Darf ich dem Nachbarn die Nutzungserlaubnis des Briefkastens auf meinem Grundstück entziehen?

19. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Nycto
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ich dem Nachbarn die Nutzungserlaubnis des Briefkastens auf meinem Grundstück entziehen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erwarb eine Doppelhaushälfte im Jahr 2020. Auf meinem Grundstück ist neben meinem Briefkasten auch der Briefkasten des Nachbarn angebracht. Seit etwa zwei Monaten schikaniert er mich durch Vorgaben, wie der Platz auf meinem Grundstück zu gestalten sei, so dass er seinen Briefkasten komfortabel erreichen kann. Ich schlug vor, er könne doch einen Briefkasten auf seinem eigenen Grundstück anbringen. Er war erbost über diesen Vorschlag, schließlich habe ich das Grundstück *mit* dem installierten Doppel-Briefkasten gekauft.

Da keine Grundschuld eingetragen ist und er mit mir keinen Nutzungsvertrag hat, würde ich ihn nun gerne mit einer angemessen Frist von acht Wochen darüber informieren, dass ich den auf meinem Grundstück installieren Doppelbriefkasten nun selbst nutzen werde. Er hat acht Wochen Zeit, einen eigenen Briefkasten auf seinem Grundstück zu installieren.

Nach Ablauf werde ich das Schloss aufbohren, das Namensschild austauschen und mal schauen, was dann passiert.

Ist mein Vorgehen so korrekt?

-- Editiert von User am 19. November 2023 00:55

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22 Antworten
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#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1595 Beiträge, 350x hilfreich)

Nachbarstreit hoch 10 - immer schön ;)

Wem "gehört" denn denn der Briefkasten?
Gab es eine Vereinbarung, zwischen dem Nachbarn und dem ehemaligen Besitzer?

Zitat (von Nycto):
Seit etwa zwei Monaten schikaniert er mich durch Vorgaben, wie der Platz auf meinem Grundstück zu gestalten sei,

Eventuell eine Wahrnehmungslücke?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
und er mit mir keinen Nutzungsvertrag hat,

Den hat er ziemlich sicher ...



Zitat (von Nycto):
dass ich den auf meinem Grundstück installieren Doppelbriefkasten nun selbst nutzen werde.

Zitat (von Nycto):
Nach Ablauf werde ich das Schloss aufbohren

Mit welcher Befugnis will man offenbar fremdes Eigentum nutzen und beschädigen?



Zitat (von Nycto):
Ist mein Vorgehen so korrekt?

Nach bisheriger Sachverhaltsschilderung nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Nycto
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Den hat er ziemlich sicher ...

Es gibt ne Baulast bezüglich einer gemeinsamen Haustür. Eine gemeinsame Briefkastenanlage ist dort nicht festgeschrieben.


Zitat (von Harry van Sell):
Mit welcher Befugnis will man offenbar fremdes Eigentum nutzen und beschädigen?

Wenn ich ein Grundstück kaufe, kaufe ich es doch mit allen Installationen? Im Kaufvertrag stand nichts von fremdem Briefkasten auf meinem Grundstück.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nycto):
Ist mein Vorgehen so korrekt?

Nach bisheriger Sachverhaltsschilderung nicht.

Könnte ich denn verlangen, dass der gute Herr seinen Briefkasten *entfernt*?

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#4
 Von 
Nycto
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Wem "gehört" denn denn der Briefkasten?

Darüber habe ich keine Unterlagen. Nachbar ist auch Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erbauers, genau wie wir.


Zitat (von de Bakel):
Gab es eine Vereinbarung, zwischen dem Nachbarn und dem ehemaligen Besitzer?

Also zwischen uns beiden als Person gibt es definitiv keine Verträge - nur Grunddienstbarkeiten, wo es aber nicht um Briefkästen, sondern Wegerecht und eine gemeinsame Haustür geht.


Zitat (von de Bakel):
Eventuell eine Wahrnehmungslücke?

Wie ist das gemeint?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
Könnte ich denn verlangen, dass der gute Herr seinen Briefkasten *entfernt*?

Durchaus, ja.



Zitat (von Nycto):
Also zwischen uns beiden als Person gibt es definitiv keine Verträge

Die Nutzungserlaubnis des Briefkastens ist eine vertragliche Vereinbarung.



Zitat (von Nycto):
Wenn ich ein Grundstück kaufe, kaufe ich es doch mit allen Installationen?

