Beleidigung - Nachbarn

23. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
michaelandreas
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung - Nachbarn

Wir wohnen in einer Eigentumswohnung in einem Haus mit 8 Parteien. Unsere Nachbarn in der Wohnung gegenüber tyranisieren meine Frau ständig wegen unbedeutender Kleinigkeiten. Meine Frau wurde schließlich von den Nachbarn als "dumme Kuh" bezeichnet und auch schon angeschrien.

Was kann man in einer solchen Situation tun ? Ich möchte die Sache einerseits nicht eskalieren aber man kann sich dies nicht bieten lassen zumal es nun schon Monate so geht.

Was kann man bei einer Beleidigung "dumme Kuh" zivilrechtlich tun ? Hat man da Chancen auf Schmerzensgeld ?




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tintenkleks
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo
Sofern Sie neutrale Zeugen haben , haben Sie die Möglichkeit eine Anzeige zu machen wegen Beleidigung

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1436x hilfreich)

Guten Morgen,

richtig, sofern Sie Zeugen haben, können Sie gegen dieses Verhalten strafrechtlich in Form einer Anzeige vorgehen.

Zivilrechtlich haben Sie in solchen Fällen mE keine realistische Chance auf den Anspruch auf Schmerzensgeld.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1436x hilfreich)

Guten Morgen,

richtig, sofern Sie Zeugen haben, können Sie gegen dieses Verhalten strafrechtlich in Form einer Anzeige vorgehen.

Zivilrechtlich haben Sie in solchen Fällen mE keine realistische Chance auf den Anspruch auf Schmerzensgeld.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#4
 Von 
guest-12318.02.2010 17:24:35
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 57x hilfreich)

strafrechtlich hat man mE bei Beleidigung die geringeren Chancen, da muss man schon einen "fleißigen" Staatsanwalt erwischen, der darin auch öffentliches Interesse für gegeben hält und das ist relativ selten der Fall.

Habe es selber mitgemacht. Anzeige bei der POL danach Zeugenvernehmung und was macht bzw. schreibt unser netter Herr Staatsanwalt ?! Kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung.

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1436x hilfreich)

Guten Morgen,

richtig, in der Praxis kommt dieses häufig vor. Dann werden Sie auf den Privatklageweg verwiesen, mit dem Sie die Angelegenheit weiter verfolgen können.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#6
 Von 
michaelandreas
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat user Rechtssystem hier nicht eine Lücke:

Es besteht wohl kaum öffentliches interesse: Folge: Keine Strafverfolgung.

Zivilrechtlich ist aber der Tatbestend "Beleidigung" nicht geregelt. Das heißt widerspenstige Nachbarn können einen alles Nennen, beleidigen etc. ohne dass man etwas tun kann?

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1436x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Andreas (ist das Ihr Name?),

nein, eine Lücke besteht in diesem Kontext nicht. Sie müssen das Zivilrecht und das Strafrecht voneinander trennen.

Bei Delikten, die die Allgemeinheit weniger berühren, kann der Staatsanwalt von der öffentlichen Klage absehen. Der durch die Straftat Geschädigte kann dann das Verfahren anstelle der Staatsanwaltschaft betreiben. In § 374 Strafprozessordnung (StPO) ist geregelt, welche Vergehen unter die Privatklagedelikte fallen. Hierzu zählen z.B. Hausfriedensbruch oder Beleidigung. Bei der Privatklage tritt der Verletzte dann in die Stellung des Anklägers. Ein Nachteil dieses Verfahrens ist es, dass der Privatkläger das Kostenrisiko trägt. Im Falle des Unterliegens kann er also - wie in einem Zivilprozess auch - mit dem entstandenden Gerichts- und Anwaltskosten belastet werden. Die Zulässigkeit der Privatkage ist allerding in der Regel vom Scheitern eines vorhergehenden Sühneversuchs vor einem Schiedsmann abhängig. Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit die Sache wieder übernehmen. In dem Fall rückt dann der Privatkläger an die Stelle eines Nebenklägers.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#8
 Von 
guest123-1600
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Brad
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Folgendes: Beleidigung unter Privatleuten (Zeugen sind vorhanden):
1. Anzeige bei der Polizei.
2. Polizei teilt Adresse des schiedsmannes mit.
3. Beleidigter kontaktiert Schiedsmann, trägt Sachverhalt vor und streckt ca. 50,00 Euro vor.
4. Verhandlung vor dem Schiedsmann.
5. "Täter" wird vom Schiedsmann ermahnt, entschuldigt sich und muss die 50,00 Euro an den Beleidigten zurückzahlen.
6. Sache erledigt.

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