Eingetragenes Wegerecht und Gewohnheitsrecht

20. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Stranger70
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingetragenes Wegerecht und Gewohnheitsrecht

Hallo,
das Wegerecht ist seit über 45 Jahren im Grundbuch ohne jegliche Einschränkungen eingetragen und mit der damaligen Baugenehmigung der Wegerechtsberechtigten gekoppelt.
Heißt die Baugenehmigung wurde nur mit der Eintragung des Wegerechtes über das Nachbargrundstück unter anderem als Rettungszufahrt erteilt.

Die früheren Eigentümer hatten entlang des Weges Sträucher und Bäume gepflanzt um den Weg von ihrem Grundstück optisch abzugrenzen.So lag der Weg optisch gesehen neben dem Grundstück als separate Einheit.

Den Weg hegen und pflegen die Berechtigten regelmäßig selber

Vor 5 Jahren wurde das Grundstück auf dem das Wegerecht eingetragen ist veräußert, nun möchten die neuen Grundstückseigentümer an der Grundstückseinfahrt auf besagtem Weg ein Tor errichten und für die Bewohner des Wegerechtsberechtigten Grundstückes Funksender zum öffnen und schließen des Tores verteilen.

Die Länge des Weges beträgt ca 50 + Meter
Die Zufahrt liegt in einer nicht einsehbaren Kurve

- Durch die Anbringung eines Tores würden keine Paketzusteller, Besucher, Rettungswagen, Feuerwehr usw mehr das Grundstück der Berechtigten ohne Probleme erreichen können.

- Durch die Lage der Einfahrt in einer unübersichtlichen Kurve würde es durch die nun entstehenden Wartezeiten des elektrischen öffnen des Tores zu gefährlichen Situationen kommen.

- Inwieweit greift hier auch das Gewohnheitsrecht ohne Einschränkungen den Weg als offene Zufahrt nutzen zu können ?

- Dem Grundstückseigentümer entsteht ja kein Schaden wegen Einfriedung seines Grundstückes, da er die am Weg entlang stehenden Sträucher und Bäume durch einen Zaun ersetzt hat









5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129796 Beiträge, 41392x hilfreich)

Zitat (von Stranger70):
das Wegerecht ist seit über 45 Jahren im Grundbuch ohne jegliche Einschränkungen eingetragen




Zitat (von Stranger70):
Durch die Lage der Einfahrt in einer unübersichtlichen Kurve würde es durch die nun entstehenden Wartezeiten des elektrischen öffnen des Tores zu gefährlichen Situationen kommen.

Warum? Ob man nun 15 Sekunden dort steht oder 45 Sekunden macht es nicht gefährlicher.



Zitat (von Stranger70):
Inwieweit greift hier auch das Gewohnheitsrecht ohne Einschränkungen den Weg als offene Zufahrt nutzen zu können

Gar nicht. Was es nicht gibt kann nicht greifen.



Zitat (von Stranger70):
nun möchten die neuen Grundstückseigentümer an der Grundstückseinfahrt auf besagtem Weg ein Tor errichten

Begründung?
Die anderen dadurch notwendigen baulichen Anlagen würden die neuen Grundstückseigentümer auch auf Ihre Kosten errichten lassen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Stranger70
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Warum? Ob man nun 15 Sekunden dort steht oder 45 Sekunden macht es nicht gefährlicher.


Ohne Tor steht man 0-2 Sekunden dort und ja 30-45 Sekunden dort stehen macht es weitaus gefährlicher !
Ansonsten hätte ich es nicht bewusst zusätzlich angeführt.

Zitat:
Gar nicht. Was es nicht gibt kann nicht greifen.


45 Jahre ohne Tor nun eine Einschränkung ist keine Gewohnheit ? und wo sind die Rettungszufahrt und die Besucher berücksichtigt da die Weglänge 50 Meter+ beträgt ?

Zitat:
Begründung?
Die anderen dadurch notwendigen baulichen Anlagen würden die neuen Grundstückseigentümer auch auf Ihre Kosten errichten lassen?


Es gibt zur Zeit keine Begründung und keine beabsichtigte Kostenverteilung






















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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129796 Beiträge, 41392x hilfreich)

Zitat (von Stranger70):
und ja 30-45 Sekunden dort stehen macht es weitaus gefährlicher !