Nicht unbedingt.
Und wenn, bedeutet das noch lange nicht, das man dann auch alle Rechte daran hat



Zitat (von Nycto):
Im Kaufvertrag stand nichts von fremdem Briefkasten auf meinem Grundstück.

Vermutlich findet sich da auch nichts von den Fenstern und dem Dach?
Das liegt an der Regelung "offensichtliches muss nicht erwähnt werden".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Nycto
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vermutlich findet sich da auch nichts von den Fenstern und dem Dach?
Das liegt an der Regelung "offensichtliches muss nicht erwähnt werden".

Ich gehen von §94 BGB aus: Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6001 Beiträge, 1451x hilfreich)

Der Nachbar muss nachweisen, daß er berechtigt ist, seinen Briefkasten auf dem Grundstück des Nachbarn zu installieren.
Eine entsprechende Vereinbarung könnte der Nachfolgeeigentümer jederzeit kündigen, wenn sie denn nicht entsprechend im Grundbuch usw. abgesichert ist.

Eigenmacht sollte man nicht ausüben, sondern den Nachbarn mit angemessener Fristsetzung zur Entfernung seines Briefkastens auffordern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6001 Beiträge, 1451x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
Wenn ich ein Grundstück kaufe, kaufe ich es doch mit allen Installationen?

Und die meisten davon kann man jederzeit nach eigenem Belieben ändern. Selbst die Zuwegung zu einem Briefkasten, den dort zu installieren der Nachbar das Recht hätte, darf man nach eigenem Ermessen gestalten, solange der Zugang gewährleistet bleibt und das Erreichen des Briefkastens nicht unzumutbar erschwert würde ("man müsste durch einen Wassergraben schwimmen" o.ä.).

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6001 Beiträge, 1451x hilfreich)

Bei einer "gemeinsamen Hauseingangstür" bietet es sich im übrigen an, daß die linke Haushälfte ihren Briefkasten links von der Tür und die rechte Haushälfte rechts von der Tür installiert.

Das dient auch einer möglichst optimalen Verhinderung von "Fehleinwürfen".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
wie der Platz auf meinem Grundstück zu gestalten sei, so dass er seinen Briefkasten komfortabel erreichen kann.
Es wird eskalieren, auf jeden Fall. Wenn nicht wegen der komfortablen Erreichung des Briefkastens, dann findet sich was anderes.
Da haben sich 2 Nachbarn gefunden... :grins:
Zitat (von Nycto):
würde ich ihn nun gerne mit einer angemessen Frist von acht Wochen darüber informieren
Mach doch. Ist nicht verboten...und die Zustellung sehr einfach.

Vermutlich ging dem *Briefkastenstreit* ein ganz anderer voraus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15843 Beiträge, 9086x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude.

Da ist aber fraglich, ob ein Briefkasten dazu gehört. Wenn er sich leicht abschrauben lässt, liegt kein "fest verbunden" vor.
D.h. auch wenn Sie den Briefkasten nicht dulden müssen, könnte es immer noch sein Eigentum sein (zumindest anteilig). Deshalb wäre ich mit Maßnahmen, die den Briefkasten beschädigen (z.B. aufbohren) sehr zurückhaltend. Das könnte dem Nachbarn sonst Munition für weiteren Streit liefern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
Nycto
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Da ist aber fraglich, ob ein Briefkasten dazu gehört. Wenn er sich leicht abschrauben lässt, liegt kein "fest verbunden" vor.
D.h. auch wenn Sie den Briefkasten nicht dulden müssen, könnte es immer noch sein Eigentum sein (zumindest anteilig). Deshalb wäre ich mit Maßnahmen, die den Briefkasten beschädigen (z.B. aufbohren) sehr zurückhaltend. Das könnte dem Nachbarn sonst Munition für weiteren Streit liefern.

Das ist eine große Kombianlage, die in die Außenwand versenkt ist: Klingeln, Lichtschalter, Briefkästen, alles aus einem Guss. Der Nachbar könnte seinen Briefkasten so gesehen gar nicht abnehmen. Der ist fest mit dem unsrigen verbunden.


Zitat (von eh1960):
Bei einer "gemeinsamen Hauseingangstür" bietet es sich im übrigen an, daß die linke Haushälfte ihren Briefkasten links von der Tür und die rechte Haushälfte rechts von der Tür installiert.

Das hatte ich bereits vorgeschlagen. Ging für ihn gar nicht - er ist ein älterer Herr und hätte nur Vorteile daraus, da sein Kasten der untere ist und man sich richtig bücken muss. Er will halt nur nicht.

