Eiche an Grundstücksgrenze Neubaugebiet

24. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Juli36
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eiche an Grundstücksgrenze Neubaugebiet

Guten Tag, ich habe folgendes Problem:
Die schon ca. 5m hohe Eiche unseres Nachbarn steht direkt neben unserem Haus recht nah an der Grenze. Unser Haus steht 3.30m von der Grenze entfernt und der Baum auf Nachbarsseite befindet sich ca. 1m von der Grenze entfernt.
Wir haben vor 2 Jahren im Neubaugebiet ein Haus gebaut. Die Grundstücke waren alle, unseres, als auch das des Nachbarn, stark mit Büschen und Bäumen bewachsen, sodass jeder diese Grundstücke erstmal „aufräumen" musste.
Damals war das Nachbargrundstück noch nicht verkauft oder gar in Planung einer Bebauung.
Wir haben angenommen, dass ein künftiger Nachbar diesen Baum, wie auch eben die anderen, entfernen würde. Dieses ist nicht geschehen.
Wir haben schon Kontakt zum Nachbarn aufgenommen und das Thema angesprochen: der Baum wird ja nicht immer so schön klein bleiben und wir haben Angst, dass wir Schäden am Haus oder Keller im Verlauf bekommen.
Wir boten an, mit Einverständnis der Nachbarn, den Baum auf unsere Kosten zu entfernen und sogar einen neuen Baum zu spendieren
.
Leider zeigt sich der Nachbar nicht „kooperativ" und besteht auf den Baum, da er „für ihn und sein Haus dort wunderschön steht und er bestehende Bäume erhalten will."

Derzeit stellt der Baum für uns noch kein Problem dar, aber in die Zukunft geschaut wird er uns vllt doch Sorgen bereiten. Anheben der Terrassenplatten, Verschmutzung des Dachs und der Fassade, Wurzelschäden im Keller.
Die Verjährungsfrist ist sicherlich schon abgelaufen, der Baum ist 5 Meter hoch. Und nach Sichtung mehrer Foren scheint es uns auch so, als stünden wir leider sehr schlecht da.
Unsere Frage:
Wir wissen, dass wir den Baum nehmen müssen wie er ist. Aber welche Pflichten hat der Eigentümer?
Kann man verlangen, dass der Baum auf einer bestimmten Größe gehalten wird? Kann man die Entfernung der Wurzeln verlangen, wenn sie Probleme für uns verursachen?
Dieses ist ja auch nur soweit möglich, wie es den Baum in seinem Bestand nicht schädigt. Da er Max. 1m von der Grenze entfernt ist, würde das wahrscheinlich auch recht schnell der Fall sein...
Nicht falsch verstehen: es geht uns nicht um den „Schmutz" den eine Eiche macht. Wir selber haben etliche Bäume (aber grenzkonform) in unseren Garten gepflanzt und sind generell auch „pro Baum". Aber wir haben einfach Bedenken um unsere Bausubstanz und Fassade in etwa 10-15 Jahren, wenn der Baum dann um ein Vielfaches höher und breiter ist und dann unter Bestandsschutz steht.

Wir haben tatsächlich gedacht, dass der Nachbar den Baum im Rahmen seiner Bauarbeiten entfernt, da er tatsächlich ungünstig steht und ihm eigentlich keinen Nutzen bringt, wie Schatten oder Ähnliches. Aber dem ist nicht so. Von der Garage des Nachbarn steht er mind. 5 Meter entfernt.

Wir möchten natürlich auch keinen Streit, deshalb hatten wir auch das Angebot unterbreitet.

Sieht die Lage tatsächlich so schlecht für uns aus? Müssen wir das alles dulden und dann die ganzen Nachteile (verschmutzte
Fassade, heben von Terrasse, Keller) selber regulieren?

Vielen Dank schon einmal für die Informationen und Anstöße.

Ärgert der Nachbar?

