Carport 9m + Schuppen 3m lang

27. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
brinka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Carport 9m + Schuppen 3m lang

Hallo,

Der Nachbar meiner Mutter in Schleswig-Holstein hat vor einigen Jahren ein 9 m langes Carport auf der Grundstücksgrenze errichtet
Eine kurze Zeit später kam ein 3 m langer Bauhaus-Billig-Sichtschutz hinzu. Wieder eine Zeit später wurde aus diesem Sichtschutz ein Schuppen gebaut, der eine Höhe von etwa 2,30 bis 1,80 hat. Abgesprochen hat der Nachbar nichts mit meiner Mutter; sie immer vor vollendete Tatsachen gestellt.

Nun will der Nachbar noch einen weiteren 1,80 hohen Sichtschutz bauen und hat schon die Vorrichtungen dafür im Boden verankert.

Wenn meine Mutter all das duldet, verwirkt dann irgendwann ihr Anspruch einer Rückgängigmachung dieser Bebauung?

Kann hier vielleicht jemand etwas über ihre Situation sagen. Um ehrlich zu sein, kapiere ich all die Gesetzestexte nicht und hoffe, dass der eine oder andere evtl. aus einer gewissen Erfahrung heraus sprechen bzw. raten kann. Dass ein Carport 9 m lang sein kann, ist klar.
Danke vielmals für ein paar Ratschläge
Alexandra





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7 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Definiere mal "vor einigen Jahren" in Zahlen.



Gibt es eine Bebauungsplan oder sonstige regionale Vorgaben?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
brinka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank zuvor!
Innerhalb der letzten 5 Jahre ist beides erstellt worden.
Genaue Zahlen könnte ich aber noch bei Bedarf nachliefern.
Meines Wissens gibt es eine Regelung, die besagt, dass ein Carport nicht länger als 9 m und nicht höher als 2,75 sein dürfe. Darüber hinaus könne dann ein Zaun von 1,40 errichtet werden.
Einen Bebauungsplan gibt es, aber mit daraus werde ich zumindest nicht schlau.
Bräuchten Sie einen link?
Gutes Nächtle!


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Ein Link wäre sicherlich recht hilfreich.





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#4
 Von 
brinka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

http://www.baurecht.de/Nachbarschaftsgesetz_Schleswig-holstein.html

wäre das ausreichend?

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#5
 Von 
brinka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

http://www.vordruckverlag.de/lbo/sh1.pdf

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Nein, das ist die allgemeine Bauordnung.


Ich meinte den Link zum Bebauungsplan.





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#7
 Von 
maggie68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

zu der Frage mit dem Sichtschutzzaun und der Verkleidung des Carports solltest du dich ggf. mal an die Gemeinde wenden. M.E. werden in den Landesbauordnungen solche Bauten als genehmigungsfrei angesehen oder - insbesondere im Bereich der Grundstücksgrenzen - den Gemeinden die Regelungen überlassen.

Ich selbst kenne z.B. aus einer Gemeinde in Sachsen Anhalt die Regelung, dass ein Carport (ob nun mit oder ohne Verkleidung)baugenehmigungsfrei ist, jedoch ab einer bestimmten Größe das schriftliche Einverständnis des Nachbarn nötig ist, wenn es näher als 3 Meter an dessen Grundstück errichtet werden soll. Das Ganze ist allerdings nicht nötig, wenn es einen Bebaungsplan gibt und das Ding im Baufenster gebaut werden soll.

Gleichzeitig gibt es dort aber eine Regelung, dass alle von der Straße aus sichtbaren Grundstückseinfriedungen (Hecken, Zäune)nur so hoch sein dürfen, dass man darüber hinwegbliken kann.

Du solltest dir aus meiner Sicht also dringend die Landesbauordnung von Schleswig-Holstein http://www.omicroner-garagen.de/pdf/Baurecht/schleswig%20holstein.pdf ansehen und die anderen Fragen ein der Gemeindeverwaltung klären.

Alles andere wäre aus meiner Sicht Kaffeesatz-Lesen, weil es eben mehrere Aspekte gibt und für jeden davon eine Landes- oder Gemeindespezifische Regelung.

Viele Grüße

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