Folgen von Verweigerung zum Baulasteintrag?

28. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
go692761-68
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Folgen von Verweigerung zum Baulasteintrag?

Hallo Beratende,

wir erwarben in 2022 ein freistehendes Einfamilienhaus mit Nebengelass + Carport. Das benachbarte Grundstück ist eine Ruine mit kaum noch vorhandenem Dach und einsturgefährdeten Mauerteilen, welches der zuständigen Bauordnungsbehörde durch mich bekannt wurde. Die Ruine wurde vor gut 90 Jahren als Sägewerk (später Stall, später Lagerhalle) errichtet und ist seit über 30 Jahren leerstehend und verfallend. Seit 05/24 gibt es einen neuen Eigentümer welcher sowohl von uns, als auch von der Bauordnungsbehörde erst zur Absicherung und jetzt zum kompletten Rückbau aufgefordert wurde. Der neue Eigentümer plant einen Rückbau auf 2 m Wandhöhe und einen Wiederaufbau zu einer privat genutzten Halle, vorrangig zur Lagerung eines Traktoren.

Zwei Steinsäulen unserer Einfriedung ragen zur Hälfte ihrer Selbst auf vermutlich sein Grundstück (vllt. 20 cm). Etliche Meter wird durch seine Ruinenhallenaußenwand von unserem Grundstück verschlossen. Zusätzlich haben wir unser Nebengelass, welches bereits vor Jahrzehnten erbaut wurde, mit einem leichten Dachüberhang auf seiner Seite.

Der neue Nachbargrundstückseigentümer möchte nun "Eine Hand wäscht die Andere" im Sinne dessen, dass wir dem Baulasteintrag zustimmen, er frei und fröhlich seine für uns ungewollte Traktorenhalle nebenan, zwischen zwei Wohnhäuser, errichten kann und dafür legitimiert er uns unseren alten Zaun, Carport etc. Ansonsten würde er Schritte dagegen einleiten. Seine Ruine steht auf der gemeinsamen Grenze (die Grundstücke gehörten irgendwann mal zusammen) und unser Zaun ragt leicht über die gemeinsame Grenze hinweg, aber schon lange bevor wir beide Eigentümer waren. Jegliche wohlmögliche Überbauung ist nicht durch die aktuellen Eigentümer geschehen. In den Grundbüchern ist nichts uns bekanntes verzeichnet. Alte Bauanträge/-genehmigungen liegen uns zumindest nicht vor. Eine zusätzliche "Drohung" lautete, dass er ohne unserer Zustimmung aufgrund seiner geringen Grundstücksbreite (9 m) die von Land Sachsen-Anhalt 3m Abstand auf 1m reduzieren lassen kann und dann dennoch eine Halle baut und wir aber dann unseren Zaun verändern müssen, das Carport demontieren und für einen zusätzlichen Zaun (da ja dann die Wand fehlt) ziehen müssten.

Nun frage ich mich, welche Möglichkeiten er so hat, etwas negatives für uns zu verursachen. Es ist natürlich ein gewisses Drohverhalten uns gegenüber, aber ich würde gerne wissen, welche Möglichkeiten er hat. Was kann er einfordern, was an Altbeständen auf unserem Grundstück rückgebaut werden muss? Gilt sowas wie Bestandsschutz oder "gekauft wie gesehen"?


Bitte entschuldigt die nicht-Fachsprache.

Wenn hier mehr Informationen benötigt werden, bin ich gewillt, möglichst fix darauf einzugehen.

Wir kommen übrigens aus Sachsen-Anhalt.

-- Editiert von User am 28. Dezember 2024 17:25

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von go692761-68):
Jegliche wohlmögliche Überbauung ist nicht durch die aktuellen Eigentümer geschehen.

Irrelevant.