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26 Antworten
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#1
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von Juli36):
Die schon ca. 5m hohe Eiche unseres Nachbarn steht direkt neben unserem Haus recht nah an der Grenze. Unser Haus steht 3.30m von der Grenze entfernt und der Baum auf Nachbarsseite befindet sich ca. 1m von der Grenze entfernt.
Steht der Baum nun direkt neben eurem Haus oder 4,30 m entfernt?

Prinzipiell sehe ich hier aber nur bedingt Möglichkeiten. Zu entfernen ist vom Nachbarn was über die Grenze wächst und (ich glaube) bei übermäßigem Befall auch was auf eurem Grundstück landet.

Es ist aber auch etwas kurios, dass man sein Haus direkt neben einem Baum baut in der rührigen Erwartung, dass der Nachbar den dann schon wegmachen wird.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:
Wir haben angenommen, dass ein künftiger Nachbar diesen Baum, wie auch eben die anderen, entfernen würde. Dieses ist nicht geschehen.


Das ist wirklich eine blauäugige Annahme, ich z.B. würde das Gegenteil hoffen. Ein Neubaugebiet hat oft keinen (nennenswerten) Baumbestand und in meinen Augen einen Ghetto-Charakter. Also wertet der Baum die Landschaft für mein Empfinden eher auf und mit Leuten wie mir muss man in der Nachbarschaft auch mal rechnen.

Zitat:
Wir haben tatsächlich gedacht, dass der Nachbar den Baum im Rahmen seiner Bauarbeiten entfernt, da er tatsächlich ungünstig steht und ihm eigentlich keinen Nutzen bringt, wie Schatten oder Ähnliches.


............der Nutzen ist hier auch subjektiv, denn der Baum hat natürlich einen Nutzen: Vogelbrutstätte z. B. oder die Photosynthese, also die Sauerstoffproduktion, die dem Menschen einen Nutzen bringt, den niemand bestreiten kann. Und es kann sein, dass er dem Nachbarn einfach gefällt - weil er schön dasteht!?

Außer über den Aspekt "Nutzen" kann man also unterschiedlicher Ansicht sein. Deshalb empfehle ich einen Blick ins Nachbarschaftsrecht eures Bundeslandes - einen Fällanspruch bezweifle ich aber - und auch im www kann man sich mal über die Haftung bei Schäden durch Nachbars Bäume informieren, z. B.

https://www.fritzufritz.de/hotel/haftung-fuer-schaeden-durch-baeume/
https://www.ruv.de/presse/ruv-infocenter/pressemitteilungen/baumwurzeln-haftung

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

In welchem Bundesland liegen die Grundstücke? Die genauen Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland.

Nach meiner Kenntnis ist es aber in keinem Bundesland zulässig, in einer Entfernung von nur 1m von der Grenze einen 5m hohen Baum zu behalten.

Wenn ich mal die Rechtlage eines großen Bundeslandes (NRW) als Beispiel nehme, dann muss bei einer Eiche nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 a) NachbarG NRW ein Grenzabstand von 4m eingehalten werden.

Zitat:
Derzeit stellt der Baum für uns noch kein Problem dar,


Es sind Verjährungsvorschriften zu beachten, d.h. es kann durchaus problematisch sein, so lange zu warten, bis der Baum tatsächlich zu einem Problem führt.

Die beiden vorhergehenden Antworten ignorieren vollständig die tatsächliche Rechtslage.

-- Editiert von hh am 24.02.2021 13:57

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#4
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die beiden vorhergehenden Antworten ignorieren vollständig die tatsächliche Rechtslage.
Zitat (von nyr):
Prinzipiell sehe ich hier aber nur bedingt Möglichkeiten. Zu entfernen ist vom Nachbarn was über die Grenze wächst und (ich glaube) bei übermäßigem Befall auch was auf eurem Grundstück landet.
Nur um sicher zu sein, dass du das auch wirklich so meinst: Du denkst nicht, dass Überwuchs entfernt werden muss?
Das halte ich für eine ... gewagte Aussage.

