Das leidige Thema-Wegerecht

11. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 22x hilfreich)
Das leidige Thema-Wegerecht

Folgendes: Von einem großen Grundstück wurde in den 60er Jahren, ein hinterer Teil verkauft. Als Weideland, es war kein Bauland, mit einem eingetragenem Wegerecht von 3 m. Dieses Wegerecht war obendrein beschränkt mit der Eintragung: " Nur mit Wagen oder Fahrrad zu befahren."

In den 70er wurde es Bauland und der Weg befestigt. Da die 3m nicht reichen, abschüssiger Rand, verständigten sich die Besitzer, unter einer kleinen Zahlung, auf 4,5m. 1990 wurde zwischen diesen beiden Häusern, noch ein Bauplatz abgetrennt und ein kleines Haus gebaut, Die Zufahrt bliebt im Besitz des ursprünglichen Grundstückes, sodas auf dem mittlerem Grundstück kein Überwegungsrecht liegt, die 4,5 sind aber geplastert geblieben , da auch dieses Grundstück keine andere Möglichkeit hat, um ans öffentliche Straßennetz zu kommen. Dies ging viele Jahre gut, jetzt ist es allerdings so, das das vordere und das hintere Haus die Besitzer gewechselt haben und die neuen Besitzer sehr rücksichtslos sind. Da wird nicht auf 4,5 sondern eine Breite von 6 m gefahren und in einem Affentempo. Damit sind die Seitenränder und der Gully schon ganz schief gefahren. Das tollste war, das die Nachbarn bei mir kamen, sie wollten den Weg neu machen und ich sollte es mit bezahlen, was sie alles kaputt fahren. (Ich fahre , morgens 1x vom Hof und abends 1x zurück.) Ich habe schon versucht Zäune aufzustellen, um mich etwas abzugrenzen, allerdings sind die ständig kaputt gefahren und ich weiß nicht , wer es war. Ich kann ja auch nicht einfach jemanden beschuldigen. Sollte ich Kameras aufstellen? Oder wie kann ich die Situation in den Griff bekommen und was muss ich eigentlich erlauben? Gibt es hier ein Gewohnheitsrecht?

Ärgert der Nachbar?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von nixda00):
Ich habe schon versucht Zäune aufzustellen, um mich etwas abzugrenzen, allerdings sind die ständig kaputt gefahren und ich weiß nicht , wer es war.


Mal was "stabileres" hinstellen, dann sieht man wer es war.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von nixda00):
Dieses Wegerecht war obendrein beschränkt mit der Eintragung: " Nur mit Wagen oder Fahrrad zu befahren."

Was konkret wurde denn bezüglich des Wegerechtes vereinbart, was steht im Grundbuch, was gibt es zu den 4,5m?



Zitat (von nixda00):
Gibt es hier ein Gewohnheitsrecht?

Nö, Gewohnheitsrecht gibt es nicht.



Zitat (von spatenklopper):
Mal was "stabileres" hinstellen, dann sieht man wer es war.

Ja, alte Eisenbahnschienen sind da sehr hilfreich. Senkrecht in den Boden rammen und lange Schienen oben drauf.
Da hört man sogar wer es war ... :devil:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Da die 3m nicht reichen
Was für Fahrzeuge fahren denn die Nachbarn bitte? 3m sollen nicht reichen!?!?!?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von nixda00):
Sollte ich Kameras aufstellen?

Wäre ein glatter Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Sollte man also nicht machen.

Das Wegerecht ist für einen 3m breiten Weg eingetragen. Der muss gewährleistet werden. Weder auf 4,50 noch auf 6m besteht ein Anspruch.
Und wenn die Nachbarn den Weg durch rücksichtslose Fahrweise beschädigen, müssen sie die Reparaturkosten bezahlen.

Wenn die Nachbarn die einzigen sind, die diesen Weg benutzen, stellt sich die Frage nach einer Beweisbarkeit ja nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret wurde denn bezüglich des Wegerechtes vereinbart, was steht im Grundbuch, was gibt es zu den 4,5m?


Im Grundbuch stand original:" Das Wegerecht gilt 3 m ab dem Grundstücksrand, zu befahren nur mit Wagen oder Fahrrad." Der letzte Passus wurde irgendwann mal gelöscht, also 3 m ab Grundstücksrand.









-- Editiert von nixda00 am 12.12.2018 08:22

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#6
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat:
Was für Fahrzeuge fahren denn die Nachbarn bitte? 3m sollen nicht reichen!?!?!?


Das Problem ist, das der Rand des Grundstückes, ca.1,5m abschüssig ist.

Zitat (von eh1960):

Das Wegerecht ist für einen 3m breiten Weg eingetragen. Der muss gewährleistet werden.


