Die Hecke des Nachbarn...

20. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jack.Russell
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Die Hecke des Nachbarn...

Hallo liebe Forenteilnehmer,
ich bin neu hier und möchte gerne einen Sachverhalt schildern, welcher uns schon seit längerem bewegt und zu dem wir gerne einmal unbeteiligte Meinungen hören würden.

Wir sind seit vielen Jahren Eigentümer einer Reihenhausscheibe in Schleswig-Holstein. Unser Vorgarten ist durch einen Fußweg vom Garten unseres Gegenüber-Nachbarn getrennt. Der Weg ist privat, gepflastert und gehört anteilig allen Eigentümern, deren Reihenhaus daran angrenzt.

Unsere Gegenüber-Nachbarn haben das Haus vor ca. 5 Jahren erworben und nehmen es mit der Pflege Ihrer Hecke an Grundstückgrenze nicht sehr genau. Die Hecke steht genau am Weg, war über lange Jahre etwas über 2 Meter hoch und besteht aus mehreren verschiedenen Bäumen und Gewächsen.

Leider findet so gut wie kein Rückschnitt mehr statt. Teile der Hecke – bestehend aus Kiefern und Flieder – wachsen in die Breite und überragen den 2m breiten Weg schon gut einen halben Meter. Ein Durchgang mit Regenschirm oder Kinderwagen wird zunehmend schwieriger.

Andere Gewächse - ich glaube es sind Ebereschen (…mit so roten Beeren im Herbst) - wachsen in die Höhe, sind mittlerweile ca. 6-7m hoch und hängen in mehreren Metern Höhe bereits über den ganzen Weg und teilweise über unserem Grundstück.

Vor ca. 2 Jahren gab es diesbezüglich schon einen „Schlagabtausch", weil der ganze Weg mit zertretenden Beeren voll lag. Es blieb alles sachlich, hat aber letztendlich zu nichts geführt. Wir haben die Sache dann auf sich beruhen lassen, da unser nächster Schritt wohl das Nachbarschaftsverhältnis vergiftet hätte. Auf der anderen Seite wurde auch begonnen, einige Äste zu entfernen, obwohl ihrer Meinung nach hierzu weder Grund noch Notwendigkeit besteht.

Seit einem Jahr passiert aber wieder so gut wie nichts mehr und ich möchte einmal für uns ausloten, was in dieser Situation überhaupt möglich ist. Ich würde es gerne mit einem Gespräch versuchen – das Verhältnis ist wie gesagt etwas distanziert aber nicht feindselig oder so.

Die Verordnungen aus dem Nachbarrecht habe ich nachgelesen – in unserer Siedlung hält sich aber, ehrlich gesagt, so gut wie niemand wirklich daran – alle bleiben aber zumindest auf Ihrem eigenen Grundstück. Das würde uns auch reichen

Ich weiß aber auch nicht wirklich, womit genau ich argumentieren könnte, da so gut jedes unserer Argumente schon „zerrissen" wurde.

Vielen Dank fürs Lesen!
Jack

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19 Antworten
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#1
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Wo genau steht denn die Hecke (Abstand zur Grundstücksgrenze) und wem genau gehört das angrenzende Grundstück (WEG?).

Das wäre erst mal wichtig zu klären.

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#2
 Von 
Jack.Russell
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo callimero2010,

die Hecke steht auf dem Grundstück des Nachbarn als Einfriedung. Die "Stämme" sind im Mittel so max. einen halben Meter vom Weg entfernt. Beim Flieder z.B. ist es aber schlecht zu schätzen - der kommt schon zwischen den Gehwegplatten durch.

Der Weg gehört als Brucheigentum gleichteilig zu ca. 15 Häusern. Nutzungsvereinbarungen oder eine Verwaltung gibt es nicht.

VG, Jack

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#3
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Dann sehe ich erst mal zwei Möglichkeiten:

Sie schreiben einen Brief mit der Aufforderung den Grenzschnitt zurück zu schneiden mit, einer angemessenen Frist und alle 15 unterschreiben das und weisen darauf hin, dass der Rückschnitt ansonsten durch die Anwohner erfolgt oder Sie wenden sich direkt an den zuständigen Schiedsmann und sehen sich dann dort. Ein Schiedsverfahren ist eh ein verpflichtender Schritt, bevor man zu Gericht könnte.

