicht überlegen, ob Dir eine gute Nachbarschaft nicht wichtiger ist als eine Hecke.
Außerdem würdest Du ca. 20 qm Fläche gewinnen, wenn Du das Ding wegmachst.

Auch hilft es vielleicht, sich in die Lage des Nachbarn zu versetzen. Was würdest Du denken, wenn Dein Grundstück auf 17 m Länge beeinträchtigt werden würde und Du (je nach Lage) großflächigen Schattenwurf auf Deinem Grundstück hättest?

Aus persönlicher Erfahrung kann ich berichten: Einzug ins neu erstandene Eigenheim, inkl. 50 Jahre alter Thuja-Hecke auf 20 m Länge, 2,5 m breit und fast 4 m hoch.
Nach einem Jahr kam der Nachbar auf uns zu und hat ganz freundlich gefragt, ob wir die Hecke nicht ein wenig stutzen könnten, da er in der Küche kein Licht mehr habe.
Daraufhin die Hecke auf 2 m gekürzt ... und ein Jahr später ganz raus gerissen, weil es dann echt ***** aussah :wink:
Und ohne Thuja sieht der Garten gleich viel freundlicher aus.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Auch hilft es vielleicht, sich in die Lage des Nachbarn zu versetzen. Was würdest Du denken, wenn Dein Grundstück auf 17 m Länge beeinträchtigt werden würde und Du (je nach Lage) großflächigen Schattenwurf auf Deinem Grundstück hättest?
Wenn das stören würde, dann hätte man das Grundstück nicht kaufen sollen. Erst kaufen und dann anderen meinen Willen aufzwingen wollen..............

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#11
 Von 
einerausbayern
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@Garfield „Und Du solltest Dir vielleicht überlegen, ob Dir eine gute Nachbarschaft nicht wichtiger ist als eine Hecke."

Die Überlegung gilt für beide Seiten. Darum sollte man immer einen Kompromiss finden. Ich seh es wie -Laie-. Der Nachbar hat das Grundstück im Wissen um die Hecke gekauft. Zu fordern, dass sie komplett weg muss, finde ich keinen guten Einstieg in eine Nachbarschaft.

-- Editiert von User am 22. November 2022 16:16

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2271 Beiträge, 356x hilfreich)

Zitat (von einerausbayern):
Dass die Gefahrt besteht, dass die Hecke dann eingeht, wenn ins Altholz geschnitten wird, ist dabei unerheblich?


Meines Wissens ist da die einzige Gefahr, dass eben dort wo ins Altholz geschnitten wurde eben nichts mehr nachwächst. Aber das wäre ja dann nicht auf meiner Seite :)

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Nur weil ein rechtswidriger Zustand schon immer da war, mutiert er nicht zum rechtmäßigen Zustand. Wenn ich zum Beispiel immer meinen Müll rechtswidrig entsorge, wird diese Form des Loswerdens nicht rechtmäßig. Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass Ihr sein Grundstück nicht wie auch immer in Beschlag legt. Sorgt dafür, dass die Zweige/Äste, die in das Nachbargrundstück ragen, entfernt bzw. beschnitten werden und gut ist. Wie das dann auf seiner Seite aussieht, das kann Euch egal sein.

Hinzu kommt ja wohl noch, dass diese Hecke über längere Zeit nicht in Form gehalten wurde. Ich weiß aus Erfahrung in meinem Umfeld, dass man eine solche Hecke mit bis zu drei Schnitten im Jahr ganz gut in Form halten kann, so dass so ein ausladendes Wuchern wie hier gar nicht vorkommt.

wirdwerden

-- Editiert von User am 23. November 2022 09:38

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#14
 Von 
einerausbayern
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@wirdwerren

So einfach, wie Du es beschreibst, ist es nicht. Meine Großeltern haben sich die letzten zehn oder mehr Jahre nicht mehr um die Hecke gekümmert. Bzw primär nur oben schneiden lassen oder falsch an den Seiten.

Jetzt versuchen wir, den Missstand bestmöglich zu beheben. Klar kann ich einfach alles beim Nachbarn absäbeln, aber darum geht es ihm ja nicht. Er meint, dass die gesamte! Hecke weg muss. Selbst wenn ich sie jetzt auf zwei Meter kürze und an den Seiten ebenso, schaut es fürchterlich aus bei ihm und er würde mich bitten, die Hecke zu entfernen. Er hat auch angeboten, sie auf eigene Kosten zu entfernen. Das müssen wir alles miteinander besprechen, was wir da tun. Mir gefällt es nur grundsätzlich nicht dass mir jemand vorschreibt, meine uralte Hecke komplett zu entfernen. Dass ich den Überhang entferne steht ja ausser Frage. Bis jetzt bin ich jedem Anliegen meines Nachbars nachgekommen. Nur kommt da jedesmal was Neues.

Und wegen rechtens: Das Recht sagt, dass die Verjährung greift nach fünf Jahren, also ist die Höhe kein Unrecht. Punkt.