Mit welcher Begründung genau?
Die Gefahr ist gleich groß, ob man da nun 1 Sekunde steht, 2 Sekunden oder 45 Sekunden.



Zitat (von Stranger70):
45 Jahre ohne Tor nun eine Einschränkung ist keine Gewohnheit ?

Sicherlich ist das eine Gewohnheit.
Nur gibt es halt kein Gewohnheitsrecht und damit auch kein Recht seine Gewohnheiten bei zu behalten.



Zitat (von Stranger70):
und wo sind die Rettungszufahrt und die Besucher berücksichtigt da die Weglänge 50 Meter+ beträgt ?

Die Besucher können sich ankündigen und klingeln wenn sie da sind. So wie bei der Haustüre auch.
Die Rettungszufahrt ist ja weiterhin gegeben, die müssen nur zuvor das Tor öffnen. Da könnte allerdings eine Chance liegen. Man müsste prüfen, ob es ein spezielles Tor ist, dass die Rettungsfahrzeuge passieren können, notfalls müssen dafür dann entsprechende Schlüssel / Öffnungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
Ein weiterer Schritt wäre zu prüfen, ob es bezüglich des Grundstücks / der Immobilie spezielle Brandschutzauflagen gibt, die könnten dann eine Rückwirkung auf die Zulässigkeit des Tores haben.



Alternativ könnte man einen Rechtsanwalt beauftragen einen Brief zu schreiben in dem ein wenig geblufft wird. Eventuell lassen die sich ja davon beeindrucken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Zitat:
Die Rettungszufahrt ist ja weiterhin gegeben, die müssen nur zuvor das Tor öffnen. Da könnte allerdings eine Chance liegen. Man müsste prüfen, ob es ein spezielles Tor ist, dass die Rettungsfahrzeuge passieren können, notfalls müssen dafür dann entsprechende Schlüssel / Öffnungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.


Das könnte ein Argument sein, siehe auch hier, das wird das Thema auch hinsichtlich Rettungsdienst/Feuerwehr rechtlich ausgeleuchtet:

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/das-wegerecht-und-das-abschliessen-des-tors-am-eingang-des-wegs-380749

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7517 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von Stranger70):

Vor 5 Jahren wurde das Grundstück auf dem das Wegerecht eingetragen ist veräußert, nun möchten die neuen Grundstückseigentümer an der Grundstückseinfahrt auf besagtem Weg ein Tor errichten und für die Bewohner des Wegerechtsberechtigten Grundstückes Funksender zum öffnen und schließen des Tores verteilen.

Das geht nur, wenn etwas entsprechendes für das Wegerecht im Grundbuch mit eingetragen ist.

Zitat:
- Durch die Anbringung eines Tores würden keine Paketzusteller, Besucher, Rettungswagen, Feuerwehr usw mehr das Grundstück der Berechtigten ohne Probleme erreichen können.

- Durch die Lage der Einfahrt in einer unübersichtlichen Kurve würde es durch die nun entstehenden Wartezeiten des elektrischen öffnen des Tores zu gefährlichen Situationen kommen.

- Inwieweit greift hier auch das Gewohnheitsrecht ohne Einschränkungen den Weg als offene Zufahrt nutzen zu können ?

Ein "Gewohnheitsrecht" gibt es nicht, aber wenn es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, muß die Zufahrt, für die das Wegerecht besteht, frei befahrbar sein. Ein Tor ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn der Inhaber des Wegerechts einen Toröffner oder Schlüssel dafür bekommt.

Das Wegerecht dient auch dazu, daß Dritte das Grundstück erreichen können, ohne daß der Inhaber des Wegerechts vorher etwas organisieren muss. Davon abgesehen scheint es hier auch noch die Funktion eines Rettungsweges zu erfüllen, und dann geht ein Tor überhaupt nicht.
Zitat:

- Dem Grundstückseigentümer entsteht ja kein Schaden wegen Einfriedung seines Grundstückes, da er die am Weg entlang stehenden Sträucher und Bäume durch einen Zaun ersetzt hat

Das ist völlig unerheblich - man kann einen Weg, für den ein Dritter ein Wegerecht hat, nicht einfach durch ein Tor absperren. Auch dann nicht, wenn man dem Dritten einen Schlüssel für das Tor gibt.

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