Nehmen wir mal an:
Person A parkt mit seinem VW T5 vor seinem Haus an einem Wendeplatz. Person B (der Nachbar) fühlt sich von diesem PKW gestört und stellt seine Bio-Tonne mittags mit Steinen gefüllt direkt (drei Zentimeter) an das Fahrzeug in den toten Winkel auf der Beifahrerseite. Abholung der Bio-Tonne einen Tag später. Person A fährt nichtsahnend später los (Lenkrad voll eingeschlagen) und beschädigt sein Fahrzeug durch diese Biotonne.
Person B kommt kurze Zeit später nach Hause und wird von Person A angesprochen. Dieser gibt zu extra die Biotonne dort hingestellt zu haben und Person A hätte ja gucken müssen. Zeugen gibt es dafür nicht. Schaden ca. 1600,- Euro. Die Haftpflichtversicherung von Person B hat nicht gezahlt und privat zahlt er nicht.
Hat eine Zivilklage Aussicht auf Erfolg?
Durch Mülltonne Fahrzeug beschädigt
quote:
Hat eine Zivilklage Aussicht auf Erfolg?
Nein, denn man müsste erst mal den Vorsatz von Person B beweisen können.
Deweiteren dürfte er mit der Bemerkung ''und Person A hätte ja gucken müssen' leider recht haben.
Die Gegenseite kann durchaus berechtigt anführen, das Person A gleich zweifach gegen die ihm obliegenen Sorgfaltspflichten nach Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.
1. Wer rückwärts fährt hat eine besondere Sorgfaltspflicht. Man kann verpflichtet sein einmal um das Fahrzeug herumgehen um sich davon zu überzeugen, das keine Hindernisse vorhanden sind.
Sofern Hindernisse oder andere Gefahrenquellen vorhanden sind muss man sich notfalls auch bein rückwärtsfahren durch eine weitere Person sichern und einweisen lassen.
2. Ein Fahrzeugführer hat sich vor Fartantritt davon zu überzeugen, das das Auto den straßebverkehrsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Dazu gehört neben einigen anderen Dingen auch eine Sichtprüfung aller vier Reifen.
(Das das keiner macht, sondern jeder einfach einsteigt und losfährt ist eine andere Sache.) Jedoch wird Person B wohl erfolgreich anführen können, das bei einer Beachtung der Vorschrift das Hindernis entdeckt worde wäre und der Schaden nicht eingetreten wäre.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Prinzipiell hätten Sie als Fahrzeugführer darauf achten müssen stehende Gegenstände nicht anzufahren.
Wenn die Mülltonne aber dahingestellt wurde, damit Sie ihr Fahrzeug beschädigen, sieht die Sache natürlich etwas anders aus.
Dann kommt m.E. sogar eine Straftat in Betracht.
Ein erhebliches Mitverschulden wird Ihnen aber trotzdem angerechnet werden müssen.
Das Problem wird sein einen diesbezüglichen Vorsatz nachzuweisen. Wenn die Biotonnen mit Steinen gefüllt wurde kann der Nachbar schon in Erklärungsschwierigkeiten kommen.
Mein Vorschlag wäre, dass Sie den Nachbar auffordern 50 % des Schadens zu begleichen und Sie im Gegenzug auf vollen Schadensersatz und die Prüfung einer eventuellen Strafbarkeit verzichten.
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Ist parken im Wendehammer nicht verboten?
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Danke schon mal für die Antworten.
Der Fall wurde an einen Anwalt abgegeben. Er sieht auch die Chance eines Vergleich.
Halteverbotsschilder stehen dort nicht, der Wendeplatz ist geteert und an den Häuser am Rande ist es gepflastert. Dort stand der Wagen und die Biotonne auf dem Geteerten.
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Hallo Addi76,
ein kleiner Tipp. Anwälte sehen viel. Ich schließe mich meinen "Vorschreibern" an. Bis auf die Sache mit dem Vorsatz. Das ist sehr weit hergeholt.
Aber seien wir mal froh, dass das kein Kind war was du angefahren hast, weil du dicht nicht entsprechend der STVO verhalten hast.
Bitte poste mal das Ergebnis des ganzen Rechtsstreit. Das würde mich mal interessieren, was da herauskommt.
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Der Vorsatz war : "Ich gehe davon aus das der nicht fahren kann und die Tonne übersieht". Das wird nichts mit einer Klage. Das ist die eigene Dummheit, egal in welchem Winkel die durchsichtige Minitonne stand.