Was heißt gewährleistet? Denn er ist ja nicht gewährleistet, da abschüssig. Darum die Regelung mit den 4,5 m Pflasterung. Und wer müsste es gewährleisten. Der Besitzer? Der hat sicher kein Interesse daran, da er diesen Weg überhaupt nicht benutzt.

Zitat (von eh1960):

Wenn die Nachbarn die einzigen sind, die diesen Weg benutzen, stellt sich die Frage nach einer Beweisbarkeit ja nicht.


Nein, nein, sie sind nicht die Einzigen, ich benutze ihn auch. Nur das Verhältnis ist nicht ausgeglichen.
Da ich meistens den ganzen Tag weg bin und deshalb den Weg 2x am Tag benutze, meine Nachbarn, 3 Autos haben, Er+Sie+und der Sohn, wobei Er zu Hause ist und ständig Freunde, Handwerker, Gärtner und und und kommen. Und zum Wochenende die Freunde vom Sohn usw. meine Nachbarn haben ein riesiges Haus, ca, 300qm, allerdings kein Platz zum Wenden und ums Haus jeweils nur 3 m.
Vor meinem kleinen Haus habe ich Platz für 6 Parkplätze. Und diese werden auch ständig genutzt, vor allem, wenn ich nicht zu Hause bin, oder sie meinen ich bin nicht zu Hause, zum Parken und Wenden.
Die jungen Leute brauch ich nicht ansprechen, entweder lachen sie mich aus, oder entschuldigen sich,"kommt nicht wieder vor". Aber beim nächsten Mal stehen sie wieder da. Mein Nachbar sagt :" ich sage meinen Leuten immer, sie sollen ihr Grundstück nicht benutzen, aber ich sehe auch nicht alles." Und so bleibt alles beim Alten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von nixda00):
Was heißt gewährleistet? Denn er ist ja nicht gewährleistet, da abschüssig.

Doch. Man muss dann halt nur entsprechend vorsichtig fahren. Und keine zu breiten und zu schweren Fahrzeuge verwenden. Bzw. müsste der Verantwortliche dann die Böschung entsprechend abfangen.



Zitat (von nixda00):
Darum die Regelung mit den 4,5 m Pflasterung.

Die gibt es nicht. Wie will man das Gegenteil bzw. deren Inhalt beweisen?



Zitat (von nixda00):
Und wer müsste es gewährleisten. Der Besitzer?

Normalerweise der Belastete - was der Grundstückseigentümer ist



Zitat (von nixda00):
Der hat sicher kein Interesse daran, da er diesen Weg überhaupt nicht benutzt.

Ob er möchte oder nicht, ist nicht wirklich relevant wenn Gesetze / Rechtsprechung was aneres besagen.



Zitat (von nixda00):
Nur das Verhältnis ist nicht ausgeglichen.

Sofern es keine Reglungen gibt die das Nutzungverhältnis berücksichtigen, kommt es darauf nicht an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DatLicht
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von nixda00):
Ich habe schon versucht Zäune aufzustellen, um mich etwas abzugrenzen, allerdings sind die ständig kaputt gefahren


Dazu hat ein ehemaliger Arbeitskollege mal einen Life-Hack gebaut, weil ihm an seinem Eckgrundstück immer wieder die Bauern den Zahn flachgelegt haben - am Ende war's dann niemand.

Er hat fette Doppel-T Träger als Zaunpfosten genommen und die auf 1,50 in den Boden einbetoniert und daran seinen Zaun befestigt.

Im ersten Jahr sah man noch diverse Lackschrammen von Fahrzeugen, im zweiten Jahr wurde der Zaun sehr großzügig umfahren. Geht also, wenn man will. Denk nur dran, den Weg exakt 4,50m breit zu machen, nicht dass dein Nachbar nachher sagt, der wäre jetzt zu schmal.

Zitat (von nixda00):
Das tollste war, das die Nachbarn bei mir kamen, sie wollten den Weg neu machen und ich sollte es mit bezahlen, was sie alles kaputt fahren.


Wünschen kann man sich ja viel. Nach meiner Meinung haben sie lediglich das Recht, das Grundstück zu überfahren, aber keinen Anspruch auf eine gewisse Wege-Qualität. Wenn sich da mit der Zeit Schlaglöcher bilden und die deshalb langsamer fahren müssen - nicht dein Problem.

Zitat (von nixda00):
Und diese werden auch ständig genutzt, vor allem, wenn ich nicht zu Hause bin, oder sie meinen ich bin nicht zu Hause, zum Parken und Wenden.


Da es wohl keinerlei Vereinbarung zwischen deinen Nachbarn und dir gibt, dass sie die Parkplätze benutzen dürfen und du das nicht möchtest, häng am besten eine rot-weiße Kette davor.

-- Editiert von DatLicht am 13.02.2019 13:27

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