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#5
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Juli36):
Leider zeigt sich der Nachbar nicht „kooperativ" und besteht auf den Baum, da er „für ihn und sein Haus dort wunderschön steht und er bestehende Bäume erhalten will."

Eichen wachsen in den ersten 4-5 Jahren bis auf eine Höhe v. ca. 2 m. Danach wachsen sie sehr langsam, ca. 40-70 mm im Jahr. Ob sie ohne weiteres gefällt werden darf ist fraglich. Der Baum hat schon einige Jahre auf dem Buckel. Dabei ist er noch jung, wenn man bedenkt das sie 800 -1000 Jahre alt werden können. Soweit ich weiß wird das Fällen mit einer Strafe von bis zu 50.000,--€ geahndet. Da fast alle Gemeinden zur Erfassung von versiegelten Flächen für die Regenwasserabgaben über Luftaufnahmen verfügt wäre ich vorsichtige.

In jeder Gemeinde gibt es eine Satzung zur Gestaltung u. Schutz von Bäumen und Hecken. Da könnte man nachfragen. Wahrscheinlich bleibt es erfolglos. Die Naturschutzbehörde setzt sehr strenge Maßstäbe zum Erhalt von Baumbeständen.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Du denkst nicht, dass Überwuchs entfernt werden muss?


Ich denke, dass der Baum entfernt werden muss. Dann muss man über den Überwuchs nicht mehr diskutieren.

Zitat:
Ob sie ohne weiteres gefällt werden darf ist fraglich.


Das muss man natürlich prüfen jedoch habe ich da nur wenige Bedenken.

Zitat:
In jeder Gemeinde gibt es eine Satzung zur Gestaltung u. Schutz von Bäumen und Hecken.


Es gibt sehr viele Gemeinden ohne Baumschutzsatzung.

Zitat:
Da könnte man nachfragen. Wahrscheinlich bleibt es erfolglos. Die Naturschutzbehörde setzt sehr strenge Maßstäbe zum Erhalt von Baumbeständen.


Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass eine 5m hohe Eiche mitten in einem Neubaugebiet nicht gefällt werden dürfte. Selbst wenn es eine Baumschutzsatzung gibt, dann sind darin im Regelfall nur Bäume ab einem Stammumfang von 50cm geschützt. So dick ist der Stamm wahrscheinlich noch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich denke, dass der Baum entfernt werden muss. Dann muss man über den Überwuchs nicht mehr diskutieren.
Dann ist deine Aussage, dass die beiden vorherigen Antworten die tatsächliche Rechtslage vollständig(!) ignorieren, falsch. Gerade in einem Rechtsforum würde ich mir mehr Präzision wünschen.

Ob der Baum nicht gefällt werden darf, bin ich mir auch nicht sicher. Ich sehe aber auch nicht, dass er gefällt werden muss. Er muss eventuell am Weiterwachsen gehindert werden, aber eine Entfernung kenne ich zumindest aus ähnlichen Fällen nicht.

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#8
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es gibt sehr viele Gemeinden ohne Baumschutzsatzung.


Kann ich mir nicht vorstellen das Gemeinden auf die Gestaltung ihrer Bebauungspläne und ihrem Umfeld keinen Einfluss haben möchten. Aber dann greift das Bundesnaturschutzgesetz. Ich kenne keine Gemeinde die darauf verzichtet. Sicher haben die Bauherren bei ihrem Neubau auch einen Freiflächenplan einreichen müssen.

-- Editiert von Nachgehakt 1 am 24.02.2021 20:00

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Kann ich mir nicht vorstellen das Gemeinden auf die Gestaltung ihrer Bebauungspläne und ihrem Umfeld keinen Einfluss haben möchten.


Natürlich gestalten die Gemeinden die Bebauungspläne mit. Aber was hat das mit einer Baumschutzsatzung zu tun? Bei mir in der Gegend gibt es zahlreiche Gemeinden ohne Baumschutzsatzung, darunter sogar eine Großstadt.

Zitat:
Aber dann greift das Bundesnaturschutzgesetz.


