Beleidigung - ab wann besteht öffentliches Interesse?

27. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Lenalein
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beleidigung - ab wann besteht öffentliches Interesse?

Hallo

Ich habe mir jetzt schon einige Beiträge hier im Forum zum Thema Beleidung durchgelesen und sehe in der Grundtendenz, das man nicht wirklich was erreichen kann, wenn man zur Polizei geht.

Irgendwie kann ich mir das aber nicht vorstellen. Ich muß doch eine Handhabe haben!?

Ich werde von meinem Nachbarn bereits seit über einem Jahr auf das übelste beschimft und bedroht. Ich habe auch keine große Möglichkeit mich zu wehren. Zum einen bin ich nicht bereit, mich auf sein Niveau einzulassen und zum anderen will ich einfach nur meine Ruhe haben. So kontrolliere ich bereits jedesmal bevor die meine Wohnung verlasse, das ich ihn nicht im Hausflur treffe. Das ist keine schöne Lebenssituation. Außerdem habe ich Angst um mein Eigentum... so wurde mir bereit die Luft aus meinem Autoreifen gelassen, sowie Eier an meine Fenster geworfen. Natürlich habe ich keine Beweise, aber es geschieht immer dann wenn ich mit meinem Nachbarn eine Konfrontation hatte.

Leider legt er es gezielt darauf an, mich zu provozieren. So parkt er z.B. absichtlich meinen Parkplatz zu und und reagiert nicht auf mein klingeln oder hupen. Dabei kann man ihn am Fenster hinter der Gardine sehen.
Ich habe dann eines Tages entnervt einen Zettel an sein Auto gehängt und ihm mitgeteilt, das ich beim nächsten Mal die Polizei verständigen würde um ihn abschleppen zu lassen. Daraufhin bekam ich einen "Drohbrief" vom ihm, das ich hintzerfotzig sei und ich aufpassen sollte "ich könnte mir daran ganz schön die Griffel verbrennen". Ich habe das Ganze ignoriert.

Heute war es dann aber zum wieder holten Male soweit: Ich wollte gerade mit meinem Lebensgefährten meine Ausfahrt verlassen, als der Nachbar mit seinem Auto kam und mir absichtlich die Ausfahrt zustellte. Ich fuhr raus soweit ich konnte und hupte. Daraufhin began er mal wieder auf übelste mich laut schreiend zu beschimpfen. Einige Ausschnitte: Kannalie, alte *****, hinterfotzige Kuh, alte Kuh, blödes Miststück... Nachdem ich ihm sagte es würde nun reichen ich würde nun endgültig zur Polizei gehen, fuhr er schließlich laut weitere Beleidigungen schreiend davon. Mehrere Leute auf der Straße haben den Vorfall mitbekommen und sich darüber empört. Es ist das erste mal, das ich nun wirklich Zeugen dabei hatte. Bisher fielen diese Vorfälle immer nur im Hausflur an.

Darüber hinaus scheint er in der Hinsicht der Umgebung auch schon bekannt zu sein.

Allerdings bin ich auch nicht die Einzige, die so beleidigt wird. Wir habe eine sehr nette asiatische Familie im Haus wohnen die regelmässig als stinkende Kanaken, scheiß Ausländerpack und mit schlimmeren tituliert wird, was ich hier jedoch nicht wiedergeben möchte , weil es eindeutig unter den Begriff Volksverhetzung gehört. Ich war schon mehrmals kurz davor die Polizei zu rufen, da diese Begriffe immer lautstark durch den Hausflur gebrüllt werden. Allerdings habe ich den Eindruck, das es der Familie wahrscheinlich nicht recht wäre, da sie sehr verschüchert sind.

Es kann doch nun nicht sein, das man gegen einen solchen Mann keinerlei Handhabe hat!!! Ich bin zum Glück Rechtschutz versichert. Kann ich über diese Versicherung einen privaten Prozess anstreben? Habe ich da Chancen? Oder ab wann besteht für die Staataanwaltschaft ein öffentliches Interesse? Immerhin gibt dieser Mann auch volksverhetzende Äußerungen von sich.

Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand hierzu einen Tip geben könnte oder von eigenen Erfahrungen berichten kann.

Viele Grüße
Lena




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12318.02.2010 17:24:35
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 57x hilfreich)

- Es kann doch nun nicht sein, das man gegen einen solchen Mann keinerlei Handhabe hat!!!

Du hast das Recht gegen ihn zu klagen, jedoch musst du und nicht die Staatsanwaltschaft die Klage erheben, denn für eine Klage seitens der Staatsanwaltschaft bedarf es öffentlichen Interesses.

-Ich bin zum Glück Rechtschutz versichert. Kann ich über diese Versicherung einen privaten Prozess anstreben?

Wenn Privat-Rechtschutz auch abgeschlossen wurde, dann unter gewissen Vorraussetzungen ja. Diese kommen auf die Versicherung an.

Habe ich da Chancen?

Bei Delikten, die die Allgemeinheit weniger berühren, kann der Staatsanwalt von der öffentlichen Klage absehen. Bei der Privatklage tritt der Verletzte dann in die Stellung des Anklägers. Die Zulässigkeit der Privatkage ist allerding in der Regel vom Scheitern eines vorhergehenden Sühneversuchs vor einem Schiedsmann abhängig.