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#4
 Von 
Jack.Russell
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

@callimero2010,

danke für Ihre Einschätzung! Ich glaube aber nicht, dass ich die 15 Parteien an einen Tresen bekommen würde.
Den Meisten dürfte es schichtweg egal sein, weil sie den Weg gar nicht benutzen und somit keinen Grund haben, überhaupt Partei zu ergreifen. Andere schnippeln und fegen selbst und die letzte Gruppe stört es wohl gar nicht.

Außerdem wären mir Argumente für eine gütige Einigung in ganz kleinem Kreis lieber, bevor ich die ganze Nachbarschaft an Bord hole. Meine Nachbarn scheinen diesbezüglich aber juristisch etwas besser bewandert zu sein als wir. Meine Frau konnte sich diesbezüglich schon einige Paragraphen anhören, nach denen hier alles im Grünen Bereich oder hinzunehmen ist.

Und bevor ich zum Gericht gehe, würde ich es auch lieber selbst abschneiden und entsorgen. Das würden sie wahrscheinlich weder sehen noch zur Kenntnis nehmen. Nur irgentwann werden einige Gewächse wohl zu stattlichen Bäumen heranwachsen - und was dann?!

VG, Jack

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Jack.Russell):
Andere schnippeln und fegen selbst
Bist du etwa der Meinung, dass der besagte Nachbar z.B. die Beeren würde wegfegen müssen die da auf dem Weg liegen? Oder dass er z.B. den Flieder, der zwischen den Gehwegplatten wächst würde entfernen müssen?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#6
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

@ Jack Russell

wenn es um das liebe Geld geht, packt man alle. Lass mal alle 15 Eigentümer an dem Weg bezahlen.
Lese dich einmal BGB §741ff ein.............. Mehrheit kann beschliessen und bestimmen. Bäume fällen, neuen Weg machen, Reparaturen, Rücklagen usw. Schlüsselwörter Instandhaltung und Instandsetzung. Und wer ganz aussen wohnt, zahlt trotzdem...

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Jack.Russell):
Wir haben die Sache dann auf sich beruhen lassen,

Dann könnte Verwirkung / Verjährung eingetreten sein.



Zitat (von Jack.Russell):
Ich glaube aber nicht, dass ich die 15 Parteien an einen Tresen bekommen würde.

Das wäre Pech.



Zitat (von Jack.Russell):
Leider findet so gut wie kein Rückschnitt mehr statt.

Zitat (von Jack.Russell):
Ein Durchgang mit Regenschirm oder Kinderwagen wird zunehmend schwieriger.

Da würde ich mir durchaus etwas in Richtung "selber machen" überlegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jack.Russell
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Jack.Russell):
Andere schnippeln und fegen selbst
Bist du etwa der Meinung, dass der besagte Nachbar z.B. die Beeren würde wegfegen müssen die da auf dem Weg liegen? Oder dass er z.B. den Flieder, der zwischen den Gehwegplatten wächst würde entfernen müssen?


Hmm, vom Gefühl her würde ich sagen, dass der Verursacher einer Einschränkung auch zeitnah für die Beseitigung sorgen sollte.
Da könnte man entweder bei der Ursache (nicht beschnittene Bäume) oder bei der Folge (Beeren fegen) tätig werden. Dass der Flieder im Gehweg hochkommt glaube ich nicht - dafür ist zuviel Verkehr.

Deine Gegenfrage läßt mich aber vermuten, dass ich hier wohl auf dem Holzweg bin?! Das wäre jetzt aber auch ungefähr die Antwort, welche wir von den Nachbarn bekommen würden - gespickt mit ein paar Paragraphen :) .