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15843 Beiträge, 9086x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
Das ist eine große Kombianlage, die in die Außenwand versenkt ist: Klingeln, Lichtschalter, Briefkästen, alles aus einem Guss. Der Nachbar könnte seinen Briefkasten so gesehen gar nicht abnehmen. Der ist fest mit dem unsrigen verbunden.

Das schließt nicht aus, dass der Nachbar zumindest anteiliger Eigentümer der Kombianlage ist und eine Beschädigung durch Sie Schadensersatzansprüche auslöst.
Ich rate weiterhin von Eigenmächtigkeiten ab.



Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
Das ist eine große Kombianlage, die in die Außenwand versenkt ist: Klingeln, Lichtschalter, Briefkästen, alles aus einem Guss.

Ich nehme man an, das Klingel und Lichtschalter auch die des Nachbarn sind?

Dann hat man nicht nur eine gemeinsame Haustüre mit gekauft, sondern auch eine gemeinsame große Kombianlage nebst allen Nutzungsrechten des Nachbarn.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Da es sich um eine einzelne, nicht einfach teilbare Anlage handelt, wird der Nachbar (N) argumentieren können es sei eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 741 BGB. Die Benutzung kraft § 745 BGB geregelt, also N benutzt eine Hälfte und der anderen Partei die andere Hälfte.
Seine Benutzungsrechte, inklusive (schonend auszuübenden) Zugang über das Grundstück, wurden zumindest konkludent unter den Rechtsvorgänger beide Parteien vereinbart. Und diese Vereinbarung bindet auch Rechtsnachfolger, § 746 BGB. Weder Grunddienstbarkeit noch Übertragung von den Pflichten und Rechten ist erforderlich.

Solche Streitereien landen regelmäßig bei Doppelhäusern, Reihenhäuser usw. vor Gericht, es wird meist über Abwasser- und Versorgungsleitungen, oder Nachbarwände gestritten, an denen keiner Stört bis diese Gelegenheit schenken, um einen Nachbarn zu irritieren.

Mit gemeinschaftlichen Anlagen verbundenen Benutzungsrechte können nicht auf eigene Entscheidung eines einzelnen Benutzers hin abgeschafft, das Briefkasten abgesperrt werden, usw., § 743, § 745 Abs 3 BGB. N hat benutzungsRECHTE. Wer Eigentümer der Briefkasten ist, ist dabei völlig egal.

Allerdings kann theoretisch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden. Verlangt kann dies aber nur durch Teilung der Sache, was nicht in Frage kommt, wenn man das Ding nicht durch Durchsägen zerstören möchte, oder durch Verkauf. Vermutet mal ein altes Doppelbriefkasten vielleicht 20 Euro wert ist...
Es werde also bei der Ist-Zustand bleiben (insbesondere, wenn gegenseitig bereits schikaniert wird), oder es wird die Aufhebung der Gemeinschaft in der Art vereinbart ein separater Briefkasten auf Grundstück N errichtet wird. Hier angenommen N dies nur zustimmen werde, wenn die Kosten maßgebend oder gar vollständig von der anderen Partei getragen werden.

Handelte es sich um 2 komplett getrennte oder leicht trennbare Einrichtungen wäre an das Vorhaben nichts zu beanstanden. Die Überlassung zur Benutzung eines auf sein Grundstück unabhängiger Briefkasten ist Gefälligkeit, und dies dürfte jederzeit (mit angemessener Frist) kündbar sein.

Keine Rechtsberatung, lediglich freie Meinungsäußerung.
Verzeihe bitte grammatische Fehler aufgrund Migrationshintergrundes.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
Seit etwa zwei Monaten schikaniert er mich durch Vorgaben, wie der Platz auf meinem Grundstück zu gestalten sei, so dass er seinen Briefkasten komfortabel erreichen kann.
Bevor jemand ein Amtsgericht *belästigt*... frage ich nochmal nach:
Wie ging das denn mit dem Briefkasten bis vor 2 Monaten für den Nachbarn? Konnte er bis vor kurzem seinen Briefkasten komfortabel erreichen? Musste er dazu auf dein Grundstück?
Müssen er und andere jetzt auf dein Grundstück, um seinen Briefkasten und die Klingel zu erreichen?
Wie kommt denn der Postzusteller an Nachbars Briefkasten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3306 Beiträge, 518x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
so dass er seinen Briefkasten komfortabel erreichen kann.