Oder ab wann besteht für die Staataanwaltschaft ein öffentliches Interesse? Immerhin gibt dieser Mann auch volksverhetzende Äußerungen von sich.

öffentliches Interesse liegt vor, wenn sich die Delikte häufen, oder wenn grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Delikt geklärt werden müssen


Versuchen Sie es über eine Anzeige bei der Polizei, diese leitet es dann an die Staatsanwaltschaft weiter. Wenn dann ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft kommt in dem das öffentliche Interesse beneint wird, können Sie immernoch den Privatklageweg gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Brad
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Das allerwichtigste sind Zeugen. Du musst Dir die Namen und Anschriften der Zeugen aufschreiben. Diese Zeugen müssen zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz konkrete gegen Dich gerichtete beleidigende Äusserungen gehört haben. Da darf nichts von: "könnte sein, dass er dies oder jenes gesagt hat", erscheinen. Die Vorwürfe müssen ganz konkret sein. Sollte er diese beleidigenden Äusserungen auf offener Strasse getätigt haben, wobei sich andere Mitbürger (Zeugen) vielleicht beängstigt, empört und bedrängt gefühlt haben, besteht öffentliches Interesse. Dann geht die Sache zur Staatsanwaltschaft. Bei den anderen Vorwürfen, wie die Beleidigungen gegen eure ausländische Familie bestünde eine Möglichkeit, wenn Du diesen Vorwurf in Deiner Strafanzeige mit angibst. Dann könnte es durchaus sein, dass die Familie zu einer so genannten Zeugenvernehmung erscheinen muss. Nicht die Familie, sondern die "Öffentlichkeit" wäre dann Kläger. Kontaktiere doch bitte unverzüglich Deine Rechtschutzversicherung und schilder den Fall. Aber wie bereits erwähnt: Zeugen!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

Hallo,

den Ausführungen meines "Vorscheibers" kann ich nur zustimmen....und würde diese gerne ergänzen:

Mit so einer Situation kann man nicht leben (weiss ich aus eigener Erfahrung) und sollte daher schnellstens was gegen den "netten Menschen von nebenan" unternehmen. Eine Strafanzeige wegen Beleidigung wird Ihre unerträgliche Situation vorerst wohl nicht beseitigen; dauert viel zu lange und ist noch aus weiteren Gründen, deren Erläuterung den Rahmen sprengen würde, uneffektiv.

Ihr Nachbar beschimpft sie nicht nur, er bedroht sich auch noch und benutzt den Parktplatz den Sie bezahlen müssen. Nichts davon müssen Sie dulden. Erfolgversprechend dürfte folgender Weg sein:

1. Aktion:
GGf. sollten Sie eine Strafantrag wegen Nötigung und Bedrohung (§ 241 StGB ) stellen und nicht nur wegen Beleidigung. Dass er Ihnen mit dem Auto die Ausfahrt versperrt hat und Sie am rausfahren hinderte, dürfte eine glasklare Nötigung sein. Auch der Drohbrief des nachbarn sollte der Anzeige in Kopie beigefügt werden. Das Problem "öffentliches Interesse" dürfte damit in Ihrem Sinne erledigt sein.

2. Aktion:
Sie müssen es auch nicht dulden, dass Ihr Nachbar Sie bedroht und vor anderen Leuten beleidigt. Ich würde hier eine einstweilige Verfügung beantragen. Die wird vom Gericht erfahrungsgemäß innerhalb weniger Tage erlassen, ohne dass Sie ein langwiriges Klageverfahren gegen Ihren Nachbarn führen müssen. Mit der einstweiligen Verfügung wird dem Nachbarn dann verboten, Sie als "******" zu bezeichnen, andernfalls droht ihm Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise sogar Haft ! Damit dürfte Ihnen doch gedient sein, oder ?

3. Aktion:
Letztlich müssen Sie es auch nicht dulden, dass der Nachbar Ihren Parkplatz benutzt. Da Sie insoweit wohl Ihren Lebensgefährten als Zeugen haben, dürfte auch in diesem Punkt eine erfreuliche gerichtliche Entscheidung sehr wahrscheinlich sein. Sollte er nochmal dort parken, machen Sie bitte ein paar Fotos (auf denen man das Nummernschild erkennt).

Die einstweilige Verfügung & weiteren Anträge können Sie theoretisch selber stellen. Insbesondere der Verfügungsantrag dürfte aber - wegen diverser Formalia - äußerst schwer ohne anwaltliche Hilfe zu schaffen sein. Da Sie eine Rechtschutzversicherung haben, sollten Sie diese jetzt in Anspruch nehmen. Den ANtrag auf Kostendeckungszusage kann auch ein Anwalt für Sie stellen.
Unabhängig davon, können Sie ihn, wenn er wieder gegen Ihren Willen auf Ihrem Parpklatz parkt, abschleppen lassen. Die Kosten wird der "geschätzte" Nachbar Ihnen wohl erstatten müssen :-)
Es gibt noch weitere Möglichkeiten hier vorzugehen (Stichwort Schadensersatz) aber das würde an dieser Stelle zu weit führen.

Mit besten Grüßen

Rechtsanwalt Dirk J. Lamottke


1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 298.728 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.