Eingeschränkte Sicht Grundstücksausfahrt durch Nachbarzaun

28. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
Zaunkönig123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingeschränkte Sicht Grundstücksausfahrt durch Nachbarzaun

Guten Abend,

mich würde eure Einschätzung zum folgenden Sachverhalt interessieren:

Angenommen der linke von zwei Nachbarn (bei Blick von der Straße auf die Grundstücke) hat auf der rechten Grundstücksseite bündig an der Grenze seinen Stellplatz. Darf der rechte Nachbar nun auf seine gesamte der Straße zugewandte Grundstücksseite einen 2 m hohen Sichtschutzzaun bauen, der somit dem linken Nachbarn beim Ausfahren aus dem Grundstück die Sicht auf die Straße versperrt?
Im Bebauungsplan steht dazu nichts. Das Bundesland ist Hessen. Gilt hier §27 HStrG?

-- Editiert von User am 28. Oktober 2025 17:34




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38907 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von Zaunkönig123):
Darf der rechte Nachbar
Ich meine, ja, der darf.
Wenn du oder der Nachbar sich auf § 27 HStrG beziehen, geht es wahrscheinlich um Sicht-und Lärmschutz. Der Zaun beeinträchtigt aber wohl nicht den Straßenverkehr.

Ob und wie das alte hessische Nachbarrechtsgesetz diese Einfriedung nach § 15 erlaubt, müsste man bei der örtl. Behörde erfragen.
Gibts einen Gehweg vor der Grundstücksausfahrt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Zaunkönig123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es gibt vor der Ausfahrt einen Gehweg.

Der Zaun betrifft den Straßenverkehr in dem Sinne, dass Verkehrsteilnehmer auf der Straße und auf dem Gehweg den aus der Einfahrt fahrenden Nachbarn erst spät sehen bzw. der aus der Einfahrt fahrende Nachbar "blind" aus der Einfahrt fahren muss.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18736 Beiträge, 10139x hilfreich)

Dadurch wird aber "nur" der Nachbar behindert (beim Ausfahren), nicht der Verkehr auf der Straße.

Über das HStrG ist da nichts zu machen.

Über das hessische Nachbarrecht auch nicht - Einfriedungen zu öffentlichen Straßen sind von sämtlichen Regelungen ausgenommen.

Es wäre zu prüfen, ob ein Bebauungsplan evtl. einen solchen Sichtschutz verbietet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38907 Beiträge, 6424x hilfreich)

Zitat (von Zaunkönig123):
Verkehrsteilnehmer auf der Straße und auf dem Gehweg den aus der Einfahrt fahrenden Nachbarn erst spät sehen
Dagegen hilft dem Ausfahrenden nichts.
Zitat (von Zaunkönig123):
der aus der Einfahrt fahrende Nachbar "blind" aus der Einfahrt fahren muss.
Nein, da gibt es andere Möglichkeiten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7212 Beiträge, 1648x hilfreich)

Zitat (von Zaunkönig123):
Der Zaun betrifft den Straßenverkehr in dem Sinne, dass Verkehrsteilnehmer auf der Straße und auf dem Gehweg den aus der Einfahrt fahrenden Nachbarn erst spät sehen bzw. der aus der Einfahrt fahrende Nachbar "blind" aus der Einfahrt fahren muss.

Das wäre doch genauso der Fall, wenn dort kein Zaun, sondern ein Gebäude stünde. Es gibt in Städten zigtausende von Grundstücksausfahrten, die gerade mal 2,50 oder 3,00 Meter breit sind, und wo links und rechts Hausmauern stehen. Da sieht man als Rausfahrender rein gar nichts. Auch nicht, ob das Fußgänger ankommen.

Man muss sich dann entweder einweisen lassen oder sich zentimeterweise raustasten. Oder einen Spiegel installieren.

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9500 Beiträge, 2016x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Man muss sich dann entweder einweisen lassen oder sich zentimeterweise raustasten. Oder einen Spiegel installieren.


so sehe ich das auch

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