K.
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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."
@ mustermann2000,
"Der Vorsatz war : "Ich gehe davon aus das der nicht fahren kann und die Tonne übersieht". Das wird nichts mit einer Klage. Das ist die eigene Dummheit, egal in welchem Winkel die durchsichtige Minitonne stand."
Sie meinen also, dass man jederzeit ohne zivilrechtliche Folgen vorsätzlich Hindernisse in den Verkehrsraum stellen darf?
Und wenn dann jemand dagegen fährt, trifft diesen Fahrer dann ja ein Verschulden, was den Hindernisbereiter von jeglicher Haftung enthebt?
Provokant gefragt:
Gilt dies nur für mit Steinen gefüllte Mülltonnen oder darf man auch andere Gegenstände wie Betonklötze oder ähnliches ohne Haftungsrisko als Hindernis in den Weg stellen?
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quote:
Sie meinen also, dass man jederzeit ohne zivilrechtliche Folgen vorsätzlich Hindernisse in den Verkehrsraum stellen darf?
Die Mülltonne darf zu Zweck der Abholung (Leerung) ind en Verkehrsraum gestellt werden. Steht in den meisten Gemeindesatzungen, dort ist auch Art und Ort genannt.
Nur gut das er sich nichts selbst hingestellt hat oder einen gefüllten Kinderwagen :-)
K.
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Wieso kommen Sie trotz der Vorgeschichte und Steinen in einer Biotonne zu dem Ergebnis, dass es sich um eine normale Entleerung handelte?
-- Editiert am 24.08.2009 15:07
quote:
Sie meinen also, dass man jederzeit ohne zivilrechtliche Folgen vorsätzlich Hindernisse in den Verkehrsraum stellen darf?
Wenn man ein Fahrzeug führt, hat man gewisse (Sorgfalts-)Pflichten.
So darf man z.B. nur so schnell fahren, das man jederzeit anhalten kann ohne einen Unfall zu verursachen (Sichtfahrgebot, § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO).
Wenn man also frontal in den Betonklotz fährt, hat man schon gewisse Erklärungnöte weshalb einen keine Schuld teffen soll.
Wenn ich von dem toten Winkel weis und einfach losfahre ohne mich davon zu überzeugen, das dort keine Hindernisse stehen, dürfte die Argumentation vor Gericht schwer fallen.
Es hätte ja auch eine Mutter mit Kinderwagen sein können ... sollte man mal drüber nachdenken ...
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Ich behaupte doch nicht, dass den Fahrer keine Schuld trifft.
Es geht um die Frage der Schuld des Hindernisbereiters. Das der Fahrer nicht ohne erhebliches Mitverschulden aus der Sache herauskommt ist klar.
Genauso klar dürfte es aber auch sein, das man nicht einfach aus Jux und Tollerei ungestraft VORSÄTZLICH Hindernisse in den Verkehr bringen darf.
Ansonsten könnte man also nachts auf einer Landstraße eine Mülltonne mit Steinen aufstellen. Ein Dritter prallt nachts gegen das Hindernis. Auf die Fragestellung nach der möglichen Haftung desjenigen, der das Hindernis in den Verkehr brachte antwortet man dann, der Fahrer habe ja nur so schnell fahren dürfen, dass er vor einem Hindernis hätte anhalten können. Er sei selbst schuld, da es ja auch eine Mutter mit Kinderwagen hätte sein können.
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-- Editiert am 24.08.2009 17:52
quote:
Ansonsten könnte man also nachts auf einer Landstraße eine Mülltonne mit Steinen aufstellen. Ein Dritter prallt nachts gegen das Hindernis.
Was auf die Strasse darf ist genau geregelt. Dazu gehören auch Mülltonnen, die dürfen zu bestimmten Zweck und Zeit auf die Straße an den Strassenrand gestellt werden. Daher ist am straßenrand in Ortschaften eben Vorsicht walten zu lassen, auf einer Autobahn darf man davon ausgehen das solche Hindernisse nicht vorkommen.
Nur wenn man "beweisen" kann das der Nachbar den Mülleimer einzig zu Zwecke der Belästigung rausgestellt hat könnte man was machen. Und zwar auf Unterlassung klagen.
