Einfriedungsverlangen - Einfriedung aber nicht AUF sondern ENTLANG der Grenze

20. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
chopperW
Status:
Frischling
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Einfriedungsverlangen - Einfriedung aber nicht AUF sondern ENTLANG der Grenze

Quelle: Justizportal NRW

"Die §§ 32 bis 39 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen regeln die Pflicht zur Einfriedung, die Beschaffenheit, den Standort, die Kosten der Errichtung und die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung unter Normierung verschiedener Ausnahmen.
Eine Einfriedung ist eine unmittelbar auf der Grundstücksgrenze (vgl. hierzu im einzelnen § 36 des NachbGNRW; Abweichungen gelten danach für Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten) errichtete Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken abgegrenzt und es vor unbefugtem Betreten und vor Beeinträchtigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, schützt. Einfriedungen sind demnach Zäune, Mauern oder Hecken.

Aus § 32 des NachbG NRW folgt, dass dann, wenn ein Nachbar eine Einfriedung verlangt, der andere Nachbar verpflichtet ist, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen (Ausnahmen hiervon regelt § 34 des NachbG NRW). Diese ist sodann auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Wirkt ein Nachbar nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedung mit, so kann der die Einfriedung verlangende Nachbar die Einfriedung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige Kostenerstattung verlangen."

Unser Nachbarn hat eine Einfriedung verlangt und möchte eine Kostenteilung, wir würden dies gerne vermeiden, da wir entlang der Grenze bereits Pflanzen gesetzt haben und keine Fans von Zäunen usw. sind. Aufgrund der faktischen baulichen Gegebenheiten ist eine Einfriedung AUF der Grundstücksgrenze nicht möglich. Unser Grundstück liegt höher, so dass wir verpflichtet waren, eine Stützmauer (L-Steine; 70 cm) zu errichten. Diese L-Steine trennen die Grundstücke und sind unmittelbar an der Grenze.

Somit besteht also nur die Möglichkeit, die Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze zu errichten. Da er diese Einfriedung möchte und wir nicht, mithin auf SEINER Seite der Grundstücksgrenze.

Die zitierten Informationen des Justizportals NRW führen hier aus: "Abweichungen gelten danach für Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten".

Wie sieht es denn also hier aus in punkto verpflichtender Kostenteilung?

Danke und Gruß aus NRW!

Ärgert der Nachbar?

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