Es gibt offenbar Hindernisse, welche einen freien Zugang nicht ermöglichen.
Ob nun komfortabel oder nicht, erscheint mir unwichtig.
Zitat (von Nycto):
Ging für ihn gar nicht - er ist ein älterer Herr und hätte nur Vorteile daraus, da sein Kasten der untere ist und man sich richtig bücken muss. Er will halt nur

Das der ältere Herr, evtl. gesundheitliche Probleme mit dem Bücken hat, scheint für sie ausgeschlossen zu sein.
Zitat (von Nycto):
Könnte ich denn verlangen, dass der gute Herr seinen Briefkasten *entfernt*?

Warum sollte er, sie haben das Haus so gekauft und der Briefkasten muss für den Nachbarn zugänglich sein.
Zitat (von Nycto):
mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude.

Der Briefkasten ist fest mit dem Haus verbunden, da eine Kombianlage.
Zitat (von Nycto):
Nach Ablauf werde ich das Schloss aufbohren, das Namensschild austauschen und mal schauen, was dann passiert.

Man sollte auf den Boden der Tatsachen zurückkommen. Sie schrieben auch, der Nachbar soll den Briefkasten abbauen, wenn der in einer Kombianlage eingebaut ist, wie soll das gehen.
Sie wollen Streit wg. einem Briefkasten mit ihrem Nachbarn, evtl. hat der die besseren Karten als sie, falls der Briefkasten nicht frei zugänglich ist, könnten Sie den größeren Ärger bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Nycto
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das schließt nicht aus, dass der Nachbar zumindest anteiliger Eigentümer der Kombianlage ist und eine Beschädigung durch Sie Schadensersatzansprüche auslöst.
Ich rate weiterhin von Eigenmächtigkeiten ab.

Zitat (von Budleia):
Allerdings kann theoretisch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden. Verlangt kann dies aber nur durch Teilung der Sache, was nicht in Frage kommt, wenn man das Ding nicht durch Durchsägen zerstören möchte, oder durch Verkauf.

Wie ist folgendes Vorgehen zu bewerten: Ich trete die Kombianlage an ihn ab, er kann sie geschenkt haben. Nun verlange ich den Abbau.


Zitat (von Anami):
Bevor jemand ein Amtsgericht *belästigt*... frage ich nochmal nach:
Wie ging das denn mit dem Briefkasten bis vor 2 Monaten für den Nachbarn? Konnte er bis vor kurzem seinen Briefkasten komfortabel erreichen? Musste er dazu auf dein Grundstück?
Müssen er und andere jetzt auf dein Grundstück, um seinen Briefkasten und die Klingel zu erreichen?
Wie kommt denn der Postzusteller an Nachbars Briefkasten?

Vor dem Kasten steht ein Pflanzentopf. Der steht da seit 5 Jahren. Seit zwei Monaten verschiebt er sie ständig in einer Art, dass Teile der Bepflanzung herabfallen. Es war jahrelang *kein* Problem. Er will nur schikanieren. Man steht vor der Haustür, beugt sich nach rechts, da ist der Kasten. Es ist für jeden Briefträger problemlos, nur für den Nachbarn nicht (mehr). Wegen der Bepflanzung. Ein Witz.


Zitat (von Loni12):
Das der ältere Herr, evtl. gesundheitliche Probleme mit dem Bücken hat, scheint für sie ausgeschlossen zu sein.

Sie haben mich missverstanden. Der IST-Zustand ist ein Briefkasten in miserabler Höhe für ihn. Ich schlug vor, er möge einen Kasten in komfortabler Höhe an der Haustür auf seiner Seite anbringen. Aber nein, er zieht das Bücken vor. Aus Prinzip.


Zitat (von Loni12):
Man sollte auf den Boden der Tatsachen zurückkommen. Sie schrieben auch, der Nachbar soll den Briefkasten abbauen, wenn der in einer Kombianlage eingebaut ist, wie soll das gehen.
Sie wollen Streit wg. einem Briefkasten mit ihrem Nachbarn, evtl. hat der die besseren Karten als sie, falls der Briefkasten nicht frei zugänglich ist, könnten Sie den größeren Ärger bekommen.