@Rosenfreund
Bei §743 BGB muss ich schunzeln - wohin darf ich denn die Fruchterträge nach (1) schaufeln? Dürfte im Herbst so 1 Liter pro Partei werden. Leider alles vor meiner Haustür. "Bruchteile" entstehen hierbei durch das Zertreten sogar von selbst.
(2) klingt als Argument aber interessant - im Abhängigkeit von Uhr- und Jahreszeit fühle ich mich schon etwas beeinträchtigt und davon, dass sich Mehrheiten beinträchtigt fühlen müssen, steht da auch nichts.

Eine Verwaltung der Zuwegung halte ich für etwas übertrieben. Wenn sich jeder um den halben Weg zu seiner Grundstückgrenze kümmert, ist alles abgedeckt und die Wege halten ohne Rücklage noch 100 Jahre. Das funktioniert auch mit den meisten Nachbarn - und wie gesagt, möchte ich gerade die Nachbarn, die hier kein Verschulden trifft, erstmal raushalten.

@Harry van Sell
Verwirkung / Verjährung hiesse dann, dass die Geschichte im naturgegebenen Umfang auf ewig weiter wachsen darf?

Die Nachbarn betonen auch immer, dass rechtlich und nach BGB das alles zulässig sei und sie Rückschnitte - wenn überhaupt - nur freiwillig durchführen würden. Da scheint sich aber in den letzten Jahren kein Zeitfenster für gefunden zu haben. Die Eberesche darf nach Ihrer Aussage ohne Schaden nur im Spätfrühjahr geschnitten werden. Nach freundlicher Nachfrage im Mai hiess es dann, das geht aber nicht, weil jetzt die Vögel eventuell schon brüten. Weiterhin gilt noch das Bundesnaturschutzgesetz, und irgendwas mit ZTV-Baumpflegeverordnung wäre auch noch zu berücksichtigen. In Sachen Paragraphieren sind die uns echt um Längen voraus.
Ich hatte Ihnen auch schon mal eine Frist gesetzt, die Hecke zu schneiden, weil Brennesseln in KInderaugenhöhe seitlich rauswachsen, in denen nachweislich keine Vögel brüten. Hat sie aber weiter nicht beeindruckt.

Selbermacher würde ein paar Jahre funktionieren - aber wenn ich sehe, wie groß Ebereschen werden können, sehe ich mich irgendwann mit einer Leiter rumturnen.

VG, Jack

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

<<<Bei §743 BGB muss ich schunzeln - wohin darf ich denn die Fruchterträge nach (1) schaufeln? Dürfte im Herbst so 1 Liter pro Partei werden. Leider alles vor meiner Haustür. "Bruchteile" entstehen hierbei durch das Zertreten sogar von selbst.<<<

Bitte Gesetze nicht wortwörtlich nehmen. Früchte bedeutet hier etwas ganz anderes z.b. Nutzen, Gewinn, Geld, Vorteile

Bruchteilsgemeinschaften haben eben Rechte und Pflichten, Kosten und Ertrag, Gewinn und Verlust

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

@ Jack Russel

das Nachbarrecht hilft dir nicht weiter, vermutlich alles verjährt, weil du niemals rechtzeitig Widerspruch eingelegt hast, oder ihr habt gar kein Nachbarrecht.

Einzige Hoffnung für dich ist deine Bruchteilsgemeinschaft. Sicherlich gibt es einen Vertrag dazu. Super, dann bist schon in schuldrechtlicher Verbindung mit deinen Nachbarn, und das bringt dir mehr Rechte und die Möglichkeit diesen Spuk zu beenden.
Alle haben sich zur Kostenbeteiligung verpflichtet. Instandhaltung: Das heißt der Zustand darf durch einen Mitbenutzer nicht geschädigt werden. Es geht doch um die Zukunft, spinn mal weiter. Wollt ihr für diesen Egoisten immer zahlen ? Wurzeln beschädigen den Weg. Obliegenheitspflichten sind zu erfüllen, Verkehrssicherungspflichten usw.

Nehme einen RA der soll den Vertrag prüfen und Druck machen. Notfalls müssen alle den RA bezahlen, denn es geht um Gemeinschaftseigentum. Alle Bruchteilseigentümer sind in der Obliegenheits- und Verkehrsicherungspflicht, sobald Pflanzen über dem Weg sich befinden. Der Weg muss auch von allen instandgehalten werden. Man kann auch mit einer knappen Mehrheit entscheiden.



