Fensterrecht

14. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Spriti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Fensterrecht

hab ein Gebäude dessen Giebelwad auf der Grundstücksgrenze steht dort waren fenster drinn diese habe ich 2005 gegen neue ersetzt jetzt kommt ein schreiben vom nachbar das ich diese mit schutzfolie bekleben muss und das draht davor muss laut Dienstbarkeit von 1926 diese mir aber nicht vorlag beim Kauf des hauses 2001. laut Nachbarrecht §37 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs ist die zeit von 2 jahren überschritten wie bin ich in der Besweisflicht ? was kann ich tun da ich sonst in meiner wohnung keine normalen fenster mehr hab

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9 Antworten
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#1
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)

Hi,

im Gulliboard auch ? (zwinker)


Fenster- und Lichtrecht
Das sogenannte Fensterrecht regelt, ob und inwieweit der Grundstückseigentümer Fenster mit Sicht zum Nachbargrundstück errichten darf.
Das Lichtrecht wiederum schützt die einmal
angelegten Fenster gegen nachbarliche Eingriffe.
Fenster, Türen und zum Betreten bestimmte Bauteile, beispielsweise Terrassen, Balkone, Veranden in oder an der Außenwand eines Gebäudes,sind zulässig,

• wenn die Außenwand, in oder an der sie angebracht sind, mit der Grenze zum Nachbargrundstück einen Winkel von mehr als 60 Grad bildet oder
• wenn die Einrichtung einen Abstand von 2,50 m oder mehr von der Grenze hat.

Klare Vorschriften
Verläuft die Außenwand parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks und hat beispielsweise das Fenster einen geringeren Abstand als 2,50 m von der Grenze, so ist ein solches Fenster nur mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zulässig.
Diese Einwilligung muss aber, wie das Gesetz sagt, erteilt werden, „wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind“ (§ 11 Abs. 2 HNRG).

Ferner ist dann keine Einwilligung des Nachbarn erforderlich, wenn lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und
gegen Feuereinwirkung widerstandsfähige Wandbauteile verwendet werden, zum Beispiel Glasbausteine.

Klare Fristen
In den Fällen, in denen das hier beschriebene Fensterrecht verletzt wurde, kann der Nachbar Beseitigung verlangen.

Jedoch erlischt sein Beseitigungsanspruch,
wenn er nicht binnen eines Jahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. (*)

Gerade bei diesen Fragen sind darüber hinaus die Vorschriften des öffentlichrechtlichen Baurechts (zum Beispiel ein Bebauungsplan)zu berücksichtigen;

Auskunft erteilt das zuständige Bauamt.



* Als Beweis des Fristbeginnes, lege die Rechnung über den Kauf der Fenster vor.




LG 123Luck

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spriti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

ja den kaufbelag hab ich.
im gundbuch ist eingetragen das ich fensterrecht habe aber nur mit fenstern ohne öffnung und Maschendraht 5 cm
hab wie gesagt die fenster aber schon seid 2004 eingebot
wie soll ich jetzt weiter gehen

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)


Was waren denn vorher für Fenster drin und wodurch unterscheiden sich jetzt die Neuen zu den Alten ?



LG 123Luck

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spriti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

die neuen sind doppelglas und nicht milchig und haben kein gitter vorne drann.

die alten war ein stahlrahmen mit einzelden elementen 15 x 25 aus milchglas und normalglas diese hab die durch normale zu öffnende fenster ersetzt aber schon 2004 und im Nachbarrecht §37 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs ist die zeit von 2 jahren überschritten.

hab sogar die fenster jetzt 15 % kleiner als die alten

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

kleiner spielt keine Rolle. Die Frist zur geänderten Abweichung ist nach meiner Auffassung verwirkt. Recht der Beseitigung oder Ur-Zustand ist, meine ich, verfallen.

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spriti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

sollte ich einen anwalt einschalten ?
der Nachbar hat keine Klage eingereicht nur mir schriftlich den auszug aus seinem Grundbucheintrag geschickt und ich sollte stellung nehmen. :???:



-- Editiert von Spriti am 15.04.2008 09:02:35

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)

@Spriti

entweder du machst überhaupt nichts, oder schreibst ihm zurück, dass er keinen Anspruch auf dieses Dienstbarkeit aus dem Jahre 1926 hat.

Du wiederum auch nicht gegen Selbige grob vorsätzlich verstossen hättest und er-, wegen Verjährung auch keine Möglichkeit mehr hätte, eine Rückrüstung zu fordern.

Letztendlich würde die Rückrüstung auch der Unverhältnismäßigkeit entsprechen, kein Gericht würde dem ihm dem Nachbarn, dass Recht auf Rückrüstungsforderung zusprechen.


Was die vom Nachbar geforderte Schutzfolie angeht.

Der Nachbar will damit wohl erreichen, dass er nicht mehr in deine Wohnung sehen kann, du aber weiterhin in seine sehen könntest.


Aber......, wer dir in die Wohnung blicken darf und wer nicht, entscheidest immer noch du.

Du darfst davon ausgehen, dass bezüglich dieser Folie, der Nachbar vor Gericht hinten runten fällt.



LG 123Luck


-- Editiert von 123LUck am 15.04.2008 13:38:23

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47461 Beiträge, 16803x hilfreich)

Nach meiner Auffassung geht das im Grundbuch eingetragene Recht dem gesetzlichen Nachbarschaftsrecht vor.

Da es sich um einen Eintrag in Dein Grundbuchblatt handelt, kannst Du auch schlecht behaupten, Du hättest davon nichts gewusst. Und dass Du es vergessen hast, zählt nicht.

Da es sich um ein dingliches Recht handelt, ist es aus meiner Sicht nicht klar, ob dieses verwirkt ist, weil es seit 2004 nicht geltend gemacht wurde.

Ich bin daher der Auffassung das die Forderungen des Nachbarn zu Recht bestehen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)

@HH

Da liegst du aber ganz falsch....,
ein dingliches Recht, besteht nur bei Eigentum.

Selbst ein eingetragenes Sondernutzungsrecht, ist kein dingliches Recht.

Allenfalls wie beim TE, dass Recht an einem Recht....


Und dieses unterliegt der Verwirkung und ggf. auch der Verjährung.......


Übrigens,
wenn zuvor über Jahre oder gar Jahrzehnte keine Gitter vorhanden waren, dann hatte sowieso keine Pflicht bestanden, solche zu installieren.


LG 123Luck



-- Editiert von 123Luck am 18.04.2008 21:09:56

1x Hilfreiche Antwort

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