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von einerausbayern):
Mir gefällt es nur grundsätzlich nicht dass mir jemand vorschreibt, meine uralte Hecke komplett zu entfernen. Dass ich den Überhang entferne steht ja ausser Frage.
Der Gesetzgeber kann das, egal ob es dir gefällt. Die Wünsche deines Nachbarn, solange diese nicht vom Gesetz abgedeckt sind, brauchst du nicht zu berücksichtigen.
Wenn ich an deiner Stelle wäre (bin ich sogar gewissermaßen), würde ich die Thuja, auf der Seite des Nachbarn, bis zum kahlen Stamm zurückschneiden. Mehr würde ich aktuell nicht tun. Zukünftig natürlich darauf achten, dass die Hecke nicht höher wird. Fertig.
Auf eine gute Nachbarschaft würde ich nicht hoffen. Der Nachbar scheint daran kein Interesse zu haben.

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

-doppelpost-

-- Editiert von User am 23. November 2022 13:05

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

War ja meine Vermutung, dass die sachgerechte Pflege der Hecke fehlte. Im übrigen hatte sich mein Eintrag nicht auf die Höhe bezogen, sondern auf die Überwuchs. Hinsichtlich der Höhe wird Ortsrecht greifen. Ich weiß sowieso nicht, ob hier überhaupt die Verjährungsfrist greift, weil die Hecke ist ja nicht seit Jahrzehnten so hoch. Aber, das ist ja wohl nicht das Hauptproblem.

Genauso wenig, wie Eure mentalen Probleme mit der Veränderung der Hecke eine Rolle spielen, tut es auch nicht der hässliche Blick des Nachbarn auf die gestutzte Hecke. Teile ihm mit, was Du da vor hast, damit es keine Überrumpelungen gibt, vielleicht entscheidet er sich dann noch anders. Und - ich empfinde den Nachbarn keinesfalls als hartleibigen Querulanten. Man redet doch noch miteinander, er hat ja sogar ein Angebot unterbreitet und nicht nur Zoff gemacht. Er will halt sein Grundstück in vollem Umfang nutzen können. Und das ist sein gutes Recht.

wirdwerden

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#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und das ist sein gutes Recht.
Nein, dessen Recht endet dort wo das Recht von anderen verletzt werden würde.

Es ist lediglich das Recht des Nachbarn dessen Grundstück so zu nutzen, dass keine Rechte anderer verletzt werden.

-- Editiert von User am 23. November 2022 16:00

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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Wo wird denn das Recht des Fragestellers verletzt? Wie geschrieben, es geht nur um die Überwuchs bei meiner Einschätzung.

wirdwerden

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#20
 Von 
einerausbayern
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Tatsächlich ist die Hecke seit Jahrzehnten so hoch. Hab ein Bild von 2012, da ist sie sogar noch höher. Für weitere Bilder müsste ich im Archiv kramen. Wie gesagt, die Hecke ist 60 Jahre alt.

Werde mal bei der hiesigen Stadt anrufen, was erlaubt ist. Bin jetzt vom bayerischen Recht ausgegangen.

Der Nachbar drückt schon immens bei dem Thema. Habe den Eindruck, dass er noch alles dieses Jahr durchklopfen möchte. Da würde ich ihn bitten, noch bis zum Frühjahr zu warten. Sein Haus ist noch nicht einmal gebaut, wird erst in einem Jahr bezugsfertig sein.

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#21
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Die gesamte Entfernung kann er nicht verlangen, die Entfernung des Überhangs sehrwohl (oder alternativ dann, gegebenenfalls selbst entfernen).
Die Beschränkung auf die momentane Höhe kann er auch verlangen.

Und bevor der Kommentar kommt "verlangen kann er alles .......", er kann es auch durchsetzen, bzw. bzgl. des Überhangs einfach machen.

Alles Weitere kann er nicht aussichtsreich verlangen. Das ist der gesteckte Rahmen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3496 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wenn ich an deiner Stelle wäre (bin ich sogar gewissermaßen), würde ich die Thuja, auf der Seite des Nachbarn, bis zum kahlen Stamm zurückschneiden.

Und dann einen Nachbarstreit entfachen, obwohl die noch gar nicht hier wohnen.
Dem Nachbar erklären, dass man bereit ist, einen Rückschnitt bis zum kahlen Stamm vorzunehmen, allerdings muss er dann ständig auf die hässliche Fläche sehen.
Dann gibt er vielleicht nach.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von einerausbayern):
Wie sieht es denn rechtlich aus? Bundesland ist Bayern, habe etwas von Verjährung von fünf Jahren gelesen. Aber der Nachbar hat das Grundstück ja erst kürzlich erworben, gilt hier die Verjährung noch?


Das Entfernen der Hecke ist verjährt, dies kann nach Nachbarrecht Bayern nicht mehr gefordet werden.

Allerdings sind seit Pflanzung die Grenzabstände und somit die Höhe der Pflanzen einzuhalten. Lt. Nachbarrecht bedingen die einander. Bei Grenzabstand von 50 cm, darf die Hecke nicht höher als 2 m werden.
Das Einkürzungsrecht und der Schnitt des Überstandes verjähren nicht. Also kann der neue Eigentümer dies verlangen. Vorausgesetzt es gibt keine Sonderregelungen die für dieses Grundstück und Bebauung gelten. Innerorts eine Hecke vom 3,50 m Höhe zu erlauben, kann ich mir fast nicht vorstellen. Eher unter 2 m, wenn es eine Sonderregelung gäbe.