-- Editiert von Rosenfreund am 20.07.2017 21:25

-- Editiert von Rosenfreund am 20.07.2017 21:26

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jack.Russell
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

@Rosenfreund
Es gibt keine Verträge über die Zuwegungen. Uns "gehören" hier Bruch-Anteile an drei gemarkten Wegen, welche am Haus vorbeilaufen und noch an einem Platz, teilweise mit verschiedenen Eigentümer-Zusammensetzungen. Keinerlei expliziten Verpflichtungen bezüglich Inhandhaltung, Rückstellungen etc. - hatte ich damals extra beim Notar nachgefragt.

Nachbarrecht haben wir schon - scheint aber nach Aussage meines Nachbarn hier nicht zu gelten (...weil wir aufgrund des Weges ja eigentlich keine Nachbarn sind).

Da wüsste ich jetzt nicht, wie mir ein RA helfen könnte. Selbst im Falle einer Klage würde das Urteil anscheinend davon abhängen, ob der zuständige Amtsrichter seinen Lebensmittelpunkt ehr in der Stadt oder auf dem Land hat...

Widerspruch einlegen ist ja schon mal gut - WANN hätte ich denn WIE agieren müssen? Bereits beim Hauskauf war die Hecke von der Höhe her schon lange nicht mehr vom Nachbarrecht gedeckelt. Es wurde aber regelmässig geschnitten und alles passte hier auch ins Gesamtbild.

Mit den "neuen" Eigentümern entwickelt sich die Hecke aber immer weiter zur Allee und ich suche Parameter für eine rote Linie, welche unabhängig von meiner persönlichen EInschätzung über die Beeinträchtigung auch Gewicht hat.

An dieser Stelle auch mal ein DANKE in die Runde - für die Denkanstöße!

VG, Jack

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

@JackRussel

Gib nicht so schnell auf. Irgendwer muss dir gesagt haben es handelt sich um eine Bruchteilsgemeinschaft. Oder ist dies eine reine Vermutung von dir ?
Da du später gekauft hast und vermutlich nun Rechtsnachfolger eines Bruchteilseigentümer wurdest, hast du auch diese Rechte und Pflichten übernommen, vermutlich dein Grundstück. Es sind sicherlich Grunddienstbarkeiten eingetragen. Da es eine Reihenhaussiedlung in Real-Teilung ist, vermutlich ist auch eure Dachentwässerung durch Grunddienstbarkeiten gesichert, ist dies alles im Lastenverzeichnis eingetragen.
Hat dein Notar beim Kauf des RH nicht auf dies aufmerksam gemacht ? Die 1. Käufer haben alles in ihrem Kaufvertrag mitgeteilt bekommen und unterschrieben. Sich gegenseitig Wegerechte und Benützung eingeräumt und den Grunddienstbarkeiten mit den rechtlichen Folgen für sich und ihre Rechtsnachfolger zugestimmt. Selbst vor 60 Jahren war das üblich. (Ausser DDR). Dazu gehört eben Instandaltung und Instandsetzung. Im Verzeichnis steht genau welches Grundstück was für wen zu tun hat und umgekehrt, somit hast du alle Bruchteilseigentümer, die rechtlich und vertraglich in Beziehung stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Ich würde mich freuen so einen Nachbar zu haben. Natur pur... besser, natürlicher kann man nicht wohnen. Herrlich :)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Jack.Russell
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Rosenfreund):
@JackRussel

Es sind sicherlich Grunddienstbarkeiten eingetragen. Da es eine Reihenhaussiedlung in Real-Teilung ist, vermutlich ist auch eure Dachentwässerung durch Grunddienstbarkeiten gesichert, ist dies alles im Lastenverzeichnis eingetragen..


Das müsste dann doch im normalen Grundbuchauszug stehen, oder?! Da kann ich zu Hause nachher mal nachschauen.