Wer so doof ist gegen ein stehendes Hinderniss zu fahren haftet selber. Er hätte den Schaden jederzeit verhindern können wenn er stehen geblieben wäre. Und ich würde in keiner Verhandlung erklären das ich Rückwärts fahre ohne mich zu vergewissern das da kein Kind spielt.
K.
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quote:
Genauso klar dürfte es aber auch sein, das man nicht einfach aus Jux und Tollerei ungestraft VORSÄTZLICH Hindernisse in den Verkehr bringen darf.
Stimmt. Natürlich nicht ungestraft. Das ist aber eine Frage des Strafrechtes (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) und nicht des Zivilrechtesum das es ja hier geht.
Wobei der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr bei einer Mülltonne im toten Winkel leider nicht zum Zuge kommt.
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Das vorsätzlich Hinstellen ist beweisbar. Der Schädiger hat bei seiner Privathaftpflicht angegeben, das er die Mülltonne dahin gestellt hat. Die Privathaftpflicht hat die Zahlung aber abgelehnt.
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Das vorsätzlich Hinstellen ist beweisbar. Der Schädiger hat bei seiner Privathaftpflicht angegeben, das er die Mülltonne dahin gestellt hat.
Das begründet ja noch keinen Vorsatz, da ja am nächsten Tag die Leerung angesetzt war. Wäre es drei Tage vorher gewesen wäre die Beweislage eindeutiger.
Das Problem dürfte sein zu beweisen, das die Tonne vorsätzlich dort hin gestellt wurde um das Fahrzeug zu beschädigen. Und ob der Nachbar damit rechnen musste, das jemand entgegen der Regeln im Straßenverkehr und der allgemeinen Sorgfaltspflicht einfach losfährt.
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Der Vorsatz lag wohl darin das die Tonne rausgestellt wurde damit sie geleert werden kann.
Was lernen wir daraus? Immer erst schauen ob alles frei ist, besonders wenn man rückwärts fährt.
Wie schon gesagt. Hinter dem Auto hätten sich auch spielende Kinder aufhalten können, ober eine Oma mit einem Rollator... Scherz beiseite.
Bei dem entstandenen Schaden muss der TE schon mit recht viel Schwung rückwärts gefahren sein....
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Wenn die Tonne zur Leerung dort stehen darf und eshalb auch dort hingestellt werden darf gibt es natürlich kein Problem.
Ob die Tonne tatsächlich so dort stehen darf habe ich nicht in Erinnerung unterstelle ich aber. Ebenfalls, dass Leerungstag war.
Ich frage mich aber ob der Sachverhalt sorgsam durchgelesen wurde.
Zunächst drängt sich doch aufrund der Vorgeschichte der Verdacht auf, das die Tonne zur Schikane so abgestellt wurde.
Dies allein ist natürlich schwer nachweisbar.
In Verbindung damit, dass die BIOtonne aber mit Steinen gefüllt wurde und deshalb gar nicht gellert werden sollte und würde, lässt die Leerungsbehauptung in sich zuammenfallen.
Wieso setzt sich damit niemand auseinander.
Die hier vertenene These der alleinigen Haftung des Fahrers kommt doch nur zum tragen, wenn eine Mithaftung des Mülltonnenbesitzers eindeutig ausgeschlossen wäre, selbst wenn er diese vorsätzlich dorthingestellt hätte damit der TE sein Fahrzeug daran beschädigt.
Und dies leuchtet mit nun einmal nicht ein, wie man in einem solchen Fall dazu kommt, dass keine Haftung vorliegt?
Wenn man eine Mithaftung für dieen Fall aber bejaht kommt man in die Beweisproblematik. Lässt sich dies nachweisen?
Dass der Mülltonnenbesitzer das Fahrzeug des TE becshädigen wollte wohl nicht.
Das er aber vorsätzlich ein für den TE nicht sofort erkennbares Hinderniss aufstellte um den TE zu behindern sehe ich aber aufgrund der Füllung mit Steinen und der Vorgeschichte als nachweisbar an.
Das der TE dieses Hindernis trotzdem hätte wahrnehmen müssen steht außer Frage. Deshalb haftet er ja auch mit. Aber ebenfalls auch der Nachbar (wie wohl auch der Anwalt des TE meint).
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quote:
In Verbindung damit, dass die BIOtonne aber mit Steinen gefüllt wurde und deshalb gar nicht gellert werden sollte und würde, lässt die Leerungsbehauptung in sich zuammenfallen.
Wieso setzt sich damit niemand auseinander.