Rosenfreund


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#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von einerausbayern):
Da würde ich ihn bitten, noch bis zum Frühjahr zu warten.
Er hat ein Recht darauf, dass der Überhang direkt entfernt wird.

Zitat (von Loni12):
Und dann einen Nachbarstreit entfachen,
Der existiert doch bereits:
Zitat (von einerausbayern):
Der Nachbar drückt schon immens


Zitat (von Rosenfreund):
Das Einkürzungsrecht und der Schnitt des Überstandes verjähren nicht.
Das ist falsch. Siehe Art. 52: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGBGB-52
Das Recht auf Einkürzung ist nach 5 Jahren verjährt.

Signatur:

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#25
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Rosenfreund):
Das Einkürzungsrecht und der Schnitt des Überstandes verjähren nicht.

Das ist falsch. Siehe Art. 52: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGBGB-52
Das Recht auf Einkürzung ist nach 5 Jahren verjährt.


Es gibt ein paar Urteile dazu. Ich such diese jetzt aber nicht mehr raus, zumal diese für mich jetzt kostenpflichtig sind. Das muss schon der Eigentümer machen aber im www findet man etwas dazu.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGBGB-47

Die Verjährung bezieht sich auf das Entfernen der kompletten Pflanze. Das Pflegen wird in AGBGB 47 geregelt.
Man entscheidet bei Pflanzung wie groß das Ding überhaupt werden darf. 1982 gab es in Bayern keinen Pflanzkatalog wie weit welche Pflanze von der Grenze zu stehen hat ohne den Nachbarn zu belästigen. Im Grunde eine elegante Lösung, wenn man sich daran hält.

@ Laie
Das ist falsch. Siehe Art. 52: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGBGB-52
Das Recht auf Einkürzung ist nach 5 Jahren verjährt.

Im Übrigen wenn dies so wäre, was für dämliche Juristen wären da im Gesetzentwurf beteiligt gewesen. Null Punkte Kandidaten.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von einerausbayern):
Thuja wurde 1963 gepflanzt, Abstand zum Nachbargrundstück 50 cm vom Stamm aus. Das Nachbargrundstück liegt seit jeher brach (Gemarkung vorhanden, aber unbebaut). Die Hecke ist schon vor Äonen weit über die zwei Meter gewachsen, meine Großeltern haben sie immer wieder zurückgeschnitten auf ca 3,50 m.


Ergänzung:
Hier ist nicht einmal klar ob es vor Jahren eine Aufforderung gab die Hecke zu entfernen, kürzen usw.
Es ist auch nicht klar ob es ein kommunales Grundstück war und ob es beim Kaufen und anschließenden Bebauen von vornherein Auflagen gab, die nun beide Gründstücke betreffen.

Ein rechtswidriger Zustand bleibt eben rechtswidrig, und wird nicht durch Verjährung geheilt. Besser ist der Fragesteller sucht einen RA auf.

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#27
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Rüberhängen darf schon mal gar nichts

Äste und Zweige dürfen sehr wohl "überhängen", genau wie Wurzeln unterirdisch "überwachsen" dürfen.

§ 910 BGB Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Das Recht des Grundstückseigentümers aus § 910 BGB, die Beseitigung der vom Nachbargrundstück herüberhängenden Äste und Zweige selbst vorzunehmen, setzt voraus, dass die - nicht nur unerhebliche - Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gerade von den überhängenden Zweigen ausgeht.

Einen Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste gibt es insofern nur bei Beeinträchtigung der Nutzung des Grundsstücks.

Laub, das von Nachbars Bäumen oder Sträuchern auf das Grundstück fällt, muss übrigens der Grundstückseigentümer in der Regel auf eigene Kosten beseititgen, wenn es ihn stört, der Nachbar ist dafür nicht zuständig.

Kommt es wegen Blüten- und Laubfalls zu einer Verschmutzung eines Grundstücks, hat der Grund­stücks­eigentümer keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn sich die Einwirkung als unwesentliche Beeinträchtigung darstellt. Davon ist bei einem natürlichen Blüten- und Laubfall auszugehen.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.10.1987 - 9 U 161/87 -)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#28
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nur weil ein rechtswidriger Zustand schon immer da war, mutiert er nicht zum rechtmäßigen Zustand.

Nein, aber bei Bäumen, Grenzhecken usw. tritt regelmäßig Verjährung ein, wird nicht rechtzeitig die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangt, verfällt der Anspruch.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#29
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Rosenfreund):
Im Übrigen wenn dies so wäre, was für dämliche Juristen wären da im Gesetzentwurf beteiligt gewesen.
Das mag ich nicht zu beurteilen. Gemäß dem von mir bereits verlinkten § ist, in Bezug auf Rückschnitt, jedenfalls bereits die Verjährung eingetreten.

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