Im Kaufvertrag steht z.B. für einen der Wege wie folgt:
Zitat:
Im Grundbuch von Blatt XXXXX ist folgender Grundbesitz vorgetragen:
Gemarkung , Flur XXX, Fl.St. X/XX, groß 144 qm.

Der Grundbesitz ist belegen in , , und nicht bebaut.

Als Eigentümer ist vermerkt:
und , zu je 1/38 Anteil.

Der Grundbesitz ist im Grundbuch wie folgt belastet:

Abteilung II: lastenfrei

Abteilung III:


VG, Jack

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Jack.Russell
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von gabimaus):
Ich würde mich freuen so einen Nachbar zu haben. Natur pur... besser, natürlicher kann man nicht wohnen. Herrlich :)


Ich würde mich grundsätzlich für Dich mitfreuen :) .
Ich muss da aber leider auch im Winter, im Dunkeln und bei Sturm durch, weil es der einzige Zugang zu unserer Haustür ist - nee, das ist nicht herrlich.
Und spätestens wenn Deine Teeny-Kinder es geschafft haben, Vogelbeerenmatch bis in den zweiten Stock zu tragen (Schuhe ausziehen ist in dem Alter gerade uncool) und Du auch keine Idee hast, wie man diese Rotfärbung aus Granitfliesen wieder ausbekommt, wenn es schon angtrocknet ist, sollten wir nochmal sprechen.

VG, Jack

-- Editiert von Jack.Russell am 21.07.2017 10:48

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich mag die Eberesche auch, weil es ein sehr wertvolles einheimisches Gehölz ist (wie so vieles andere). Aber trotzdem muss da manchmal etwas weichen ...

Mal noch ein paar Denkansätze:

Nachbarrecht trifft m.E. zu, weil die Anpflanzungen sich ja auf dem Grundstück des Nachbarn befinden und das Grundstück eines anderen Nachbarn (nämlich den Weg der Eigentümergemeinschaft) beeinträchtigen. Dass der Nachbar ganz zufällig auch Teil der Eigentümergemeinschaft des Weges ist, ändert daran nichts.
Aber Schleswig-Holstein ist ja hier wirklich ganz rigoros - da verjährt ja sogar der Rückschnitt-Anspruch (und nicht nur der Beseitigungsanspruch)! > § 40 NachbG Schl.-H.
In vielen Bundesländern verjährt nur der Beseitigungsanspruch.

zu Deiner Frage: "wann hätte ich den Widerspruch einlegen müssen?":
§ 40 Ausschluß des Anspruchs auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.


M.E. bleibt der Eigentümergemeinschaft des Weges aber trotzdem das Selbstbeseitigungsrecht nach [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__910.html]BGB § 910 [/link]
Hier muss/sollte sich die Eigentümergemeinschaft auch kümmern, schliesslich tragen alle Beteiligten auch die Verkehrssicherungspflichten für ihren Weg bzw. würden haften, wenn z.B. jemand auf dem Weg wegen der Beeren ausrutscht und sich ein Bein bricht oder wenn ein herabfallender Ast einen Passanten trifft ;)
Das sollte eigentlich jeden Beteiligten der Eigentümergemeinschaft davon überzeugen, dass hier unbedingt etwas unternommen werden muss!

Beim Rechtlichen muss man also immer unterscheiden zwischen einem Beseitigungsanspruch (d.h. dass der verursachende Nachbar selbst beseitigt/zurückschneidet) und einem Selbstbeseitigungs-/Selbsthilferecht (d.h. dass der andere Nachbar beseitigen/zurückschneiden darf).