Vielleicht schenke ihm die für jedermann frei zugängliche Anlage und mache ihn damit zu Weihnachten zum glücklichsten Menschen der Welt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3306 Beiträge, 518x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
or dem Kasten steht ein Pflanzentopf. Der steht da seit 5 Jahren. Seit zwei Monaten verschiebt er sie ständig in einer Art, dass Teile der Bepflanzung herabfallen. Es war jahrelang *kein* Problem. Er will nur schikanieren. Man steht vor der Haustür, beugt sich nach rechts, da ist der Kasten. Es ist für jeden Briefträger problemlos, nur für den Nachbarn nicht (mehr). Wegen der Bepflanzung. Ein Witz.

Der Briefträger ist jünger als ihr Nachbar. Und wenn es bisher kein Problem war, kann es jetzt aus gesundheitlichen Gründen eines sein.
Den Pflanzenzopf versetzen und das Problem ist gelöst.
Zitat (von Nycto):
Vielleicht schenke ihm die für jedermann frei zugängliche Anlage und mache ihn damit zu Weihnachten zum glücklichsten Menschen der Welt.

Das will er vermutlich nicht, er möchte halt keinen Pflanzentopf im Weg stehen haben.
Ehrlich gesagt, ist das Kindergarten was sie veranstalten.
Zitat (von Nycto):
Er will nur schikanieren.

Nun ja, Sie doch auch, sonst wäre der Pflanzentopf schon lange an einem anderen Platz.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
Er will nur schikanieren.
Und du auch, nur anders. Lässt du den Pflanzentopf dort stehen, wo er ihn hinschiebt--- spart das jede Menge Ressourcen aller Art und keinem DHH-Bewohner würde ein Zacken aus dem Krönchen fallen.
@de Bakel in #1 hats gleich erkannt...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Es gibt offenbar Hindernisse, welche einen freien Zugang nicht ermöglichen.

Richtig.
Da wäre dann doch mal ein Foto vorher / nachher hilfreich.



Zitat (von Loni12):
Ob nun komfortabel oder nicht, erscheint mir unwichtig.

Korrekt.
Der Maßstab in Gesetz und Rechtsprechung ist regelmäßig die Zumutbarkeit, nicht die Bequemlichkeit / der Grad der Faulheit.



Zitat (von Nycto):
Es war jahrelang *kein* Problem.

Um mal zu visualisieren, wie relevant solche Argumente sind




Zitat (von Nycto):
Wie ist folgendes Vorgehen zu bewerten: Ich trete die Kombianlage an ihn ab, er kann sie geschenkt haben. Nun verlange ich den Abbau.

Verlangen kann man bekanntermaßen ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
Denn als alleiniger Eigentümer kann er eigentlich nach belieben mit der Anlage verfahren - sie also auch einfach hängen lassen und weiter nutzen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#22
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nycto):
Wie ist folgendes Vorgehen zu bewerten: Ich trete die Kombianlage an ihn ab, er kann sie geschenkt haben. Nun verlange ich den Abbau.


Geht nur wenn N zustimmt, denn die Aufhebung in diesem Fall nur einvernehmlich erfolgen kann. Durch diese "Schenkung" kann man nicht seine Pflichten, etwa Beteiligung zu Kosten von Reparaturen, oder hier die Duldung der Anlage wo es steht, sowie die Benutzung davon durch dem dazu berechtigten N, entkommen.

Landet es vor Gericht, wird aller Wahrscheinlichkeit nach das Gericht kein Weg sehen die Aufhebung anordnen zu können. Das Gericht kann nur ein Verlangen auf Aufhebung auf gesetzlichem Weg anordnen, 752 (Teilung) bzw. 753 (Verkauf) BGB. Nach der Aufhebung bleibt das Ding wo er steht, nur wird Eigentum und Benutzung anders geregelt. Allerdings gilt die Aufhebung für beide Parteien. Dass vor Gericht durchgesetzt werden kann die N seine Benutzungsrechte an Ihnen abtrete kann man mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen.

Keine der beiden Verfahren dürfte hier statthaft sein, so der Richter wird als Schiedsrichter versuchen die Parteien zur Einigkeit zu bringen. Die Gemeinschaft kann auf anderem Wege, auch Schenkung, beendet werden, jedoch muss dies vereinbart werden. Wenn dies nicht gescheit, wird Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft abgewiesen.

Weitergehend, wenn Klingeln teilen der Anlage sind müssen diese einfach für Besucher des N, u.a. erreichbar bleiben. Sonst erfüllt die Anlage nicht seiner Zweckbestimmung.

-- Editiert von User am 21. November 2023 00:45

-- Editiert von User am 21. November 2023 00:47

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