Na und? Das verbietet nicht das Fällen eines Baumes auf dem eigenen Grundstück.

Zitat:
Sicher haben die Bauherren bei ihrem Neubau auch einen Freiflächenplan einreichen müssen.


Mag sein und Du meinst, dass darauf die Eiche eingezeichnet war? Ich gehe nicht davon aus, dass die Eiche bereits einen Stammumfang von 60cm hat. In Gemeinden ohne Baumschutzssatzung müssen Bäume ohnehin nicht in den Freiflächenplan eingezeichnet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von hh):
Natürlich gestalten die Gemeinden die Bebauungspläne mit. Aber was hat das mit einer Baumschutzsatzung zu tun? Bei mir in der Gegend gibt es zahlreiche Gemeinden ohne Baumschutzsatzung, darunter sogar eine Großstadt.

Tja, dann müsste man mal in einen Bebauungsplan geschaut haben um das zu erkennen.
Wenn du dir so sicher bist kannst du einige Gemeinden/die Stadt benennen. Es wäre leicht deine Behauptung zu bestätigen oder zu widerlegen. Man möchte ja in einer Diskussion nicht unbedingt Recht haben, sondern eine Lösung für den TE vorschlagen. Ich bin für fundierte Argumente immer offen. Deine Behauptungen überzeugen mich so nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Tja, dann müsste man mal in einen Bebauungsplan geschaut haben um das zu erkennen.


Es gibt natürlich Bebauungspläne, in denen Bäume eingezeichnet sind, die zu schützen sind. Ich habe aber noch nie erlebt, dass ein relativ junger Baum dort eingezeichnet ist.

Zitat:
Wenn du dir so sicher bist kannst du einige Gemeinden/die Stadt benennen.


Die Stadt Osnabrück hat keine Baumschutzsatzung, sondern lediglich ein Fällverbot in der Zeit von März bis September. Auch in zahlreichen umliegenden Städten und Gemeinden gibt es keine Baumschutzsatzung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von Juli36):
Kann man verlangen, dass der Baum auf einer bestimmten Größe gehalten wird?
Man kann das verlangen. Der Nachbar wird freundlich ablehnen, weil er das nicht will. Er betrachtet diese Eiche vermutlich nicht als Nutzbringendes, sondern einfach als *schönen Laubbaum*. Was meinst du mit *Größe*? 5 m hoch und welcher Umfang? Der Nachbar kann und wird seine Eiche nicht erwürgen und nicht in der Höhe abschneiden.
Zitat (von Juli36):
Kann man die Entfernung der Wurzeln verlangen, wenn sie Probleme für uns verursachen?
Ja, auch das.
Zitat (von Juli36):
Aber wir haben einfach Bedenken um unsere Bausubstanz und Fassade in etwa 10-15 Jahren,
Dann solltet ihr dem Nachbarn eure Sorgen und Bedenken nochmal unterbreiten.
Zitat (von Juli36):
Wir selber haben etliche Bäume (aber grenzkonform) in unseren Garten gepflanzt
Der Nachbar hat die Eiche eben erhalten. Ihr wisst nicht, was den Nachbarn in 10-15 Jahren oder eher an euren Konform-Bäumen stört...Ihr selbst habt keine Ahnung, wie die neuen Bäumchen in 10-15 Jahren aussehen werden...oder ?
Eine jetzt 5 m hohe Eiche wächst sehr langsam weiter. Vermutlich viel langsamer als eure neuen Bäume.
Zitat (von Juli36):
und dann die ganzen Nachteile (verschmutzte Fassade, heben von Terrasse, Keller) selber regulieren?
Nein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Stadt Osnabrück hat keine Baumschutzsatzung, sondern lediglich ein Fällverbot in der Zeit von März bis September. Auch in zahlreichen umliegenden Städten und Gemeinden gibt es keine Baumschutzsatzung.

