Bedrohung? Nötigung? durch den Nachbarn

29. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Clarice
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)
Bedrohung? Nötigung? durch den Nachbarn

Hallo,

mein Nachbar im Mehrfamilienhaus hat einen Notizzettel mit dem Aufdruck "Krankentransport" an meine Wohnungstüre geklebt. Auf dem Zettel steht "Lass es sein! Oder willst du ins ........:". Abgesehen davon, dass ich nicht weiß, was ich "sein lassen" soll, verstehe ich die Nachricht so, dass ich wegen eines körperlichen Angriffs mit dem Krankentransport im Krankenhaus landen werde, wenn ich "es nicht sein lasse". Für mich ist das Androhung von körperlicher Gewalt.

Was kann/sollte ich tun? Den Vermieter informieren? Oder zur Polizei, eine Strafanzeige oder Strafantrag stellen? oder beides?

Clarice

-- Editiert von Clarice am 29.03.2022 12:53




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Hast du deinen verdächtigten Nachbarn beim Zettelanbringen gesehen?

Wenn nein, dann muss es eine Vorgeschichte geben: Wenn du niemandem etwas getan hast, dann kannst du doch nicht wissen, bei wem du was bleiben lassen sollst, oder!?

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#2
 Von 
Clarice
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Hast du deinen verdächtigten Nachbarn beim Zettelanbringen gesehen?


Muss ich nicht, denn der Nachbar hat an mehreren Stellen des Hauses Zettel angebracht und handschriftlich drauf geschrieben, was man (an der Stelle) (nicht) zu tun hat. Die Schrift ist gut erkennbar.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Und die Vorgeschichte? Warum schreibt er das deiner Meinung nach?

Die Aufforderung "lass es sein...., sonst landest du im Krankenhaus" könnte auch ein fürsorglicher Hinweis auf Vorsicht im Straßenverkehr bedeuten.

-- Editiert von HeHe am 29.03.2022 14:11

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40814 Beiträge, 6602x hilfreich)
Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34481 Beiträge, 17813x hilfreich)

(Editiert wg. Irrtum)
Abgesehen davon, dass ich nicht weiß, was ich "sein lassen" soll Dann kann es auch keine Nötigung sein, denn dafür müsste klar sein, was man unterlassen soll.

-- Editiert von muemmel am 30.03.2022 17:42

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von Clarice):
dass ich nicht weiß, was ich "sein lassen" soll,

Zitat (von Clarice):
Muss ich nicht, denn der Nachbar hat an mehreren Stellen des Hauses Zettel angebracht und handschriftlich drauf geschrieben, was man (an der Stelle) (nicht) zu tun hat.

Finde bitte den Widerspruch.

Dann denke mal über das eigene Verhalten nach, ob da eventuell doch was bei ist, was man nicht machen sollte.
Blumen im Treppenhaus sind für die meisten z.B. was schönes. Sie können aber auch als störend empfunden werden.
Auch eine offen stehende Waschmaschinentür kann in engen Räumen durchaus störend sein.

Ansonsten ist ein freundliches Gespräch meistens das beste.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Clarice
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Für mich ist das Androhung von körperlicher Gewalt. Die stellt aber strafrechtlich gar keine Bedrohung dar - die Bedrohung im Sinne des § 241 StGB ist die Androhung eines Verbrechens. Körperverletzung ist aber kein Verbrechen, nicht einmal gefährliche Körperverletzung - beides sind Vergehen.
Abgesehen davon, dass ich nicht weiß, was ich "sein lassen" soll Dann kann es auch keine Nötigung sein, denn dafür müsste klar sein, was man unterlassen soll.


Tja. - Ich habe da andere Informationen im Netz gefunden.

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#8
 Von 
Clarice
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Dann denke mal über das eigene Verhalten nach, ob da eventuell doch was bei ist, was man nicht machen sollte.



Hm, danke für den Hinweis.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130535 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Clarice):
Bedrohung?

Nö, das gibt § 241 StGB nicht her.



Zitat (von Clarice):
Nötigung?

Nach § 240 StGB bedeutet Nötigung einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung / Unterlassung zu nötigen.

Ob es rechtswidrig ist, kann man anhand des geschilderten Sachverhaltes nicht erkennen.



Zitat (von Clarice):
Oder willst du ins ........:".

Eventuell "Gericht"? Oder was anderes ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34481 Beiträge, 17813x hilfreich)

Nö, das gibt § 241 StGB nicht her. Na, offenbar doch - da wurde ein neuer Absatz eingefügt: Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das könnte dann schon passen - zumindest wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich "Krankenhaus" gemeint ist.
Eventuell "Gericht"? "Gefängnis" würde auch passen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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