Dachhöhenunterschied bei Reihenhaus

20. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
fankult
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Dachhöhenunterschied bei Reihenhaus

Hallo zusammen,

wer kann uns hilfreiche Tips geben?
Sachlage:
Wir haben ein Reihenmittelhaus erbaut und die Dachhöhe des erstbauenden Nachbarn angenommen. Der Nachbar zur anderen Seite hat als zweiter gebaut (noch vor uns - wir also dazwischen) und hat eine differierende Dachhöhe (rund 10 cm zu unserer).
Nun das Problem:
Der Nachbar mit dem höheren Dach erwartet von uns eine 50%ige Beteiligung an seinem Dachabschluß (Blei von seinem auf unser Dach und Ortgänge) mit der Begründung, wir hätten schließlich zuletzt gebaut.
Unserer Meinung nach hätte er ebensfalls die Dachhöhe des erstbauenden Nachbarn annehmen müssen, um diese Kosten zu vermeiden. Wir wollen uns nicht an der Fertigstellung seines Daches beteiligen, haben jedoch auf einer Hausseite ein "offenes" Dach und fürchten Folgeschäden, wenn keine Abdichtung erfolgt.

Wer kann helfen?

Vielen Dank vorab für Ihre/Eure Tips!!!

Ärgert der Nachbar?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Dafür ist der Nachbar selbst zuständig. Es ist schließlich sein Haus.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fankult
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Lieben Dank für die Antwort, doch: Ist dies irgendwo festgelegt oder gibt es bereits entsprechende Urteile?

Der Nachbar wird definitv nichts unternehmen und wir fürchten langfristig Schäden am Haus.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ich habe noch Mal genau nachgelesen. Der Nachbar könnte doch recht haben mit seiner Forderung. Das hängt u.U. vom Bundesland ab, in dem ihr gebaut habt.

In Niedersachsen gilt folgendes:
§ 19 NachbG
Anschluss bei zwei Grenzwänden
(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, muss sein Bauwerk an das zuerst errichtete Bauwerk auf seine Kosten anschließen, soweit dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erforderlich oder für die Baugestaltung zweckmäßig ist. Er hat den Anschluss auf seine Kosten zu unterhalten.
(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der in § 16 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks mitzuteilen.
(3) Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, so tragen die Nachbarn die Kosten des Anschlusses und seiner Unterhaltung zu gleichen Teilen.


Schaut Euch doch mal das für Euer Bundesland gültige Nachbarschaftsrecht an.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Noch einmal genau durchgelesen:

Du befürchtest Schäden an deinem Dach und Haus. Trotzdem willst du dich nicht beteiligen? Kapiere ich nicht!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fankult
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

@ hh

Vielen Dank für die Unterstützung! Dein Hinweis wurde uns von einem Fachanwalt für Baurecht bestätigt:

Der zuletzt Bauende muß die Dichtigkeit zwischen den Häusern gewährleisten, auch wenn der Nachbar zu hoch gebaut hat.
In unserem Fall bedeutet dies, dass die Kosten für den "Bleianschluß" von uns getragen werden müssen.
Wünscht der Nachbar zusätzlich noch Ortgang-Dachpfannen, muß er diese auf eigene Kosten anbringen lassen.

Nochmals besten Dank für Deine Bemühungen und liebe Grüße!

@ alida
Übergangsweise stellt die momentane Situation keine Gefahr dar - evtl. jedoch, wenn`s zum Dauerzustand wird. Wenn junge Menschen bauen, sitzt das Geld in der Regel nicht so locker, dass man ohne die Rechtmässigkeit einer Forderung zu prüfen sofort den Geldbeutel öffnet.
Beste Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

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