100% gibt es auch in Osnabrück eine Baumschutz-Satzung. Hier werden die geschützten Bäume und deren Stanort im Bebauungsplan genau eingezeichnet. Angefangen von Neupflanzungen bis hin zu Bestandsbäumen wie Winterlinde d= 20 cm, Spitz-Ahorn d= 35 cm, Hainbuchen d= 60 cm, Haselnuss usw. Übrigens nicht nur in Osnabrück. Sicherlich ist manches verhandelbar, aber man muss dafür meist eine Ausgleichspflanzung anbieten und eine Genehmigung einholen.
Deshalb habe ich dem TE vorgeschlagen, erst Gemeinde fragen, dann fällen.



-- Editiert von Nachgehakt 1 am 25.02.2021 20:57

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
100% gibt es auch in Osnabrück eine Baumschutz-Satzung.


Die gibt es 100%-ig in Osnabrück nicht. Eine ursprünglich vorhandene Baumschutzsatzung wurde 2002 aufgehoben.

Der Antrag, eine Baumschutzsatzung zu erlassen, ist gerade Ende letzten Jahres erneut abgelehnt worden:
https://www.facebook.com/pg/OsnaBaum.Baumschutz.Osnabrueck/posts/

Zitat:
Hier werden die geschützten Bäume und deren Stanort im Bebauungsplan genau eingezeichnet.


Der Schutz von Bäumen über einen Bebauungsplan ist aber etwas völlig anderes als eine Baumschutzsatzung

Zitat:
Angefangen von Neupflanzungen bis hin zu Bestandsbäumen wie Winterlinde d= 20 cm, Spitz-Ahorn d= 35 cm, Hainbuchen d= 60 cm, Haselnuss usw. Übrigens nicht nur in Osnabrück. Sicherlich ist manches verhandelbar, aber man muss dafür meist eine Ausgleichspflanzung anbieten und eine Genehmigung einholen.


Es mag ja sein, dass das bei Dir in der Gegend so streng gehandhabt wird. Daraus kann man aber nicht schließen, dass das überall so ist.

Zitat:
Deshalb habe ich dem TE vorgeschlagen, erst Gemeinde fragen, dann fällen.


Dann zeig mir mal irgendeine Baumschutzsatzung oder einen Bebauungsplan, mit dem eine Eiche geschützt wird, die bei der hier angegebenen Größe ca. 10 Jahre alt ist. In den meisten Baumschutzsatzungen sind Bäume erst ab einem Stammumfang von 60cm geschützt. Damit eine Eiche diese Dicke erreicht, muss sie etwa 50 Jahre alt sein.

Das Problem für den TE ist aber doch ohnehin, dass er selbst den Baum gar nicht fällen darf, weil dieser auf dem Grundstück des Nachbarn steht.

Zitat:
Deshalb habe ich dem TE vorgeschlagen, erst Gemeinde fragen, dann fällen.


Fragen kostet nichts. Ich bleibe aber dabei, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass der Baum geschützt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die gibt es 100%-ig in Osnabrück nicht. Eine ursprünglich vorhandene Baumschutzsatzung wurde 2002 aufgehoben.

Der Link ist noch aus der Steinzeit. Schau mal auf die Osnabrücker Internetseite.
Bürgerservice: "Kontrolle und Beratung zur Erhaltung des geschützten Baumbestandes. Geschützte Bäume in Bebauungspläne finden."
Was ist denn der Sinn einer Baumschutzsatzung? Ich denke es sollen Bäume geschützt werden. Der Osnabrücker Gemeindeservice hilft sogar dabei sie zu finden. Und wo? in den Bebauungsplänen ;)

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

-Geht es denn um Osnabrück?
-Was für ne Eiche isses denn?
-Ist es evtl. eine der 7000 Eichen des J.B.?
https://de.wikipedia.org/wiki/Eichen

Die Eiche ist 5 m hoch. Tolle Aussage. Ende. :sad:
Also entweder erstmal in die Botanik oder in die Zukunft.
Aber nicht in die Satzung von Osnabrück.
Der Fragesteller hat nur Befürchtungen für die Zukunft... dann ist sie vielleicht nur 5,50 m hoch.
-----------------------------------

Beim Nachhaken kann man sich ganz schrecklich verhaken.
Vielleicht gehts gar um Bielefeld ?--- dann ist die ganze verhakte Haarspalterei umsonst---
denn BI gibts ja gar nicht.
:zoff:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Der Link ist noch aus der Steinzeit.


