Fenster

11. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
Lissi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Fenster

Hallo, unser erworbenes Haus steht (ca. 0,42 m) an der Grundstücksgrenze (Baujahr 1935). Jetzt wollen unsere Nachbarn ihr Grundstück einfrieden und wir haben den Verdacht, dass diese Einfriedung unsere Fenster verdecken wird. Muss ich dies dulden. Gegen einen Zaun bis 1,25 m laut Brandenburger Nachbarschaftsgesetz haben wir nichts, jedoch glauben wir nicht, das sich unsere Nachbarn daran halten werden. Wir vermuten, das sie uns den Lichteinfall in die Fenster verbauen werden. Wer kann uns einen Tip geben.

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Ärgert der Nachbar?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Lissi,

in Ihrem Fall geht es um einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus §1004 BGB und um eine eventuelle Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung (Lichtentzug) gemäß §906 II BGB .

Allgemein:

Generell begründen weder ideelle Einwirkungen noch negative Einwirkungen eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des §1004 BGB .

(1) Ideelle Einwirkungen

Unter Idelle Einwirkungen fallen Beeinträchtigungen ästhetischer Art, z.B. Schrottplatz neben Hotel, wie auch Beeinträchtigungen des sittlichen Empfindens, z.B. Einrichtung eines Bordells auf dem Nachbargrundstück. Hier fehlt es an einer grenzüberschreitenden Immission, soweit nur das "seelische Empfinden" des Beobachters betroffen wird.

(2) Negative Einwirkungen

(a) Rechtsprechung
In Ihrem Fall sind die Negativen Einwirkungen wohl einschlägig. Nach der Rechtsprechung und herrschender Meinung bilden die sogenannten negativen Einwirkungen (z.B. Entzug von Licht, Abhalten von Fernsehwellen) keine Eigentumsbeeinträchtigungen. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück innerhalb seiner Grenzen genutzt, entzieht aber gleichzeitig dem anderen Grundstück gewisse Vorteile.

(b) Andere Ansicht
Nach anderer Ansicht sie die Anbindung des Grundstücks an die Außen- und Umwelt wichtiger Bestandteil des Eigentums und deshalb die Unterbrechung dieser Anbindung als Beeinträchtigung im Sinne von §1004 BGB zu werten.

Sicherlich spielt auch die Zumutbarkeit des Lichtentzuges eine Rolle. Besonders vor dem Hintergrund, dass das brandenburgische Nachbarschaftsgesetz die Zaunhöhe auf 1,25 m begrenzt. Wenn sich Ihr Nachbar über diese Begrenzung hinwegsetzt, kann man wohl basierend auf den Normen des Nachbarschaftsrechts gegen ihn vorgehen.

Vielleicht konnte ich Ihnen etwas weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lissi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Auskunft, diese stimmt mich wieder ein wenig besser und lässt mich hoffen auch weiterhin Licht in den Räumen zu haben auch wenn wir es notfalls rechtlich fordern müssen.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Lissi,

gern geschehen. Aussergerichtliche Lösungen sind natürlich zu bevorzugen. Doch leider zeigt die Erfahrung, dass nicht immer an die Vernunft der Menschen zu appellieren ist.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

@Bobo

Soweit mich mein ÖR-Gedächtnis trügt, ist es fahrlässig, das Nachbarrecht alleine durch die Brille zivilrechtlicher Ansprüche zu lesen.

Baurechtliche Vorschriften sekundieren vielfach Interessen, die sich vermittels zivilrechtlicher Ansprüche nicht durchsetzen lassen.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

An den User "Zeus":

Wollen Sie etwa das brandenburgische Nachbarschaftsrecht als Zivilrecht bezeichnen???

Auch habe ich in meinem Eintrag den §1004 BGB aus Sicht der Rechtsprechung für nicht anwendbar gehalten, was natürlich immer von den genauen Umständen der Umstände abhängt. Ich habe diesen § also VERNEINT!

Desweiteren habe in meinem Eintrag das brandenburgische Nachbarschaftsrecht zusätzlich herangezogen, um DENNOCH einen Beseitigungsanspruch zu erwirken und somit das Öffentliche Recht miteinbezogen. Um da jedoch genaue §§-Angaben machen zu können, fehlen mir die Grundlagen im Öffentlichen Recht des Landes Brandenburg.

Falls Sie jedoch grundlegend anderer Meinung sind würde es mich freuen, wenn Sie mir die gesetzliche Basis für Ihre Annahmen schildern würden.

Mit freundlichen Grüßen

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