Zitat (von go692761-68):
Eine zusätzliche "Drohung" lautete, dass er ohne unserer Zustimmung aufgrund seiner geringen Grundstücksbreite (9 m) die von Land Sachsen-Anhalt 3m Abstand auf 1m reduzieren lassen kann und dann dennoch eine Halle baut und wir aber dann unseren Zaun verändern müssen, das Carport demontieren und für einen zusätzlichen Zaun (da ja dann die Wand fehlt) ziehen müssten.

Ja, das können alles mögliche Folgen sein.



Zitat (von go692761-68):
Nun frage ich mich, welche Möglichkeiten er so hat, etwas negatives für uns zu verursachen.

Neben dem oben genannten kann er euch wegen der illegalen Nutzung seines Eigentums natürlich verklagen, auf Unterlasung und auf Schadenersatz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat (von go692761-68):
Nun frage ich mich, welche Möglichkeiten er so hat, etwas negatives für uns zu verursachen.
Da sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt. Nachbarn können sich das Leben nahezu immer zur Hölle machen.

Zitat (von go692761-68):
Was kann er einfordern, was an Altbeständen auf unserem Grundstück rückgebaut werden muss?
Fordern kann er alles, durchsetzen vermutlich nicht viel, da alle privatrechtlichen Ansprüche verjährt sein dürften.

Zitat (von go692761-68):
Gilt sowas wie Bestandsschutz oder "gekauft wie gesehen"?
Das geben die bisherigen Informationen nicht her.

Wenn keine Einigung möglich ist, sind zunächst die Fakten aufzuklären:
Zitat (von go692761-68):
vermutlich sein Grundstück
1. Klärung des Grenzverlaufs (§ 919 BGB) durch Vermessung und Abmarkung (Kosten ca. 1500€, je zur Hälfte)
Zitat (von go692761-68):
Alte Bauanträge/-genehmigungen liegen uns zumindest nicht vor.
2. Klärung der Legalität der Bestandsbauten durch Einsicht in die Bauakte(n) bei der Bauaufsichtsbehörde
Zitat (von go692761-68):
unseren alten Zaun
3. Klärung der Eigentumsverhätnisse. Möglicherweise handelt es sich um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB.
Zitat (von go692761-68):
Eine zusätzliche "Drohung" lautete, dass er ohne unserer Zustimmung aufgrund seiner geringen Grundstücksbreite (9 m) die von Land Sachsen-Anhalt 3m Abstand auf 1m reduzieren lassen kann und dann dennoch eine Halle baut
4. Klärung der planungsrechtlichen Situation durch Vorsprache bei der Gemeinde (Bebauungsplan nach § 30 oder § 33 BauGB, Innenbereich nach § 34 BauGB, Außenbereich nach § 35 BauGB oder sonstige baurechtlich relevante Satzungen)

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18194 Beiträge, 9890x hilfreich)

Zitat (von go692761-68):
Gilt sowas wie Bestandsschutz oder "gekauft wie gesehen"?

Zumindest dürften Rückbauansprüche verjährt sein. Allerdings verjährt der Anspruch auf Überbaurente nicht. D.h. der Nachbar kann eine jährliche Zahlung dafür verlangen, dass Ihre Bauten auf seinem Grundstück stehen. Die Höhe der Zahlung orientiert sich am Bodenpreis zum Zeitpunkt des Überbaus. Das ist meist nicht viel Geld, stellt aber eine gewisse emotionale Belastung dar, weil Sie jährlich Geld an jemanden abdrücken müssen, den Sie nicht leiden können ....

Ansonsten: Eine Einschätzung ist ansonsten schwierig, ohne sich persönlich vor Ort ein Bild zu machen. So richtig gut vorstellen kann man sich die Situation anhand Ihrer Schilderung nämlich nicht.

Die Worte des Vorschreibers sind natürlich richtig. ("Nachbarn können sich das Leben nahezu immer zur Hölle machen.")

Ein etwaiger Rechtsstreit kann zu hohen Anwaltskosten auf beiden Seiten führen. Falls Sie finanziell keinen langen Atem haben, kann der Fall eintreten, dass Sie aufgeben müssen, weil Sie sich den Rechtsstreit nicht mehr leisten können.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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