Wenn ein Beitrag, der nicht einmal einen Monat alt ist, für Dich schon aus der Steinzeit stammt, dann müssen wir jetzt nicht weiter diskutieren.

Zitat:
Was ist denn der Sinn einer Baumschutzsatzung?


Wenn Du keine Ahnung hast, was eine Baumschutzsatzung ist, dann kann ich Dir leider auch nicht weiter helfen. Ein Bebauungsplan wird jedenfalls auch dann nicht zu einer Baumschutzsatzung, wenn damit Bäume geschützt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Baumschutzsatzung

Und was daran nicht zu verstehen ist, dass am 3.11.2020 ein Antrag der Ratsfraktion der Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung vom Rat der Stadt Osnabrück abgelehnt wurde, kann ich nicht wirklich nachvollziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und wenn Du es immer noch nicht glaubst, dass es in Osnabrück keine Baumschutzsatzung gibt, hier der Link auf den entsprechenden Ratsbeschluss:


Da muss ich dir Recht geben. Ich lerne dazu. Es geht dir um den Begriff-Baumschutzsatzung und nicht um die Problematik. Eine Baumschutzsatzung hat Osnabrück in dieser Form nicht. Um aber die Problematik Baumschutz? zu lösen, sollte der TE wissen das gem. § 29 Abs. 1 Satz BNatSchG der Baumschutz in Städten und Gemeinden in rechtsverbindlicher Form geschehen muss. In manchen Gemeinden in Form einer Baumschutzsatzung in Osnabrück durch die Festsetzungen in Bebauungsplänen. Das Ergebnis ist das gleiche. Bäume unter Schutz und das rechtsverbindlich.

Ob "ihrer" Eicher diese Ehre zukommt können der TE u. sein Nachbar selber klären. Er wissen ja jetzt worauf es ankommt. Stammunfang messen und nachfragen.

Zitat (von Anami):
Beim Nachhaken kann man sich ganz schrecklich verhaken.

Hast recht, deine ständige Fragereien habens auch in sich, sie füllen die Threads ;)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Es geht dir um den Begriff-Baumschutzsatzung


Logisch meine ich mit einer Baumschutzsatzung auch eine Baumschutzsatzung und nicht andere Arten des Baumschutzes, sonst hätte ich Baumschutzsatzung geschrieben. Dass es noch zahlreiche weitere Möglichkeiten gibt, Bäume zu schützen ist mir durchaus bewusst.

Zitat:
§ 29 Abs. 1 Satz BNatSchG der Baumschutz in Städten und Gemeinden in rechtsverbindlicher Form geschehen muss.


In meinem § 29 BNatSchG steht nichts davon, dass Bäume durch eine Baumschutzsatzung oder einen Bebauungsplan geschützt werden müssen. Wie schon dargestellt gibt es noch zahlreiche weitere Schutzmöglichkeiten.

Zitat:
In manchen Gemeinden in Form einer Baumschutzsatzung in Osnabrück durch die Festsetzungen in Bebauungsplänen. Das Ergebnis ist das gleiche.


Der Unterschied ist ganz erheblich. In einer Baumschutzssatzung sind alle Bäume ab einer gewissen Größe geschützt. Im Bebauungsplan sind dagegen nur einzelne Bäume geschützt und auch nur die Bäume, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes als schützenswert galten.

Außerhalb von Bebauungsplänen sind Bäume somit nicht geschützt und bei älteren Bebauungsplänen auch nicht wirklich.