Zu Rückschnitt versus Naturschutz - da wird immer wieder falsch interpretiert:
Das Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holzstein besagt in § 24 nichts anderes als schon das Bundesnaturschutzgesetz in § 39.
Lediglich das Abholzen, auf Stock Setzen, Beseitigen ist verboten - z.B. nach BNatSchG von 1. März bis 30. September.
Ein "schonender Form- und Pflegeschnitt" ist vom Verbot jedoch nicht erfasst!
Was darunter zu verstehen ist, z.B. hier:
http://www.baeumeundrecht.de/pdf/bndschutz.pdf

Dann zu Schnitttechnik - Schnittzeitpunkt:
Es gibt nur für ganz wenige Gehölze falsche Schnittzeitpunkte in dem Sinne dass die Gehölze dadurch leiden (z.B. Walnuss, Birke, Kirsche). Ansonsten richtet sich der Schnitttermin nach dem Zweck des Schnittes - ganz stark vereinfacht: Wachstum anregen = Schnitt im Winter * Wachstum nicht anregen/dämpfen = Schnitt im Sommer. Schaden an allen Gehölzen richtet aber eine falsche Schnitttechnik an (z.B. das leider weit verbreitete Kappen).
z.B.
http://www.baumpflege-lexikon.de/fileadmin/user_upload/Stadtbaumleben/Baumwissen/Kappung.pdf
http://www.arborist-nrw.de/fileadmin/user_upload/Baumpflege.pdf
http://www.baumpflege-schaffner.de/wissenswertes-rund-um-den-baum/schnittzeitpunkt-an-b%C3%A4umen/
http://www.baumpflege-schweiz.ch/pdf/sommer_winterschnitt.pdf

Den Pflege(rück)schnitt/Einkürzung von z.B. Eberesche und Hartriegel nehme ich ausschliesslich nach dem Junitrieb vor, weil hier mein Ziel ist, die Gehölze in Zaum/auf Höhe zu halten.

"Die Eberesche darf nach Ihrer Aussage ohne Schaden nur im Spätfrühjahr geschnitten werden. "
Das ist also absoluter "Dummfug" - entweder will der Nachbar dich bewusst für dumm verkaufen oder er weiss es einfach nicht besser ... wie leider so viele.

Man merkt vielleicht, dass mir das Thema ganz besonders am Herzen liegt ;)

-- Editiert von Lolle am 21.07.2017 12:33

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Karla76
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Jack.Russell):
Und spätestens wenn Deine Teeny-Kinder es geschafft haben, Vogelbeerenmatch bis in den zweiten Stock zu tragen (Schuhe ausziehen ist in dem Alter gerade uncool) und Du auch keine Idee hast, wie man diese Rotfärbung aus Granitfliesen wieder ausbekommt, wenn es schon angtrocknet ist, sollten wir nochmal sprechen.

Herrlich, kenne ich nur zu gut :'D

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Werfen wird ich Mal einen Blick in die Vorschriften zur Verkehrssicherheit:. Wenn das tatsächlich ein (privater) Weg ist und nicht nur ein Grundstücksanteil, dann muss dieser begehbar sein und gesäubert werden. Wer Schipper denn da z.B. den Schnee und wie regelt ihr das?
Das Verhalten deines Nachbarn ist ja vergleichbar mit jemandem, der keinen Schnee fegt: Verkehrsgefährdung wegen der Brennesseln und Ausrutschgefahr auf den Beeren. Habt ihr eine Haftpflichtversicherung als Grundstückseigentümer? Frag die Mal,. Was sie vom Verhalten deines Nachbarn hält: mit Sicherheit kennt deren Rechtsabteilung genau so viele Paragraphen wie die Nachbarn.
Natürlich wird die Versicherung nicht gegen den Nachbarn vorgehen sondern dich auffordern, die Verkehrsgefährdung zu beseitigen (oder man bestellt dir, dass das o.k. und du zu empfindlich seiest). Mit dieser Aufforderung kannst du dich an den Nachbarn wenden und wenn der sich im Recht fühlt an die unbeteiligten Miteigentümer: DU willst ja gar keinen Streit aber dass du deine Versicherung nicht verlieren willst, ist nachvollziehbar; plus: so mancher dürfte Angst um die eigene Versicherung bekommen. Das sollte Bewegung in die Sache bringen.

4x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Jack.Russell
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Uiih, da habt Ihr mir ja über das Wochenende eine ganze Menge Recherche-Stoff an die Hand gebeten. Vielen Dank für alle konstruktiven Beiträge – ihr seid echt spitze!

