Hallo,
wie ist das bei Eigentumswohungen, kann da gegen den Willen eines Miteigentümers beschlossen werden, dass die Heizungsanlage nachts ganz ausgeschaltet wird?
Gruß
Jörg
Eigentümergemeinschaft, Heizung nachts aus?
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Hier erst einmal etwas aus dem Mietrecht, was vielleicht weiterhilft, denn man muss sich ja nur einmal vorstellen, dass eine Wohnung auch vermietet ist.
Nachts darf die Heizung heruntergefahren werden aber nicht völlig ausgeschaltet werden:
Der Mieter hat aber keinen Anspruch darauf, seine Wohnung auch nachts auf 20 bis 23 Grad heizen zu können. Es ist ausreichend, wenn der Vermieter während der üblichen Tagesstunden (6.00 bis 23.00 Uhr) dafür sorgt, dass diese Temperaturen erreicht werden können (DIN 4701). Während der Nachtstunden kann die Heizung von ihm automatisch heruntergeschaltet werden.
„Die Heizung sollte aber nicht völlig ausgeschaltet werden,
auf 17 bis 18 Grad hat der Mieter auch nachts einen Anspruch“,
so Rechtsanwalt und Immobilienexperte Ulrich Joerss von der Kanzlei JOERSS-Rechtsanwälte in Berlin.
Die Dauer der Heizperiode ist nicht gesetzlich geregelt. In manchen Mietverträgen ist die Dauer der Heizperiode individuell vereinbart. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, wird im Allgemeinen als Heizperiode der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres betrachtet.
Sinken außerhalb dieser Heizperiode die Temperaturen unter bestimmte Grenzwerte, so muss es dennoch möglich sein, die Wohnräume zu heizen. Der Vermieter muss außerhalb der Heizperiode heizen, wenn die Außentemperatur drei Tage lang weniger als zwölf Grad beträgt. „Das Gleiche gilt, wenn die Zimmertemperatur unter 18 Grad fällt und es sich abzeichnet, dass die kühlen Außentemperaturen länger als ein bis zwei Tage anhalten. Sinkt die Temperatur in der Wohnung sogar unter 16 Grad, muss die Heizungsanlage sofort eingeschaltet werden“, so Joerss.
Kann der Mieter die Wohnung nicht ausreichend beheizen, ist dies ein Mangel an der Mietsache. Er darf dann die Miete mindern. Im Extremfall, wie bei einem Komplettausfall der Heizung im Winter – braucht er sogar überhaupt keine Miete mehr zu bezahlen (LG Berlin, GE 93, 263). Auf einen Abschlag von 50 Prozent entschied für diese Situation das Landgericht Bonn (LG Bonn, AZ: 6 S 396/81
). Ist keine Abhilfe in Aussicht, kann der Mieter in einer solchen Situation auch fristlos kündigen
_______________
Tipp:
Du solltest das richtige Forum wählen und dort die Frage stellen.
Bauen, WEG (Wohneigentum) etc.
-- Editiert von Odil am 15.11.2005 16:11:00
Danke! Mach ich da auch nochmal zur Sicherheit :-)
Viele Grüße
Jörg
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