Das hier wäre mit Baumschutzsatzung jedenfalls nicht legal gewesen:
https://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/442720/osnabruck-kahlschlag-ist-nicht-gleich-baumfrevel-1

Und trotz Schutz kann auch so etwas passieren:
https://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/406950/baum-gefallen-baustelle-stillgelegt

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von hh):
In meinem § 29 BNatSchG steht nichts davon, dass Bäume durch eine Baumschutzsatzung oder einen Bebauungsplan geschützt werden müssen.

Kannst du auch nicht finden. Da würd ich einmal den Normadressen folgen und ins Landes-Naturschutzgesetz schauen.
Zitat (von hh):
Der Unterschied ist ganz erheblich. In einer Baumschutzssatzung sind alle Bäume ab einer gewissen Größe geschützt. Im Bebauungsplan sind dagegen nur einzelne Bäume geschützt und auch nur die Bäume, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes als schützenswert galten.

Falsch: Baumschutzsatzungen sind so unterschiedlich wie ihre Anwender (Länder oder Gemeinden). Alles wird auf die lokalen Rahmenbedingungen der Städte u. Gemeinden abgestimmt. Auf keinen Fall richtet sich eine Baumschutzsatzung alleine nach der Größe von Bäumen. Das gleiche gilt für Bebauungspläne.
Zitat (von hh):
Außerhalb von Bebauungsplänen sind Bäume somit nicht geschützt und bei älteren Bebauungsplänen auch nicht wirklich.

Falsch: Dafür gibt es Freiflächennutzungspläne als verbindliche Bauleitplanung. Nur zur Info Forst-u. Landwirtschaft.
Und Osnabrück vergesse ich jetz einmal. Die letzte Normenadresse ist der TE und der sollte lieber nachfragen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Auf keinen Fall richtet sich eine Baumschutzsatzung alleine nach der Größe von Bäumen.


Willst Du mich jetzt Verar..?

Beispiel Baumschutzsatzung Hannover:
Geschützt sind
Laubbäume ab Stammumfang 60cm
Nadelbäume ab Stammumfang 80cm
Einzelne ausdrücklich genannte Arten ab Stammumfang 30cm

Es kommt also alleine auf die Größe an.

Eine Baumschutzsatzung, bei der es auf andere Dinge wie Alter, Schönheit, Kronendurchmesser, Höhe oder was auch immer ankommt ist mir nicht bekannt, was nicht heißt, dass es so etwas nicht gibt.

Zu behaupten es käme auf keinen Fall alleine auf die Größe an zeugt von grober Unkenntnis einer typischen Baumschutzsatzung.

Zitat:
Dafür gibt es Freiflächennutzungspläne als verbindliche Bauleitplanung.


Und darin werden Bäume geschützt? Das wäre mir neu. Dass es auch noch weitere Schutzmaßnahmen wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern u.ä. gibt, ist mir durchaus bewusst.

Zitat:
Und Osnabrück vergesse ich jetz einmal.


Passt das nicht in Dein Weltbild?

Die Stadt Oldenburg hat übrigens auch keine Baumschutzsatzung. Allerdings findet man auf deren Website eine schöne Zusammenfassung unter welchen Umständen Bäume geschützt sind.

https://www.oldenburg.de/startseite/leben-umwelt/umwelt/naturschutz/baumschutz/welche-baeume-sind-geschuetzt.html

Nichts davon trifft auf den hier diskutierten Fall zu.

Zitat:
Die letzte Normenadresse ist der TE und der sollte lieber nachfragen.


Das kann er sich sparen.

Du kannst das gerne widerlegen, indem Du mir ein Beispiel zeigst, bei dem ein einzelner Baum in der vom TE dargestellten Art auf einem Baugrundstück geschützt wäre.


0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das kann er sich sparen.

Du kannst das gerne widerlegen, indem Du mir ein Beispiel zeigst, bei dem ein einzelner Baum in der vom TE dargestellten Art auf einem Baugrundstück geschützt wäre.