Zitat (von Lolle):
Aber Schleswig-Holstein ist ja hier wirklich ganz rigoros - da verjährt ja sogar der Rückschnitt-Anspruch (und nicht nur der Beseitigungsanspruch)!


Ich gehe dann davon aus, dass ich nicht mit § 40 NachbG Schl.-H. argumentieren kann – die Grenzabstände der Anpflanzungen nach § 37 NachbG Schl.-H. waren schon beim Kauf des Hauses deutlich mehr als 2 Jahre überschritten. Ich hatte noch angedacht, ob das Nachbarrecht nicht in Bezug auf den Weg, sondern zu meinen eigenen Garten geltend gemacht werden könnte (der ist ja durch den zwischen den Grundstücken liegenden Weg weiter von der Hecke des Schreckens entfernt), da würde es jetzt gerade passen. Ich habe aber ein Urteil hierzu gefunden, aus welchem ich entnehme, dass eine DIREKTE Nachbarschaft erforderlich ist (LG Kiel · Urteil vom 7. Februar 2008 · Az. 7 S 87/07 ).

Somit bleibe mir BGB §910 – dann muss ich es halt selbst machen. Eine Fristsetzung nach (1) ist schon einmal erfolgt und blieb fruchtlos (…und damit meine ich jetzt keine Vogelbeeren). Eine Beeinträchtigung nach BGB §743 (2) liegt nach meinem Erleben durchaus vor.

Dank Dir auch für die Aufklärung in Sachen Schnitttechnik. Überhängende Äste der Eberesche würde ich dann nur im Frühsommer entfernen und die Kiefer ehr zum Winter stutzen. Nicht zuletzt um zu verhindern, dass man sich die Kleidung „einharzt". Leider ist es nur eine zeitweilige Lösung. Gerade die Ebereschen (ca. 30 Jahre alt) haben einen Stamm, wie man ihn in einem Knick erwarten würden und treiben seit Eigentümerübergang 5-6m senkrecht nach oben aus.

Zitat (von quiddje):
Wenn das tatsächlich ein (privater) Weg ist und nicht nur ein Grundstücksanteil, dann muss dieser begehbar sein und gesäubert werden. Wer Schipper denn da z.B. den Schnee und wie regelt ihr das?


Ich meine schon, dass es ein Weg auch im juristischen Sinne ist – anders würden ich und meine Nachbarn gar nicht zu den Haustüren kommen und auch die Beschaffenheit (gepflastert, sehr lang und nicht sehr breit) deutet hierauf hin.
Schneeschippen (kommt hier aber nicht so oft vor) macht jeder, wie er will. Entweder den halben Weg längs der Grundstücksgrenze oder halt im Wechsel. Unser Großer und einige andere Kinder fegen oft auch bei den Rentnern in der Nachbarschaft – das sichert den Naschivorrat für Wochen. Regeln gibt es aber keine. Die Nachbarn mit der Hecke schippen dort aber auch nicht. Fairerweise muss ich aber sagen, dass sie immer die Zuwegung zum Garagenhof streuen oder fegen. Der Weg hat keine direkte Grenze mit einem Nachbarn.

Zitat (von quiddje):
Habt ihr eine Haftpflichtversicherung als Grundstückseigentümer? Frag die Mal,. Was sie vom Verhalten deines Nachbarn hält.


Ich habe eine Eigentümerhaftpflicht auch für die Zuwegung. Auf Anfrage vorhin haben Sie mitgeteilt, dass diese auch bei Fahrlässigkeit eintritt. Sie würden auch (in eigenem Namen) dafür sorgen, dass in dieser Konstellation die Beteiligung aller Besitzer geprüft und ggfs. durchgesetzt werden würde um Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn direkt zu vermeiden. Dein Argument werde ich also mal im Hinterkopf behalten und im Herbst mal nachfragen, „ob ich zu empfindlich bin" oder die Geschichte hier schon keine Fahrlässigkeit mehr abbildet. Das ist wirklich ein Ansatz für eine Herangehensweise, die das nachbarschaftliche Verhältnis schonen würde.

VG, Jack

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