Welche Beweise für die Steinfüllung gibt es den wird der Richter fragen?
Wie sah die Steinfüllung denn aus (Zusammensetzung) wird der Richter fragen?
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Klar wenn der irrtümlich Steine eingefüllt hat entsteht gleich ein Haftungsanspruch.
Kann das sein das die Tonne regelmässig umgefahren hat, denn sonst würde das dem Nachbarn ja nichts bringen. Denn nur so und mit etwas Schwung entseht überhaupt ein Schaden, sonst rollt der Mülleimer nur weg
Wenn ich Richter wäre würde ich die Tonne beiden um die Ohren hauen
K.
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Die Biotonne wurde auch nicht beim Rückwärtsfahren gerammt, sondern diese stand auf der Beifahrerseite hinter dem Beifahrerspiegel im toten Winkel. Das Fahrzeug wurde dann nach vorne mit voll eingeschlagenen Lenkrad rechtsrum bewegt und die Tonne drückte durch das hohe Gewicht Beulen in die Tür.
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"Klar wenn der irrtümlich Steine eingefüllt hat entsteht gleich ein Haftungsanspruch."
Zunächst ist dies Sachverhaltsquetsche, da zu keinem Zeitpunkt irgendetwas von "irrtümlicher Steineeinfüllung" im Sachverhalt steht.
Um diesen Punkt zu prüfen, müsste der Nachbar diese Tatsache erst einmal behaupten.
Und warum ein Richter dieser Behauptung Glauben schenken soll ist mir nicht nachvollziehbar.
Würden Sie diese Behauptung ohne weiteren Nachweis nach der Vorgeschichte Glauben?
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Der Nachbar sagt einfach da waren keine Steine drin. Der sagt nicht mal das welche irrtümlich eingefüllt waren.
Der eine behauptet da waren Steine drin, deshalb die starke Beschädigung.
Der sagt es waren keine Steine drin, das ist eine reine Schutzbehauptung um den Schaden nicht alleine tragen zu müssen.
Wer etwas behauptet muss es auch beweisen, so ist das halt in Deutschland vor Gericht.
Wenn der T5-Fahrer behauptet das der hohe Schaden nur durch die Steinfüllung entstanden sei, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig. Dem Gegner reicht ohne Beweise ein einfaches bestreiten mit nichtwissen um die Behauptung zurückzuweisen.
Und die Vorgeschichte ist nun mal kein 'Beweis'.
Warum also sollte ein Richter der Behauptung des T5-Fahrers Glauben schenken?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Sie verwechseln Anspruchsgrundlage und Beweislage.
Wenn der TE schreibt es waren Steine in der Tonne, dann waren Steine in der Tonne. Dieser Sachverhalt gilt solange für die Prüfung eines Anspruchs bis etwas Anderes geschildert wird.
die Hauptfarge hier war aber, ob ein Anspruch besteht. Die Beweisfrage stellt sich also erst bei der Frage, ob dieser Anspruch vor Gericht auch durchgesetzt werden kann.
Und bis jetzt ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass der Nachweis der Füllung mit Steinen nicht zu führen ist. Auch nicht, dass der Nachbar dies bestritten hat!
Dieser Nachweis ist sicher nicht zu führen, wenn der TE versäumt hat die Steine in der Tonne irgendwie zu dokumentieren (Zeugen, Fotos). Ferner, wenn ein eventuelles einzuholendes Gutachten die Entstehung der Schäden am Pkw auch mit einer normalen Füllung für möglich hält.
Ferner wenn der Nachbar wahrheitswidrig das Einfüllen vor Gericht bestreitet und dadurch einen (versuchten) Prozeßbetrug begeht.
Viele "Wenn".
Mir scheint Sie gehen davon aus, dass ohne Aufnahme des Täters per Video, eine Beweisführung nicht möglich sei.
Wenn der Richter zur Überzeugung kommt, dass es so war ist das ausreichend (freie Beweiswürdigung) .
Man sollte auch nicht zu viel in einen Sachverhalt hineininterpretieren und mit dem Sachverhalt arbeiten, den der TE schildert.
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--- editiert vom Admin
Ja ok. Danke schon mal euch allen. Ist aber nicht mein Fahrzeug. Werde euch über den Ausgang dann mitteilen.
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Kleiner Zwischenstand: Gerichtsverhandlung ist Mitte April.
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--- editiert vom Admin
@ ffw-112
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