Armer TE, er könnte in Hamburg wohnen u. da wäre es angeraten.
§ 1 Zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden alle Bäume und Hecken dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2 Es ist verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonst wie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen.
§ 32)
(1) Diese Verordnung bezieht sich nicht auf
a) Obstbäume,
b) Einzelbäume unter 25 cm Brusthöhendurchmesser (130 cm über dem Boden gemessen), soweit diese nicht durch Einzelanordnungen der Naturschutzbehörde dem Schutz dieser Verordnung unterstellt sind,
§ 5 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

Zitat (von hh):
Willst Du mich jetzt Verar..?
Hatte ich eigentlich nicht vor. Ich bin dann mal raus ;)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Armer TE, er könnte in Hamburg wohnen u. da wäre es angeraten.


Warum? :bang:

Du hast es doch selbst hervorgehoben:

Diese Verordnung bezieht sich nicht auf [...] Einzelbäume unter 25 cm Brusthöhendurchmesser (130 cm über dem Boden gemessen),...

Da ist die Baumschutzsatzung in Hannover schärfer, auch wenn es anders herum formuliert ist. In Hannover sind Laubbäume bereits ab einem Umfang von 60cm, also einem Durchmesser von 19cm geschützt.

In Hamburg wäre die Eiche also ebenfalls nicht geschützt.

Dass die Eiche durch Einzelanordnung geschützt sein könnte ist noch unwahrscheinlicher als ein 6er mit Zusatzzahl im Lotto.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Juli36):
Wir wissen, dass wir den Baum nehmen müssen wie er ist. Aber welche Pflichten hat der Eigentümer?
Zitat (von Juli36):
Sieht die Lage tatsächlich so schlecht für uns aus? Müssen wir das alles dulden und dann die ganzen Nachteile (verschmutzte
Fassade, heben von Terrasse, Keller) selber regulieren?

Sorry, deine Befürchtungen sind leider in den Hintergrund graten.
Das der Baum nicht gefällt wird steht ja fest. Wenn du dir einmal das Wurzelwachstum einer Eiche anschaust sind Schäden an Terrasse, Kellerwände nicht zu befürchten. Die tiefen, meist gerade wachsenden Pfahlwurzeln bilden an den Seiten kleinere Wurzelausläufer, die wie Haare wirken. Die oberen kleinen Wurzeln erreichen dicht unter der Erdoberfläche fast die gleichen Ausmaße wie die oberirdische Baumkrone. Auch das Wasser holt sie sich aus großer Tiefe u. zwar fast so tief wie der Baum hoch ist.

Schau dir einmal Eichen u. deren Umfeld im Park an. Nur am Stamm wo sich die Pfahlwurzeln befinden ragen sie über das Erdreich. Bis diese Eiche so aussieht das erlebt man nicht wirklich mit. Auch auf die Fassade kann der Laubbaum kaum einwirken und die Dachrinnen kontrolliert man sowieso regelmäßig.
Nur deinen Anspruch auf Zurückschnitt der Überhänge solltest du im Auge behalten. Nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn du diesen Termin verpasst bleibt dir aber trotzdem dein Recht erhalten selber fachgerecht Hand anzulegen.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
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Zitat:
Das der Baum nicht gefällt wird steht ja fest.


Der Nachbar will das nicht. Ob ein Fällanspruch besteht oder nicht steht keineswegs fest, da @Juli36 bislang noch nicht mitgeteilt hat, in welchem Bundesland die Geschichte spielt.

Zitat:
Nur deinen Anspruch auf Zurückschnitt der Überhänge solltest du im Auge behalten. Nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn du diesen Termin verpasst bleibt dir aber trotzdem dein Recht erhalten selber fachgerecht Hand anzulegen.


Richtig, es gibt aber möglicherweise neben einem Anspruch auf Zurückschnitt der Überhänge auch noch einen Anspruch auf Beibehaltung der aktuellen Höhe für den Fall, dass es keinen Fällanspruch gibt. Ob der Nachbar auf Dauer wirklich bereit ist, die damit verbundenen Kosten zu tragen, wird man dann sehen.

-- Editiert von hh am 01.03.2021 10:23

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